Antagonistischer Widerspruch

Antagonistischer WiderspruchDer antagonistische Widerspruch ist im Bereich der Philosophie zu Hause. Im Alltag wird der Betroffene eher dem Widerspruch im juristischen Sinne begegnen. Und was der Betroffene dazu wissen muss, erklärt der folgende Ratgeber.

Was ist ein antagonistischer Widerspruch?

Der Antagonismus ist ein Begriff aus der Philosophie nach Hegel und Marx. Beide verwenden den Begriff aber nicht im Sinne des Satzes vom Widerspruch. Der Satz vom Widerspruch besagt, dass zwei Aussagen, die sich widersprechen, nicht gleichzeitig zutreffen können. Widersprechen sich zwei Aussagen, kann also in der jeweiligen Situation nur eine der beiden Aussagen richtig sein. Im Unterschied dazu verstehen Hegel und Marx den Antagonismus als Gegensätze oder Widersprüche von Begriffen, Ideen, Erscheinungen, Entwicklungen oder historischen Kräften, die sich gegenüberstehen und somit zwei Pole bilden.

Hegel legt die Annahme zugrunde, dass die Vernunft als solches in sich widersprüchlich ist. Seiner Ansicht nach führt jede Entwicklung zunächst zu einem Widerspruch, der sich in der Bewegung der Sache begründet. Marx übernahm den Hegelschen Begriff und verwendete ihn als materialistisch orientierte Untersuchungsmethode für wirtschaftliche und gesellschaftliche Prozesse. Die Widersprüche zwischen Arbeit und Kapital oder zwischen dem Gebrauchs- und dem Tauschwert einer Ware sind bekannte Beispiele in diesem Zusammenhang. Wie Hegel verstand auch Marx den Widerspruch dabei im Sinne von Gegensatz.

In einfachen Worten zusammengefasst, basiert der Widerspruch im Sinne der Hegelschen und Marxschen Philosophie auf der Grundannahme, dass die Bewegung auf Widersprüchen fußt. Die Auseinandersetzung der Gegensätze (bzw. Widersprüche) kann sich in jeder Entwicklungsphase in verschiedensten Formen äußern. Und die beiden wichtigsten Formen dabei sind

  • der antagonistische Widerspruch, bei dem die Gegensätze nicht miteinander versöhnt werden können und der nur durch einen Bruch der bestehenden Einheit gelöst werden kann, und
  • der nicht-antagonistische Widerspruch, durch den die Bewegung fortgesetzt wird und der durch seine Lösung zu seiner höher entwickelten Einheit führt.

►Allgemeines Muster für einen Widerspruch

Betroffener
Anschrift

Zuständige Stelle
Anschrift

Ort, Datum

Ihr _____ (genaue Bezeichnung des Bescheids) ______ vom ______________
Aktenzeichen ___________________________________________
Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den im Betreff genannten Bescheid lege ich hiermit form- und fristgerecht Widerspruch ein. Die Begründung meines Widerspruchs reiche ich in Kürze mit separatem Schreiben nach.

Mit freundlichem Gruß

Unterschrift

Antagonistischer Widerspruch: Generator für ein Widerspruchsschreiben

Widerspruch Generator für die Kündigung

Hinweis: Sie können auch eine Mehrfachauswahl vornehmen. Beachten Sie, dass dann nach dem „Punkt“ ein „Komma“ eingefügt wird. In der Word Datei können Sie einfach das „Komma“ nach dem „Punkt“ entfernen.

Anrede
Einleitung
Hauptteil
Gruß

Das ist ein Musterbeispiel. So könnte ihr Schreiben aussehen.

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Was ist ein Widerspruch im Sinne des Rechts?

Den Widerspruch gibt es aber natürlich nicht nur in der Philosophie, sondern auch im Recht. Im juristischen Sinne ist der Widerspruch ein Rechtsbehelf, den der Betroffene nutzen kann. So kann der Betroffene Widerspruch einlegen, um sich gegen behördliche und gerichtliche Entscheidungen zu wehren oder um dagegen vorzugehen. Neben dem Verwaltungs- und dem Sozialrecht findet der Widerspruch unter anderem auch im Mietrecht, im Arbeitsrecht, im Grundbuchrecht und im Markenrecht Anwendung.
Trifft eine Behörde oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft eine Entscheidung, ergeht hierzu ein Bescheid. Gegen diesen Bescheid kann der Betroffene Widerspruch einlegen. Der Widerspruch zielt dann darauf ab, die Behörde dazu zu veranlassen, die Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit und ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen. Dabei leitet der Widerspruch das sogenannte Widerspruchsverfahren ein. Sobald der Widerspruch vorliegt, prüft die Behörde zunächst, ob der Widerspruch zulässig ist. Im zweiten Schritt wird dann kontrolliert, ob der Widerspruch begründet ist, der Betroffene also zu Recht Widerspruch einlegt. Im Ergebnis kann die Behörde die ursprüngliche Entscheidung im Sinne des Betroffenen ändern oder aufheben oder, wenn die Behörde an ihrer Entscheidung festhält, den Widerspruch zurückweisen. Das Ergebnis des Widerspruchsverfahrens teilt die Behörde dem Betroffenen wieder in einem Bescheid mit. Ist das Widerspruchsverfahren abgeschlossen, der Betroffene mit dem Ausgang aber nicht zufrieden, kann er nun Klage erheben. Das Widerspruchsverfahren findet somit vor einem möglichen Gerichtsverfahren statt. Aus diesem Grund wird es auch als Vorverfahren bezeichnet.

Ist auf dem Bescheid der Widerspruch als Rechtsbehelf genannt, dann muss der Betroffene die Entscheidung auch zunächst mit einem Widerspruch anfechten. Denn durch den Widerspruch soll eine außergerichtliche Lösung gefunden und ein langwieriges und teures Gerichtsverfahren gleichzeitig vermieden werden. Erst wenn das Widerspruchsverfahren abgeschlossen ist, steht der Klageweg offen. Würde der Betroffene direkt Klage erheben, würde das Gericht seine Klage als unzulässig zurückweisen. Allerdings gibt es Bundesländer, in denen das Vorverfahren in bestimmten Angelegenheiten abgeschafft wurde. Hier kann der Betroffene dann keinen Widerspruch einlegen, sondern muss gleich vor Gericht gehen. Daneben gibt es Bundesländer, in denen sich der Betroffene aussuchen kann, ob er Widerspruch einlegen oder Klage einreichen möchte.

Welchen formalen Kriterien muss ein Widerspruch gerecht werden?

Ein behördlicher Bescheid endet in aller Regel mit der sogenannten Rechtsbehelfsbelehrung. Sie heißt so, weil sie den Betroffenen darüber belehrt, welcher Rechtsbehelf ihm zur Verfügung steht. Dabei enthält die Rechtsbehelfsbelehrung vier wesentliche Informationen, die gleichzeitig auch die formalen Kriterien beschreiben:

  • Rechtsbehelf: Die Rechtsbehelfsbelehrung benennt den Rechtsbehelf, der im vorliegenden Fall zulässig ist. Steht hier, dass der Betroffene Widerspruch einlegen kann, dann kann und muss er mit einem Widerspruch gegen den Bescheid vorgehen. Ist kein Widerspruch möglich, ist stattdessen ein anderer Rechtsbehelf benannt, beispielsweise ein Einspruch oder eine Klage.
  • Frist: Die Rechtsbehelfsbelehrung informiert darüber, innerhalb welcher Frist der Betroffene seinen Widerspruch erklären kann. Im Regelfall beläuft sich die Widerspruchsfrist auf einen Monat. Der Betroffene hat also einen Monat lang Zeit, um gegen den Bescheid vorzugehen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass der Widerspruch vor Ablauf der Frist bei der Behörde vorliegen muss. Es spielt also keine Rolle, auf welches Datum der Widerspruch datiert ist oder wann der Betroffene den Widerspruch abgeschickt hat. Maßgeblich ist nur, ob der Widerspruch rechtzeitig bei der Behörde eingegangen ist.
  • Form: Ein Widerspruch kann immer schriftlich oder zur Niederschrift erklärt werden. Die Vorgabe der Schriftform ist durch ein einfaches, formloses Schreiben, also einen normalen Brief, erfüllt. Wichtig ist nur, dass der Betroffene sein Schreiben handschriftlich unterschreibt. Die Unterschrift beendet nämlich das Schreiben. Gleichzeitig bestätigt sie, dass es sich bei dem Schreiben nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern um ein Schriftstück, das der Betroffene genau so in Umlauf bringen wollte. Sein Widerspruchsschreiben kann der Betroffene auf dem Postweg an die Behörde schicken oder persönlich dort abgeben. Ein persönliches Aufsuchen der Behörde ist auch dann notwendig, wenn der Betroffene seinen Widerspruch zur Niederschrift erklären möchte. Dabei gibt er seinen Widerspruch zu Protokoll und ein Sachbearbeiter schreibt den Widerspruch auf. Einige Behörden akzeptieren auch einen Widerspruch per Fax oder in Form einer qualifizierten E-Mail. Das ist dann aber in der Rechtsbehelfsbelehrung angegeben. Telefonisch kann kein Widerspruch eingelegt werden.
  • Zuständige Stelle: Meistens muss der Widerspruch an die Stelle gerichtet werden, die den Bescheid erlassen hat. Genaue Angaben dazu enthält aber die Rechtsbehelfsbelehrung. Hier ist nämlich sowohl die zuständige Stelle benannt als auch ihre Adresse aufgeführt.
    Neben diesen vier grundlegenden Informationen kann die Rechtsbehelfsbelehrung noch weitere Angaben enthalten. So kann beispielsweise darauf hingewiesen werden, dass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Keine aufschiebende Wirkung bedeutet, dass die Entscheidung bestehen bleibt, bis über den Widerspruch entschieden wurde. Sieht der Bescheid beispielsweise eine Zahlungsaufforderung vor, würde das heißen, dass der Betroffene die Zahlung trotz seines Widerspruchs zunächst leisten muss.

Welche Inhalte sollte ein Widerspruch haben?

Inhaltlich gelten für den Widerspruch keine allzu strengen Vorgaben. Letztlich kommt es nur darauf an, dass aus dem Schreiben klar und unmissverständlich hervorgeht, wer welchem Bescheid widerspricht. Das Wort Widerspruch muss dabei aber nicht unbedingt in dem Schreiben auftauchen. Verwendet der Betroffene Begriffe wie Einspruch, Beschwerde, Beanstandung oder Reklamation, wird ihm das ebenfalls keine Nachteile bringen. Diese Begriffe sind strenggenommen zwar nicht richtig und nicht gleichbedeutend mit einem Widerspruch. Die Behörde darf sich aber nicht an einem Wort stören, sondern muss die Absicht des Betroffenen sinngemäß auslegen. Begründen muss der Betroffene seinen Widerspruch nicht. Erklärt der Betroffene kurz und knapp, dass er dem jeweiligen Bescheid widerspricht, reicht das für einen wirksamen Widerspruch völlig aus. Doch auch wenn eine Begründung keine Pflicht ist, sollte der Betroffene besser nicht darauf verzichten. Erklärt er der Behörde, warum er mit der Entscheidung nicht einverstanden ist oder wo seiner Meinung nach ein Fehler vorliegt, kann die Behörde diese Einwände nämlich bei der erneuten Überprüfung gezielt berücksichtigen. Andernfalls kann sie nur die Sachverhalte einfließen lassen, die ihr bekannt sind. Diese Sachverhalte haben aber schon zu der ursprünglichen Entscheidung geführt und da sich an der Aktenlage vermutlich nichts geändert hat, wird die Behörde meist bei ihrer Entscheidung bleiben.

Manchmal wird es aber etwas länger dauern, bis der Betroffene seine Widerspruchsbegründung formuliert oder benötigte Unterlagen zusammengetragen hat. Um in diesem Fall die Frist nicht zu versäumen, kann er zunächst nur seinen Widerspruch erklären. Die Begründung kann er dann zu einem späteren Zeitpunkt nachreichen. An die Frist ist er dabei nicht mehr gebunden, denn durch die Widersprucherklärung ist die Frist bereits gewahrt.

Zu welchem Ergebnis kann ein Widerspruch führen?

Ein Widerspruch leitet das Widerspruchsverfahren ein. Dabei prüft die Behörde, ob der Widerspruch zulässig ist. Dies ist dann der Fall, wenn er die formalen Anforderungen erfüllt. Ist dem nicht so, beispielsweise weil die Frist bereits abgelaufen ist, wird der Widerspruch zurückgewiesen. Im nächsten Schritt prüft die Behörde, ob der Widerspruch begründet ist. Dazu geht sie alle Sachverhalte noch einmal durch. Die erneute Prüfung kann dann zu einem von drei möglichen Ergebnissen führen:

1. Dem Widerspruch wird abgeholfen. Stellt die Behörde fest, dass der Betroffene zu Recht Widerspruch eingelegt hat, wird dem Widerspruch abgeholfen. Dabei ändert die Behörde ihre ursprüngliche Entscheidung im Sinne des Betroffenen. Die neue Entscheidung teilt die Behörde dem Betroffenen in einem Abhilfebescheid mit.

2. Dem Widerspruch wird teilweise abgeholfen. Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass der Betroffene teilweise Recht hat, wird dem Widerspruch teilweise abgeholfen. In diesem Fall wird die ursprüngliche Entscheidung nur in bestimmten Punkten zugunsten des Betroffenen korrigiert. Die Behörde erlässt dazu dann einen Teilabhilfebescheid.

3. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. Bleibt die Behörde dabei, dass ihre Entscheidung recht- und zweckmäßig war, wird die Angelegenheit an die Widerspruchsstelle weitergeleitet. Die Widerspruchsstelle führt ebenfalls eine Prüfung durch. Gibt die Widerspruchsstelle der Behörde Recht, wird der Widerspruch zurückgewiesen. Dazu ergeht ein Widerspruchsbescheid. In diesem Bescheid erklärt die Widerspruchsstelle, warum dem Widerspruch nicht abgeholfen werden konnte. Ist der Betroffene damit nicht einverstanden, kann er nun Klage erheben.