Widerspruch Einstweilige Verfügung

Wenn Du als Privatperson oder Unternehmer eine Abmahnung bekommen hast und darauf nicht oder ungenügend reagierst, kann eine einstweilige Verfügung gegen Dich erlassen werden. Aber was ist eine einstweilige Verfügung überhaupt? Und wie kannst Du auf eine einstweilige Verfügung reagieren?

 

Was ist eine einstweilige Verfügung?

Die einstweilige Verfügung ist eine Form des vorläufigen Rechtsschutzes. Durch den vorläufigen Rechtsschutz können Rechte geschützt werden, noch bevor eine Entscheidung in der Hauptsache vorliegt. Das Hauptsacheverfahren nimmt einige Zeit in Anspruch. Ist wegen dieser Dauer zu befürchten, dass das streitige Recht dauerhaft eingeschränkt oder die Rechtsverletzung weiterhin begangen wird, wäre bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren kein wirksamer Rechtsschutz sichergestellt. Deshalb gibt es den vorläufigen Rechtsschutz.  Die Zivilprozessordnung (ZPO) sieht dabei drei Formen des vorläufigen Rechtsschutzes vor – nämlich den Arrest, die einstweilige Anordnung und eben die einstweilige Verfügung.  Durch die einstweilige Verfügung soll der Anspruch auf eine gegenständliche Leistung oder der Rechtsfrieden gesichert werden. In Ausnahmefällen kann die einstweilige Verfügung auch erlassen werden, um einen Anspruch vorläufig zu befriedigen.

 

Wann kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden?

Damit eine einstweilige Verfügung erlassen werden kann, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  •  1.) Verfügungsanspruch:  Der Antragssteller muss Dir gegenüber einen Anspruch haben, der gesichert werden soll. Dabei kann es sich bei dem Verfügungsanspruch grundsätzlich nur um einen Anspruch handeln, der vorläufig geregelt oder befriedigt werden kann. Insofern kommen in erster Linie ein Unterlassungsanspruch oder ein Auskunftsanspruch in Frage. Ein Beseitigungs- und Widerrufsanspruch ist ebenfalls denkbar. Allerdings müssen die Verhältnisse, die dadurch entstehen, wieder rückgängig gemacht werden können.
  •  2.) Verfügungsgrund:  Ist eine einstweilige Verfügung erforderlich, um zu verhindern, dass die Interessen des Antragsstellers gefährdet werden, ist ein Verfügungsgrund gegeben. Es muss also die Gefahr bestehen, dass der Antragsteller seinen Anspruch nicht mehr durchsetzen kann, weil sich der jetzige Zustand verändern wird oder könnte.
  •  3.) Verfügungsantrag:  Um den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu erwirken, muss der Antragssteller einen entsprechenden Antrag bei Gericht stellen. Dabei kann er den Erlass schriftlich beantragen oder bei der Geschäftsstelle zu Protokoll geben. Zuständig ist im Normalfall das Gericht, vor dem das Hauptsacheverfahren stattfinden wird. Eine Ausnahme bilden lediglich Rechtsverletzungen im Internet. Hier kann der Antrag bei jedem Gericht gestellt werden, in dessen Bezirk die Rechtsverletzung Auswirkungen hatte. Grundsätzlich gilt, dass der Antragsteller in seinem Verfügungsantrag sowohl den Verfügungsanspruch als auch den Verfügungsgrund darlegen muss. Nur im Wettbewerbsrecht gibt es Ausnahmeregelungen.

 

Wie kann ich auf eine einstweilige Verfügung reagieren?

Wurde eine einstweilige Verfügung erlassen, muss sie innerhalb von einem Monat vollzogen werden. Bei einer Unterlassungsverfügung erfolgt dies üblicherweise, indem ein Gerichtsvollzieher die einstweilige Verfügung im Auftrag des Antragsstellers zustellt. Wurde eine Unterlassungsverfügung gegen Dich erwirkt und  hältst Du Dich nicht daran, kann dies mit einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder einer bis zu zweijährigen Haftstrafe  geahndet werden. Welches Ordnungsmittel in welchem Ausmaß verhängt wird, entscheidet das Gericht in einem weiteren Verfahren. Der Gesetzgeber räumt Dir aber mehrere Möglichkeiten ein, wie Du auf eine einstweilige Verfügung reagieren kannst:

 

Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung

Bist Du der Meinung, dass die einstweilige Verfügung unberechtigerweise erlassen wurde, kannst Du Widerspruch einlegen. Eine bestimmte Frist musst Du dabei nicht einhalten. Allerdings solltest Du Dir nicht zuviel Zeit lassen. Legst Du erst nach Monaten Widerspruch ein, könnte das Gericht entscheiden, dass Deine Möglichkeit, Einwände vorzubringen, verwirkt ist.  Dein Widerspruch hat zur Folge, dass es zu einer mündlichen Verhandlung kommt.  Dabei wird durch ein Endurteil entschieden, ob die einstweilige Verfügung rechtmäßig ist. Hebt das Gericht die einstweilige Verfügung auf, tritt sie außer Kraft. Andernfalls kann das Gericht die einstweilige Verfügung bestätigen oder abändern. Solange das Endurteil nicht vorliegt, wird die Verfügung aber trotz Deines Widerspruchs vollzogen.

Ist die Verfügung Deiner Meinung in der Sache berechtigt, aber Du möchtest Dich gegen die Kostenfolgen wehren, kannst Du auch nur einen sogenannten Kostenwiderspruch einlegen. In diesem Fall erkennst Du den Verfügungsanspruch an, während sich Dein Widerspruch nur auf die Kosten bezieht.

  • Berufung oder Beschwerde. Wurde die einstweilige Verfügung durch ein Endurteil im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erlassen, kannst Du gegen diese Entscheidung in Berufung gehen. Bezieht sich das Urteil nur auf die Kosten, beispielsweise weil Du Kostenwiderspruch eingelegt hattest, kannst Du Beschwerde einreichen.
  • Antrag auf Anordnung der Klageerhebung. Dieses Rechtsmittel hat zur Folge, dass der Antragsteller das Hauptverfahren einleiten muss, damit es zu einer endgültigen Entscheidung kommt. Gleichzeitig riskiert er damit aber, dass das Gericht zu Deinen Gunsten entscheidet und die einstweilige Verfügung aufhebt.
  • Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände. Haben sich die Umstände, die zum Erlass der einstweiligen Verfügung geführt haben, so sehr geändert, dass die einstweilige Verfügung jetzt nicht mehr berechtigt ist, kannst Du beantragen, dass sie aufgehoben wird.
  • Schadensersatz. Stellt sich heraus, dass die einstweilige Verfügung von Beginn an nicht gerechtfertigt war, kannst Du Schadensersatz von dem Antragsteller verlangen.

 

Die Abschlusserklärung als weitere Reaktionsmöglichkeit

Eine weitere Möglichkeit, wie Du auf eine einstweilige Verfügung reagieren kannst, ist die Abgabe einer Abschlusserklärung. Durch die einstweilige Verfügung hat der Antragsteller zwar einen wirksamen, aber eben nur vorläufigen Titel erwirkt. Einen dauerhaften Titel kann er erst durch eine entsprechende Entscheidung im Hauptsacheverfahren erlangen. An diesem Punkt kommt die sogenannte Abschlusserklärung ins Spiel. Durch die Abschlusserklärung stimmst Du zu, dass die Regelung, die durch die einstweilige Verfügung ergangen ist, als endgültige Regelung des Rechtsstreits gelten soll. Gleichzeitig verzichtest Du auf Deine Rechte, Widerspruch einzulegen und die Anordnung der Klageerhebung oder die Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände zu beantragen. Oft kann dadurch das langwierige und kostenintensive Hauptsacheverfahren verhindert werden, denn durch Deine Erklärung sind die rechtlichen Interessen des Antragsgegners ja gewahrt. Oder einfacher: Er hat auch ohne Hauptverfahren erreicht, was er wollte. Andererseits macht eine Abschlusserklärung aus Deiner Sicht nur dann Sinn, wenn Du die einstweilige Verfügung für berechtigt hältst und nicht dagegen vorgehen willst.

Jede Reaktion auf eine einstweilige Verfügung kann weitreichende Konsequenzen haben. Deshalb solltest Du mit Bedacht vorgehen, Dir Deine weiteren Schritte gut überlegen – und auf jeden Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen!