Fahrpreisnacherhebung Widerspruch

Fahrpreisnacherhebung WiderspruchBenutzt ein Fahrgast ein öffentliches Verkehrsmittel und kann er bei einer Kontrolle keine gültige Fahrkarte vorweisen, wird er zur Kasse gebeten. Der Zugbegleiter oder Kontrolleur stellt dazu eine sogenannte Fahrpreisnacherhebung aus und dieses erhöhte Beförderungsentgelt beläuft sich auf 60 Euro. Doch bloß weil der Fahrgast keine gültige Fahrkarte hat, heißt das noch lange nicht, dass er bewusst schwarzgefahren ist. Und wenn der Fahrgast seine Schwarzfahrt nicht zu verantworten hat, hat er gute Chancen, die Strafzahlung abzuwenden. Es kann sich also durchaus lohnen, der Fahrpreisnacherhebung zu widersprechen.

►Musterbeispiel für einen Widerspruch gegen eine Fahrpreisnacherhebung

Fahrgast
Anschrift

Verkehrsunternehmen
Anschrift

Ort, Datum

Ihre Fahrpreisnacherhebung Nr. ________________ vom ________

Sehr geehrte Damen und Herren,

am __________ wurde mir auf der Fahrt von ___________ nach __________ die Fahrpreiserhebung mit der Nr. _______________ ausgestellt. In diesem Zuge wurde ein erhöhtes Beförderungsentgelt von _____ Euro erhoben. Dieser Vertragsstrafe widerspreche ich hiermit.

Begründung:
Der Fahrkartenautomat Nr. ________ an der Haltestelle __________ war an besagtem Tag defekt. Die technische Störung habe ich der Störungshotline gemeldet. Da die Haltestelle ___________ eine sehr kleine Haltestelle ist, gibt es dort nur diesen einen Fahrkartenautomat. Ein Serviceschalter existiert nicht. Als die Bahn kam, habe ich den Schaffner sofort darüber informiert, dass der Fahrkartenautomat nicht funktionierte und ich somit keine Möglichkeit hatte, eine Fahrkarte zu kaufen. Das Ticket im Zug zu erwerben, war nach Auskunft des Schaffners nicht möglich.

Insofern ist es nicht mein Verschulden, dass ich keine gültige Fahrkarte kaufen und vorzeigen konnte. Eine Vertragsstrafe zu erheben, ist in meinem Fall deshalb nicht gerechtfertigt. Ihre Zahlungsaufforderung betrachte ich folglich als gegenstandslos.

Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift

Generator: Widerspruch gegen eine Fahrpreisnacherhebung

Widerspruch Generator für die Kündigung

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Anrede
Einleitung
Hauptteil
Schlussteil
Gruß

Das ist ein Musterbeispiel. So könnte ihr Schreiben aussehen.

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Welche Gründe kann es für eine unfreiwillige Fahrt ohne gültiges Ticket geben?

Grundsätzlich ist der Fahrgast dazu verpflichtet, sich die richtige Fahrkarte zu besorgen, wenn er mit einem öffentlichen Verkehrsmittel fahren möchte. Und meistens muss diese Fahrkarte besorgt werden, bevor der Fahrgast einsteigt. Denn in vielen Bussen, Bahnen und Zügen ist es nicht mehr möglich, die Fahrkarte beim Fahrer oder Schaffner zu kaufen. Aber nicht immer ist der Fahrgast schuld daran, dass er ohne gültiges Ticket unterwegs ist. Kann er plausibel machen, dass er seine unfreiwillige Schwarzfahrt nicht zu verantworten hat oder nicht verhindern konnte, muss er die Vertragsstrafe nicht bezahlen. Doch wann liegt ein Grund vor, bei dem die Verkehrsunternehmen auf das erhöhte Beförderungsgeld verzichten? Im Alltag sind folgende Situationen typisch:

1. Der Fahrkartenautomat oder -entwerter funktioniert nicht.

Kann der Fahrgast keine Fahrkarte kaufen oder seine Fahrkarte nicht entwerten, weil der Automat defekt ist, muss er zunächst versuchen, einen anderen Automaten zu finden. Gibt es vor Ort keine anderen Automaten, aber dafür geöffnete Schalter, muss sich der Fahrgast dorthin wenden. Außerdem sollte der Fahrgast bei der Störungshotline anrufen, die auf dem defekten Automat steht. Oder er sollte sich zumindest das Datum, die Uhrzeit und die Nummer des defekten Automaten notieren. Besteht tatsächlich keine Möglichkeit, eine Fahrkarte zu kaufen oder zu entwerten, kann der Fahrgast in die Bahn einsteigen. Dort sollte er sich aber direkt an den Schaffner wenden und ihm die Situation schildern. Dies ist deshalb wichtig, weil an den Türen von öffentlichen Verkehrsmitteln oft ein Hinweis wie „Einstieg nur mit gültigem Ticket“ angebracht ist. Meldet sich der Fahrgast unaufgefordert beim Schaffner, signalisiert er damit, dass er nicht bewusst oder absichtlich gegen die Beförderungsbedingungen verstoßen hat. Der Schaffner wird dem Fahrgast dann zwar eine Fahrpreisnacherhebung ausstellen. Darauf wird er aber vermerken, wie die Situation war. Legt der Fahrgast diese Fahrpreisnacherhebung dann zusammen mit seinem Widerspruchsschreiben vor, sollte ihm die Vertragsstrafe erlassen werden.

Erklärt der Fahrgast hingegen nur, dass ein Fahrkartenautomat oder -entwerter kaputt war und kann er nicht belegen, dass er sich bemüht hat, sich seine Fahrkarte woanders zu besorgen oder zu entwerten, wird dies eher nicht ausreichen, um die Vertragsstrafe zu umgehen.

2. Die Fahrkarte ist ungültig.

Ist der Fahrgast mit einer Fahrkarte zum falschen Tarif unterwegs, stehen die Chancen gut, dass er keine Vertragsstrafe bezahlen muss. Voraussetzung ist aber, dass der Fahrgast nicht wissen konnte, dass die Fahrkarte für seine Strecke nicht ausreicht oder nicht gilt. Ein Grund hierfür kann sein, dass der Fahrgast von einem Mitarbeiter des Verkehrsunternehmens falsch beraten oder ihm am Schalter ein falsches Ticket verkauft wurde. Damit der Fahrgast diesen Nachweis erbringen kann, sollte er sich aber unbedingt den Namen des Mitarbeiters notieren. Ein anderer Grund kann sein, dass die Menüführung am Fahrkartenautomat so kompliziert oder unübersichtlich war, dass der Fahrgast den richtigen Tarif einfach nicht ermitteln konnte. Oder eben davon ausgehen musste, dass er ein gültiges und ausreichendes Ticket gekauft hat.

Schlechter stehen die Chancen, wenn der Fahrgast eine ältere Fahrkarte nutzt, die inzwischen abgelaufen ist. Sowohl an den Bahnhöfen und Haltestellen als auch in den Medien wird nämlich darüber informiert, wenn es Tarifänderungen gibt und wie lange die alten Fahrausweise noch verwendet werden können. Deshalb wird der Fahrgast hier kaum glaubhaft machen können, dass er nichts von den neuen Tarifen wusste. Gleiches gilt, wenn der Fahrgast beispielsweise eine Fahrkarte für die 2. Klasse gekauft hat, vom Kontrolleur aber in der 1. Klasse angetroffen wird.

3. Die Fahrkarte wurde vergessen oder ist verloren gegangen.

Erklärt der Fahrgast bei einer Kontrolle oder in seinem Widerspruchsschreiben, dass er zwar eine Fahrkarte gekauft, diese aber irgendwo vergessen oder verloren hat, hat er eher schlechte Karten. Dies gilt selbst dann, wenn der Fahrgast eine Quittung oder einen Kontoauszug vorlegen kann, der den Kauf einer Fahrkarte bestätigt. Denn eine normale Fahrkarte ist übertragbar. Allein durch den Kauf ist deshalb nicht belegt, dass der Fahrgast die Fahrkarte tatsächlich für sich selbst gekauft hat.

Anders sieht es aus, wenn der Fahrgast eine Fahrkarte hat, die auf seinen Namen ausgestellt ist. Ein solches Ticket ist nicht auf andere Personen übertragbar, sondern kann nur vom Fahrgast selbst genutzt werden. Seine persönliche Fahrkarte kann der Fahrgast nachträglich vorlegen, wenn er das Ticket zu Hause vergessen hatte. Hat er seine persönliche Fahrkarte verloren, kann er die Quittung oder einen anderen Kaufbeleg einreichen. In beiden Fällen muss der Fahrgast dann nicht mehr das erhöhte Beförderungsentgelt von 60 Euro, sondern nur eine kleine Bearbeitungsgebühr bezahlen. Wichtig ist aber, dass der Fahrgast seine persönliche Fahrkarte innerhalb der Frist vorlegt, die auf der Fahrpreisnacherhebung angegeben ist. Ist diese Frist abgelaufen, wird eine nachträgliche Vorlage nicht mehr anerkannt.

4. Ein E-Ticket ist nicht lesbar.

Ist ein elektronisches Ticket oder eine Fahrkarte mit Chip nicht auslesbar, so dass der Kontrolleur vor Ort nicht feststellen kann, ob die Fahrkarte gültig ist oder ob nicht, sollte sich der Fahrgast einen Kauf- und Bezahlnachweis besorgen. Wurde das Ticket von einem anderen Verkehrsunternehmen oder einem anderen Anbieter ausgestellt, sollte er sich die Gültigkeit bestätigen lassen. Reicht der Fahrgast diesen Nachweis zusammen mit seinem Widerspruchsschreiben ein, ist die Vertragsstrafe in aller Regel vom Tisch.

Wo und wie kann der Fahrgast einer Fahrpreisnacherhebung widersprechen?

Ist der Fahrgast ohne Fahrkarte oder mit einer ungültigen Fahrkarte unterwegs, muss der Kontrolleur eine Fahrpreisnacherhebung ausstellen. Dies gilt auch dann, wenn der Fahrgast keine Schuld an seiner unfreiwilligen Schwarzfahrt hat oder sie nicht verhindern konnte. Der Kontrolleur ist dazu verpflichtet, die Fahrpreisnacherhebung auszustellen. Und er darf keine Ausnahmen machen. Allerdings wird der Kontrolleur die Situation auf dem Formular vermerken, wenn der Fahrgast eigentlich alles richtig gemacht hat. Und auch wenn der Fahrgast der Meinung ist, dass die Fahrpreisnacherhebung zu Unrecht erhoben wurde, kann er sich dagegen werden. Dazu kann er ein Schreiben aufsetzen, in dem er der Vertragsstrafe widerspricht. Dieses Schreiben muss er dann innerhalb der Zahlungsfrist, die auf der Fahrpreiserhebung steht, an das Verkehrsunternehmen schicken. Die Frist beträgt meist 14 Tage. Wichtig zu wissen ist, dass die Frist ab dem Tag beginnt, an dem die Kontrolle stattgefunden hat. Dem Fahrgast bleibt also nicht viel Zeit!

Je nach Verkehrsunternehmen kann der Fahrgast seinen Widerspruch auch mittels Online-Formular erklären, gegenüber der Deutschen Bahn beispielsweise hier. Besser ist aber, wenn der Fahrgast sein Schreiben persönlich abgibt und sich den Eingang quittieren lässt oder es als Einschreiben verschickt. Sollte es zu Unstimmigkeiten kommen, hat er so nämlich wenigstens einen Beleg dafür, dass er fristgerecht reklamiert hat.

Weist das Verkehrsunternehmen den Widerspruch zurück, kann der Fahrgast den Vorgang von einer Schlichtungsstelle überprüfen lassen. Diese Prüfung kostet nichts, eine mögliche Einigung kommt aber auf freiwilliger Basis zustande. Ansonsten bleibt dem Fahrgast nur der Gang vors Gericht. Allein schon aus Kostengründen macht es allerdings meist keinen Sinn, ein Gerichtsverfahren anzustrengen.