Lohnpfändung Widerspruch

Lohnpfand26aDie Lohnpfändung gehört zu den häufigsten Maßnahmen im Rahmen einer Zwangsvollstreckung. Denn in vielen Fällen haben Schuldner neben dem Arbeitseinkommen keine nennenswerten Vermögenswerte und keine anderen Einkommensquellen, in die gepfändet werden könnte. Zudem kann ein Gläubiger vergleichsweise einfach herausfinden, ob sein Schuldner ein Arbeitsentgelt verdient. Und hat der Gläubiger erst einmal eine Lohnpfändung erwirkt, ist es für den Schuldner recht schwierig, sich dagegen zu wehren. Deshalb sollte der Schuldner schon sehr viel früher aktiv werden, um so zu verhindern, dass es überhaupt zu einer Lohnpfändung kommt.

Was ist eine Lohnpfändung?

Die Lohnpfändung gehört zu den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Die gesetzlichen Regelungen dazu ergeben sich aus den Paragraphen 850 bis 850k der Zivilprozessordnung (ZPO). Durch eine Lohnpfändung nutzt der Gläubiger die Möglichkeit, seine Forderungen gegenüber dem Schuldner bei dessen Arbeitgeber geltend zu machen. Der Gläubiger veranlasst die Pfändung somit nicht direkt beim Schuldner, sondern beim Arbeitgeber des Schuldners. Insofern ist die Lohnpfändung eine indirekte Form der Zwangsvollstreckung. Der Arbeitgeber, der dem Schuldner als seinem Arbeitnehmer das monatliche Arbeitsentgelt schuldet, wird dadurch zu einem sogenannten Drittschuldner.

Ob es sich beim Arbeitsentgelt um Lohn oder Gehalt handelt, spielt übrigens keine Rolle. Beides sind Bezeichnungen für Arbeitseinkommen. Der Unterschied besteht nur darin, dass ein Gehalt meist eine feste Höhe aufweist, während sich ein Lohn nach der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung (z.B. auf Grundlage eines Stundenlohns) bemisst. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird deshalb oft auch dann von einer Lohnpfändung gesprochen, wenn das Gehalt gepfändet wird.

Wie kommt es zu einer Lohnpfändung?

Grundsätzlich findet eine Lohnpfändung nie aus heiterem Himmel statt. Vielmehr geht einer Lohnpfändung immer eine längere Geschichte voraus. Allerdings macht es einen Unterschied, ob es sich um einen privatrechtlichen oder einen öffentlich-rechtlichen Gläubiger handelt. Ein privatrechtlicher Gläubiger kann beispielsweise ein Unternehmen, eine Firma oder eine Privatperson sein. Ein Amt, eine Behörde oder ein Sozialversicherungsträger hingegen ist ein öffentlich-rechtlicher Gläubiger.

Die Lohnpfändung durch einen privatrechtlichen Gläubiger

Hat ein privatrechtlicher Gläubiger eine Forderung und leistet der Schuldner die fällige Zahlung nicht, schickt der Gläubiger normalerweise zuerst eine oder mehrere Mahnungen. Bezahlt der Schuldner nach wie vor nicht und reagiert er auch sonst nicht auf die Mahnungen, kann der Gläubiger einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen. Der Schuldner erhält daraufhin Post vom Amtsgericht. Dabei wird der Mahnbescheid förmlich zugestellt, was der Schuldner am gelben Umschlag erkennt. In dem Mahnbescheid ist aufgeführt, welche Forderung der Gläubiger geltend macht. Bezahlt der Schuldner die Forderung innerhalb der genannten Frist, ist die Angelegenheit aus der Welt geschafft. Ist sich der Schuldner nicht sicher, ob die Forderung als solches oder in der Höhe berechtigt ist, kann er aber auch Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss innerhalb von zwei Wochen bei Gericht vorliegen. Für den Widerspruch liegt dem Mahnbescheid ein Formular bei. Dieses Formular muss der Schuldner nur ausfüllen und unterschreiben. Eine Begründung ist nicht notwendig. Und oft ist eine Begründung auch nicht sinnvoll. Wenn der Gläubiger einen Mahnbescheid beantragt, muss er nämlich nicht erklären, wie er auf seine Forderung kommt. Deshalb kann es durchaus passieren, dass ihm der Schuldner durch seine Begründung überhaupt erst Argumente liefern würde.

Aber Vorsicht: Ein Widerspruch bewirkt, dass das Mahnverfahren an dieser Stelle unterbrochen und in ein Gerichtsverfahren überführt wird. Im nächsten Schritt findet also eine Verhandlung statt. Können sich der Gläubiger und der Schuldner bei dieser Verhandlung nicht einigen, indem sie einen Vergleich schließen, wird ein Gerichtsurteil gesprochen. Und wenn der Gläubiger Recht bekommt, muss der Schuldner neben der Forderung und den bis dahin entstandenen Mahnkosten auch noch die Gerichtskosten bezahlen. Wenn der Schuldner ganz genau weiß, dass der Gläubiger im Recht ist, sollte er also auf einen Widerspruch verzichten und stattdessen versuchen, sich mit dem Gläubiger zu einigen.

Reagiert der Schuldner auf den Mahnbescheid nicht, kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Auch der Vollstreckungsbescheid wird dem Schuldner förmlich zugestellt. Jetzt hat der Schuldner noch einmal zwei Wochen lang Zeit, um sich zu wehren. Dieses Mal legt er aber keinen Widerspruch, sondern einen Einspruch ein. Der Ablauf bleibt jedoch gleich. Dem Vollstreckungsbescheid liegt ebenfalls ein Formular bei, das der Schuldner ausgefüllt und unterschrieben bei Gericht einreichen muss. Wie beim Mahnbescheid der Widerspruch, führt auch der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid dazu, dass die Entscheidung im Rahmen einer Gerichtsverhandlung fällt.

Lässt der Schuldner die Einspruchsfrist verstreichen und leistet er auch die Zahlung nicht, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Der Gläubiger verfügt damit über einen Vollstreckungstitel. Dieser Titel ist 30 Jahre lang gültig. Der Gläubiger kann nun also 30 Jahre lang versuchen, seine Forderung einzutreiben. Dazu kann er unter anderem einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen. Dieser Beschluss ist die Voraussetzung für eine Lohnpfändung.

Bevor eine Lohnpfändung stattfindet, hat der Schuldner also eine Rechnung, eine Mahnung, einen gerichtlichen Mahnbescheid und einen Vollstreckungsbescheid bekommen. Und bis hierhin kann der Schuldner versuchen, sich mit dem Gläubiger zu einigen. Gegen den Mahn- und den Vollstreckungsbescheid kann er außerdem Widerspruch bzw. Einspruch einlegen. Hat der Gläubiger aber den Vollstreckungstitel in der Tasche, kann er jederzeit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten. Und vorher ankündigen muss er diese nicht noch einmal extra!

Die Lohnpfändung durch einen öffentlich-rechtlichen Gläubiger

Hat der Schuldner Schulden bei einem öffentlich-rechtlichen Gläubiger, ist die Sachlage ein wenig anders. Ein öffentlich-rechtlicher Gläubiger braucht zwar ebenfalls einen vollstreckbaren Titel, wenn er Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführen will. Allerdings muss er dazu kein Gericht einschalten. Der Ablauf ist vielmehr so: Trifft eine Behörde eine Entscheidung, erlässt sie dazu einen Bescheid. Ist der Schuldner mit der Entscheidung nicht einverstanden, kann er mit einem Widerspruch, einem Einspruch oder einer Klage gegen den Bescheid vorgehen. Welcher Rechtsbehelf das richtige Mittel ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Um gegen einen Bescheid vorzugehen, hat der Schuldner in aller Regel einen Monat lang Zeit. Macht der Schuldner von seinem Recht, einen Rechtsbehelf einzulegen, keinen Gebrauch, wird angenommen, dass er mit der Entscheidung einverstanden ist. Und nach Ablauf der Widerspruchsfrist ist der Bescheid bestandskräftig. Der rechtskräftige und damit wirksame Bescheid ist gleichzeitig ein vollstreckbarer Titel. Die Behörde hat nun also die Möglichkeit, die Forderung zwangsweise beizutreiben.

Aber Achtung: Es gibt Bescheide, die sofort vollziehbar sind. Legt der Schuldner Widerspruch ein, ändert das nichts an seiner Zahlungspflicht. Trotz Widerspruch muss er die Forderung also rechtzeitig bezahlen. Tut er das nicht, kann die Behörde die Zwangsvollstreckung einleiten, auch wenn über den Widerspruch noch nicht entschieden wurde. Möchte der Schuldner abwarten, ob sein Widerspruch Erfolg haben wird, muss er deshalb zusammen mit dem Widerspruch die Aussetzung der Vollziehung beantragen.

Verfügt die Behörde über einen vollstreckbaren Titel, wird sie dem Schuldner meistens erst noch eine oder zwei Mahnungen schicken. Kann der Schuldner die Forderung nicht begleichen, sollte er sich unbedingt mit der Behörde in Verbindung setzen. In den meisten Fällen wird die Behörde einer Ratenzahlung zustimmen oder die Zahlung stunden, wenn der Schuldner seine Situation plausibel erklärt. Reagiert der Schuldner hingegen nicht auf die Mahnungen, gibt die Behörde die Angelegenheit an die Vollstreckungsbehörde weiter. Die Vollstreckungsbehörde kann je nach Ausgangsbehörde unter anderem die Vollstreckungsstelle des Finanzamts, die Kasse der Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder das zuständige Hauptzollamt sein.

Von der Vollstreckungsbehörde bekommt der Schuldner meist Post in Form einer sogenannten Vollstreckungsankündigung. Diese Ankündigung ist noch keine Vollstreckungsmaßnahme. Vielmehr handelt es sich um ein Informationsschreiben, das den Schuldner darauf aufmerksam macht, dass die Vollstreckung unmittelbar bevorsteht. Der Schuldner hat jetzt letztmalig die Möglichkeit, die Forderung innerhalb der genannten Frist zu bezahlen. Damit ist die Sache vom Tisch. Kann er die Zahlung nicht leisten, sollte er sich sofort an die Vollstreckungsbehörde wenden. Wie die Ausgangsbehörde hat nämlich auch die Vollstreckungsbehörde die Möglichkeit, einer Stundung oder einer Ratenzahlung zuzustimmen. Reagiert der Schuldner auch auf die Vollstreckungsankündigung nicht, kann die Vollstreckungsbehörde eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen. Damit kann sie eine Lohnpfändung durchführen.

Ein öffentlich-rechtlicher Gläubiger kann seine Forderung also insgesamt schneller zwangsweise durchsetzen als ein privatrechtlicher Gläubiger. Denn er muss kein Gericht einschalten, sondern kann seine Forderung selbst titulieren. Trotzdem kommt auch bei einem öffentlich-rechtlichen Gläubiger eine Lohnpfändung nicht überraschend. Stattdessen erhält der Schuldner erst einen Bescheid, dann eine Mahnung und schließlich oft noch eine Vollstreckungsankündigung. Und je früher der Schuldner reagiert, desto eher wird sich eine Lösung finden lassen!

Wie wird eine Lohnpfändung umgesetzt?

Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel, kann er die Zwangsvollstreckung einleiten. Eine mögliche Maßnahme dabei ist die Lohnpfändung. Ein privatrechtlicher Gläubiger muss für eine Lohnpfändung bei Gericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen. Bei einem öffentlich-rechtlichen Gläubiger erlässt die Vollstreckungsbehörde eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Der Beschluss und die Verfügung entfalten die gleiche Wirkung und in beiden Fällen finden die Pfändungsschutzvorschriften der ZPO Anwendung. Jedenfalls wird der Pfändungsbeschluss oder die Pfändungsverfügung direkt an den Arbeitgeber geschickt. Der Schuldner erhält ebenfalls eine Abschrift. Sobald der Arbeitgeber den Beschluss oder die Verfügung erhalten hat, tritt das Pfändungspfandrecht des Gläubigers in Kraft. Der Arbeitgeber ist nun dazu verpflichtet, ausrechnen, welcher Teil des Arbeitsentgelts gepfändet werden kann. Diesen pfändbaren Anteil muss der Arbeitgeber dann direkt an den Gläubiger überweisen, bis seine Forderung beglichen ist.

Übrigens: Liegen mehrere Lohnpfändungen vor, werden sie der Reihe nach abgearbeitet. Zwei oder mehr Gläubiger gleichzeitig können den Lohn nämlich nicht pfänden. Deshalb bedient der Arbeitgeber zunächst die Lohnpfändung, die zuerst vorlag. Ist sie abgeschlossen, geht es mit der nächsten Lohnpfändung weiter.

In welcher Höhe wird der Lohn gepfändet?

Auch wenn der Lohn gepfändet wird, heißt das nicht, dass der Schuldner plötzlich ohne Geld dasteht. Ein bestimmtes Mindesteinkommen bleibt dem Schuldner auf jeden Fall erhalten. Wie hoch die Pfändungsfreigrenze in seinem Fall ist, hängt in erster Linie von seinen Unterhaltspflichten ab. Die Pfändungsfreigrenze ist der Teil des Arbeitsentgelts, der nicht gepfändet werden darf. Bei einem Single beispielsweise kann grundsätzlich ein höherer Betrag gepfändet werden als bei einem Familienvater mit drei Kindern. Die Höhe des pfändbaren Arbeitseinkommens ergibt sich aus § 850c ZPO und der dazugehörigen Pfändungstabelle. Bestimmte Bestandteile des Einkommens dürfen aber gar nicht, andere nur bedingt gepfändet werden. Hat der Schuldner Kinder aus einer früheren Beziehung oder einen Ex-Partner und zahlt er hier Unterhalt, sollte er das seinem Arbeitgeber mitteilen. Weiß der Arbeitgeber nämlich nichts davon, wird der pfändbare Anteil des Arbeitsentgelts möglicherweise falsch berechnet.

Führt die Lohnpfändung dazu, dass der Schuldner seinen Lebensunterhalt mit dem Resteinkommen nicht mehr bestreiten kann und Sozialhilfebedürftigkeit eintritt, kann er bei Gericht eine höhere Pfändungsfreigrenze beantragen. Voraussetzung ist aber, dass der Schuldner die höhere Freigrenze plausibel erklären und belegen kann. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn er besonders hohe Unterhaltspflichten erfüllen muss, aufgrund einer schweren Erkrankung höhere Ausgaben hat oder ihm berufsbedingt hohe Kosten (z.B. im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) entstehen. Allein die Tatsache, dass der Schuldner seinen Lebensstandard nicht mehr halten kann, rechtfertigt selbstverständlich keine Anhebung der Pfändungsfreigrenze.

Wie kann sich der Betroffene gegen eine Lohnpfändung wehren?

Hat ein privatrechtlicher Gläubiger eine Lohnpfändung veranlasst und möchte der Schuldner dagegen vorgehen, kommen grundsätzlich mehrere Rechtsbehelfe in Frage. Hierzu gehören in erster Linie

Welcher Rechtsbehelf im konkreten Fall der richtige ist und ob es überhaupt Sinn macht, gegen die Lohnpfändung vorzugehen, kann aber letztlich nur ein Rechtsanwalt beurteilen. Denn jeder Fall ist anders und bei einer Zwangsvollstreckung drohen viele Stolperfallen. Der Schuldner sollte deshalb von irgendwelchen Experimenten absehen und sich unbedingt zeitnah juristische Hilfe holen!

Etwas anders sieht es aus, wenn ein öffentlich-rechtlicher Gläubiger eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen hat. Bei dieser Verfügung handelt es sich nämlich um einen Verwaltungsakt. Und gegen einen Verwaltungsakt kann der Schuldner im Normalfall mit einem Widerspruch vorgehen. Für den Widerspruch hat der Schuldner einen Monat lang Zeit. Erklärt werden muss der Widerspruch gegenüber der Stelle, die die Pfändungsverfügung erlassen hat. Hier muss der Schuldner auch alle weiteren Anträge stellen, beispielsweise auf eine Anhebung der Pfändungsfreigrenze. Allerdings gibt es einige Bundesländer, die das Widerspruchsverfahren abgeschafft haben. Die Pfändungsverfügung mittels Widerspruch anzufechten, ist in diesen Bundesländern deshalb nicht mehr möglich. Stattdessen muss der Betroffene vor Gericht klagen, wenn er gegen den Verwaltungsakt vorgehen will. Ob ein Widerspruch zulässig ist oder ob der Schuldner Klage erheben muss, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende der Verfügung.

Aber: Bevor der Schuldner Widerspruch einlegt oder über eine Klage nachdenkt, sollte er alle relevanten Unterlagen zusammenstellen und sich zeitnah mit der Behörde in Verbindung setzen, die die Pfändung veranlasst hat. (Die Vollstreckungsbehörde wird nur für die Ausgangsbehörde tätig und führt in ihrem Auftrag die Vollstreckung lediglich durch. Folglich muss die Ausgangsbehörde, die die Vollstreckungsbehörde beauftragt hat, den Auftrag auch wieder zurücknehmen.) In der Praxis lässt ein Behörde mit sich reden und wenn der Schuldner ernsthaftes Interesse an einer Lösung zeigt, wird die Behörde die Pfändung in vielen Fällen aussetzen und dem Schuldner beispielsweise eine Ratenzahlung genehmigen. In einem persönlichen Gespräch lässt sich eine solche Angelegenheit aber wesentlich besser und einfacher klären als durch irgendwelche Schriftstücke. Hat der Schuldner keinen Erfolg, kann er immer noch schriftlich widersprechen oder klagen. In beiden Fällen sollte er sich dann aber von einem Anwalt beraten lassen.