Widerspruch Betreuungsgeld

Widerspruch BetreuungsgeldPersonen, bei denen die Alltagskompetenz wegen einer Erkrankung oder Behinderung eingeschränkt ist, können Betreuungsleistungen erhalten.

Doch was ist, wenn der Antrag auf dieses Betreuungsgeld abgelehnt wird? Dann kann Widerspruch gegen die Entscheidung eingelegt werden.

Worauf es dabei zu achten gilt, erklärt der folgende Beitrag.

►Vorlage: Widerspruch bei abgelehntem Betreuungsgeld

Pflegebedürftiger
Anschrift

 

Zuständige Pflegekasse
Anschrift

Ort, Datum

 

Ihr Bescheid vom __________________
Aktenzeichen __________________ Versicherungsnummer: ___________________

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Bescheid vom ___________ lehnen Sie meinen Antrag auf zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI ab. Gegen diesen Bescheid lege ich Widerspruch ein.

Da mir das Gutachten des MDK nicht vorliegt, kann ich nicht vollziehen, welche Gründe zu Ihrer Entscheidung geführt haben. Ich bitte deshalb darum, mir das Gutachten in den kommenden Tagen zuzuschicken.

Die Begründung meines Widerspruchs reiche ich Ihnen mit separatem Schreiben nach.

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift

 

Das Betreuungsgeld für Kinder gibt es nicht mehr!

Wenn vom Betreuungsgeld die Rede ist, denken die meisten im ersten Moment an die Geldleistung für Familien, die auch als Herdprämie bezeichnet wurde. Dieses Betreuungsgeld war für Familien vorgesehen, die ihre Kinder im zweiten und dritten Lebensjahr nicht in eine Kindertagesstätte oder eine andere öffentliche Einrichtung gaben, sondern stattdessen zu Hause betreuten. Das Betreuungsgeld wurde Ende 2012 beschlossen und im Folgejahr eingeführt. Es belief sich zunächst auf 100 Euro monatlich, ab August 2014 wurde es auf 150 Euro pro Monat erhöht. Waren die Voraussetzungen erfüllt, konnten Eltern das Betreuungsgeld für jedes Kind, das ab dem 1. August 2012 geboren war, erhalten. Gewährt wurde es ab Beginn des 15. bis zum Ende des 36. Lebensmonats.

 

Generator für einen Widerspruch wegen Betreuungsgeld

Widerspruch Generator für die Kündigung

Hinweis: Sie können auch eine Mehrfachauswahl vornehmen. Beachten Sie, dass dann nach dem „Punkt“ ein „Komma“ eingefügt wird. In der Word Datei können Sie einfach das „Komma“ nach dem „Punkt“ entfernen.

Anrede
Einleitung
Hauptteil
Gruß

Das ist ein Musterbeispiel. So könnte ihr Schreiben aussehen.

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Am 21. Juli 2015 hat das Bundesverfassungsgericht jedoch entschieden, dass die gesetzliche Regelung zum Betreuungsgeld gegen das Grundgesetz verstößt. Aus diesem Grund wurde das Betreuungsgeld wieder abgeschafft. In einigen Bundesländern gibt es zwar mit dem Landeserziehungsgeld eine vergleichbare Leistung auf Grundlage von Landesgesetzen. Ein bundeseinheitliches Betreuungsgeld existiert aber nicht (mehr). Für Eltern bedeutet das folgendes: Wurde ihr Antrag auf Betreuungsgeld vor dem 21. Juli 2015 bewilligt, genießen sie Bestandsschutz. Das Betreuungsgeld wird ihnen deshalb für die Dauer der Bewilligung ausbezahlt. Anträge, über die am 21. Juli 2015 noch nicht entschieden war oder die nach diesem Stichtag gestellt wurden, werden abgelehnt. Da die gesetzliche Grundlage für das Betreuungsgeld fehlt, kann das Betreuungsgeld nicht (mehr) bewilligt werden. Widerspruch gegen einen Ablehnungsbescheid einzulegen, ist deshalb zwecklos. Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts werden aber auch gar keine Antragsformulare mehr ausgehändigt.

 

Das Betreuungsgeld für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz

Pflegebedürftige Personen, die beispielsweise wegen einer Behinderung, einer psychischen Erkrankung oder demenzbedingten Ausfällen in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind, können Leistungen von der Pflegeversicherung erhalten. Diese Leistungen stehen zusätzlich zu den übrigen Leistungen der Pflegeversicherung zur Verfügung. Deshalb werden sie auch zusätzliche Betreuungsleistungen oder zusätzliches Betreuungsgeld genannt. Die rechtliche Grundlage für dieses Betreuungsgeld schafft § 45b des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI).

 

Wer hat Anspruch auf das Betreuungsgeld?

Anspruch auf das Betreuungsgeld haben seit dem 1. Januar 2015 grundsätzlich alle pflegebedürftigen Personen, bei denen die Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Pflegestufe festgestellt wurde oder ob nicht. Um zu beurteilen, ob und in welchem Umfang Einschränkungen der Alltagskompetenz vorliegen, gibt es einen gesonderten Fragebogen. Sind mindestens zwei Kriterien aus diesem Fragebogen erfüllt, besteht ein Anspruch auf das Betreuungsgeld. Bis Ende 2014 konnten die Zusatzleistungen nur gewährt werden, wenn die betroffene Person in die Pflegestufe 1, 2 oder 3 eingeordnet war. Diese Voraussetzung gilt nun nicht mehr. Auch Personen, die zwar Hilfe bei der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung brauchen, die Voraussetzungen für Pflegestufe 1 aber nicht erfüllen und deshalb in die sogenannte Pflegestufe 0 eingeordnet werden, können das Betreuungsgeld bekommen.

 

Wann gilt die Alltagskompetenz als eingeschränkt?

Um das Betreuungsgeld zu bekommen, muss ein Antrag bei der Pflegeversicherung gestellt werden. Dieser Antrag kann entweder zusammen mit der Beantragung auf Feststellung einer Pflegestufe oder separat eingereicht werden. Bei einem Erstantrag folgt dann ein Besuch durch einen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK). Um festzustellen, ob die Alltagskompetenz eingeschränkt ist, arbeitet der Gutachter mit einem Fragenkatalog. Dieser Fragenkatalog umfasst 13 verbindlich festgelegte Kriterien. Diese sind:

  1. Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereichs (Weglauftendenz)
  2. Verkennen oder Verursachen von gefährdenden Situationen
  3. Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder Substanzen
  4. Tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation
  5. Unangemessenes Verhalten in speziellen Situationen
  6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Bedürfnisse oder Gefühle wahrzunehmen
  7. Unfähigkeit, wegen einer Depression oder Angststörung bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen zu kooperieren
  8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (z.B. Gedächtnisleistung oder Urteilsvermögen), durch die soziale Alltagsleistungen nur mit Schwierigkeiten bewältigt werden können
  9. Gestörter Tag-Nacht-Rhythmus
  10. Unfähigkeit, den Tagesablauf eigenständig zu planen und zu strukturieren
  11. Alltagssituationen verkennen und unangemessen reagieren
  12. Ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten
  13. Zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression

Sind bei der pflegebedürftigen Person über einen Zeitraum von sechs Monaten oder länger mindestens zwei dieser Kriterien gegeben, liegt eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz vor. (Dabei muss wenigstens ein Kriterium Punkt 1 bis 9 sein.) Die Person hat dann Anspruch auf den Grundbetrag. Wird zusätzlich dazu noch mindestens eine Einschränkung in den Punkten 1, 2, 3, 4, 5, 9 oder 11 festgestellt, ist die Alltagskompetenz in erhöhtem Maße eingeschränkt. In diesem Fall erhält die betroffene Person den erhöhten Betrag.

Aber Achtung: Bei der Beurteilung der Alltagskompetenz wird nicht die vorliegende Erkrankung berücksichtigt. Maßgeblich ist stattdessen nur der tatsächliche Betreuungsbedarf infolge der Erkrankung. Entscheidend ist also nicht, woran die betroffene Person leidet, sondern welche Auswirkungen ihre Erkrankung auf das alltägliche Leben hat.

 

Wie hoch fällt das Betreuungsgeld aus?

Das Betreuungsgeld gibt es in zwei Stufen. Der Grundbetrag, der bei einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz gewährt wird, beläuft sich auf 104 Euro pro Monat. Wird eine in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt, wird der erhöhte Betrag gewährt. Er beträgt 208 Euro pro Monat. Durch das Betreuungsgeld stehen für die Betreuung bis zu 1.248 Euro bzw. 2.496 Euro im Jahr zur Verfügung. Dieses Geld kann für verschiedene Betreuungs-, Entlastungs- und Beratungsangebote genutzt werden.

Allerdings wird das Betreuungsgeld nicht direkt ausgezahlt. Stattdessen ist es als Erstattungsleistung angelegt. Die in Anspruch genommenen Leistungen rechnet die Pflegeversicherung deshalb entweder direkt mit dem Dienstleister ab. Oder der Pflegebedürftige muss die Rechnung bei der Pflegekasse einreichen und erhalt dann das Geld zurück. Mittel, die nicht verbraucht wurden, können aufgespart und bis zum Ende des nächsten Kalenderhalbjahres auf die Folgemonate übertragen werden. Möchte der Pflegebedürftige beispielsweise vorübergehend einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen, kann er das Betreuungsgeld über mehrere Monate ansparen und dieses Guthaben dann für die Finanzierung der Betreuung verwenden.

 

Was ist, wenn der Antrag auf Betreuungsgeld abgelehnt wird?

Die Pflegekasse legt bei ihrer Entscheidung das Gutachten des MDK zugrunde. Wird der Antrag auf Betreuungsgeld abgelehnt, kann die pflegebedürftige Person Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Dabei muss der Widerspruch innerhalb von einem Monat bei der zuständigen Stelle eingegangen sein. Die Anschrift der zuständigen Stelle steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Dort ist auch die Frist noch einmal genannt.

Für den Widerspruch als solches reicht ein einfaches, formloses Schreiben aus. In diesem Schreiben sollte der Pflegebedürftige seinen vollständigen Namen samt Anschrift, den Bescheid mit Datum, seine Versicherungsnummer und das Aktenzeichen nennen. Außerdem muss er erklären, dass er mit der Ablehnung des Antrags nicht einverstanden ist. Für einen wirksamen Widerspruch reicht das eigentlich aus. Begründet der Pflegebedürftige seinen Widerspruch nicht, stehen die Chancen auf einen Erfolg aber recht schlecht. Denn bei einer erneuten Prüfung der Unterlagen wird der MDK bei seiner Einschätzung bleiben, wenn ihm keine neuen Sachverhalte vorliegen.

Auch die Einwände des Pflegebedürftigen kann der MDK nur dann berücksichtigen, wenn sie ihm bekannt sind. Auf der anderen Seite kann der Pflegedürftige nicht wissen, zu welchem Ergebnis der MDK in seinem Gutachten gekommen ist. Aus diesem Grund sollte der Pflegebedürftige zunächst nur fristwahrend Widerspruch einlegen und gleichzeitig das Pflegegutachten anfordern. Der Pflegebedürftige hat einen Rechtsanspruch darauf, das Gutachten einzusehen. Liegt ihm das Gutachten vor, kann er es Satz für Satz durchgehen und die Angaben des Gutachters mit der tatsächlichen Situation abgleichen. Auf dieser Basis kann er die Begründung für seinen Widerspruch formulieren. Die Widerspruchsbegründung muss übrigens nicht innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist bei der Pflegekasse eingehen. Die Frist ist bereits durch die vorherige Widerspruchserklärung gewahrt.