Widerspruch Festsetzungsbescheid

Widerspruch FestsetzungsbescheidMöchte eine Behörde oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts eine Geldforderung geltend machen, erlässt sie dazu einen entsprechenden Gebühren- oder Abgabenbescheid. Reagiert der Betroffene nicht, leistet er also weder die Zahlung noch legt er Widerspruch ein, wird der Bescheid nach Ablauf einer bestimmten Frist bestandskräftig. Die Behörde hat daraufhin die Möglichkeit, den Bescheid zwangsweise durchzusetzen. Allerdings muss der Betroffene keine Angst haben, dass plötzlich und aus heiterem Himmel Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden. Denn die jeweilige Verwaltungsbehörde muss bestimmte Abläufe einhalten. Und der Betroffene kann sich durch einen Widerspruch wehren.

►Mustervorlage: Widerspruch gegen einen Festsetzungsbescheid

Betroffener
Anschrift

Zuständige Stelle
Anschrift

Ort, Datum

Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom ____________
Aktenzeichen: _____________________
Sehr geehrte Damen und Herren,

am __________ habe ich Ihren Festsetzungsbescheid in der Sache _____________________ erhalten. Darin fordern Sie mich auf, eine Zahlung über insgesamt _____ Euro zu leisten. Da ich mit Ihrer Entscheidung jedoch nicht einverstanden bin, lege ich hiermit form- und fristgerecht Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid ein.

Begründung:
__________ (hier sachlich, plausibel und nachvollziehbar begründen, warum die Entscheidung beanstandet wird; dazu kann der Betroffene die Erklärungen im Bescheid Satz für Satz durchgehen und seine Sicht der Dinge schildern; falsche Angaben oder Fehlinterpretationen kann er richtigstellen; haben sich zwischenzeitlich neue Sachverhalte ergeben, kann er diese hier ebenfalls anführen) __________

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

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Anrede
Einleitung
Hauptteil
Gruß

Das ist ein Musterbeispiel. So könnte ihr Schreiben aussehen.

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Was verbirgt sich hinter dem Begriff Verwaltungsvollstreckung?

Die sogenannte Verwaltungsvollstreckung bezeichnet die zwangsweise Durchsetzung von Verwaltungsakten. Verwaltungsakte sind Entscheidungen, die Ämter, Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts getroffen haben. Dem Betroffenen wird eine solche Entscheidung in aller Regel durch einen schriftlichen Bescheid mitgeteilt. Die Regelungen für die Verwaltungsvollstreckung ergeben sich aus dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz, den Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzen der Bundesländer und bei Steuerschulden aus der Abgabenordnung.

Damit die Verwaltungsvollstreckung eingeleitet werden kann, muss ein vollstreckbarer Verwaltungsakt vorliegen. Dabei ist ein Bescheid dann vollstreckbar, wenn

  • die Frist, Widerspruch einzulegen, abgelaufen ist.
  • der Betroffene Widerspruch eingelegt hatte und der Widerspruch zurückgewiesen wurde.
  • ein eingelegter Widerspruch von Gesetzes wegen oder weil die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet hat, keine aufschiebende Wirkung hat.
  • der Betroffene wegen einer Geldforderung eine Mahnung erhalten hat (oder eine Mahnung nicht erforderlich ist) und die gesetzlich festgelegte Zahlungsfrist abgelaufen ist.

Sind die Voraussetzungen für eine Verwaltungsvollstreckung erfüllt, wird vor allem bei Geldforderungen meist die zuständige Vollstreckungsbehörde tätig. Dabei kann es sich bei der Vollstreckungsbehörde um die jeweilige Vollstreckungsstelle der Gemeinde oder um das zuständige Hauptzollamt handeln. Die Finanzämter hingegen vollstrecken ihre Forderungen selbst.

Wann ergeht ein Festsetzungsbescheid?

Je nach Bescheid handelt es sich entweder um einen Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichtet, oder um einen sonstigen Verwaltungsakt. Bezieht sich das Verwaltungsvollstreckungsverfahren auf einen Bescheid, der dazu verpflichtet, eine öffentlich-rechtliche Geldforderung zu bezahlen, wurde früher auch von der Beitreibung und dem Beitreibungsverfahren gesprochen. Öffentlich-rechtliche Geldforderungen können beispielsweise Steuerschulden aus einem Steuerbescheid, ein verhängtes Bußgeld, die Rückforderung von Sozialleistungen, die zu Unrecht bezogen wurden, oder auch der Rundfunkbeitrag (früher Rundfunkgebühr der GEZ) sein.

Damit die Verwaltungsbehörde durch Vollstreckungsmaßnahmen durchsetzen kann, dass der Betroffene eine bestimmte Handlung durchführt oder unterlässt, also beispielsweise eine Geldforderung begleicht, muss aber immer ein dreistufiges Verfahren eingehalten werden. Dabei handelt es sich bei diesen drei Stufen um

  1. die Androhung,
  2. die Festsetzung und
  3. die Vollstreckung.

Die nächste Stufe darf erst dann eingeleitet werden, die vorhergehende Stufe abgeschlossen ist. Hat die Behörde beispielsweise einen Bescheid erlassen, durch den sie bestimmte Gebühren oder Abgaben fordert, kann sie also nicht sofort die Zwangsvollstreckung einleiten. Stattdessen muss sie im nächsten Schritt einen Festsetzungsbescheid erlassen. Erst wenn dieser auch nicht erfolgreich ist, kann sie die Vollstreckung einleiten. Dabei sind sowohl die Androhung als auch die Festsetzung eigenständige Verwaltungsakte. Der Betroffene erhält dazu separate Bescheide, nämlich erst einen Gebührenbescheid und danach einen Festsetzungsbescheid. Und gegen beide Bescheide kann er mittels Widerspruch vorgehen.

Wie kann sich der Betroffene gegen einen Festsetzungsbescheid wehren?

Geht es um eine öffentlich-rechtliche Geldforderung, ist ein Festsetzungsbescheid im Prinzip ein Gebührenbescheid. Neben der eigentlichen Forderung werden durch den Festsetzungsbescheid aber zusätzlich auch Säumniszuschläge, Mahngebühren und andere mögliche Zusatzkosten geltend gemacht. Außerdem wird der Betroffene unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die zwangsweise Vollstreckung durchgeführt werden wird, wenn er der Zahlungsaufforderung nicht nachkommt. Genauso wie der Gebührenbescheid ist der Festsetzungsbescheid aber ebenfalls ein eigenständiger Verwaltungsakt. Deshalb kann der Betroffene den Festsetzungsbescheid durch einen Widerspruch anfechten.

Alle Informationen, die der Betroffene im Zusammenhang mit seinem Widerspruch wissen muss, ergeben sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung. Sie steht am Ende des Festsetzungsbescheids und informiert den Betroffenen über das zulässige Rechtsmittel, die Frist, die Form und die zuständige Stelle:

  • Als zulässiger Rechtsbehelf ist der Widerspruch benannt. Deshalb beginnt die Rechtsbehelfsbelehrung auch mit einem Wortlaut wie “Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden.” Wäre kein Widerspruch möglich, wäre hier ein anderer Rechtsbehelf benannt, beispielsweise ein Einspruch oder eine Klage.
  • Die Frist für einen Widerspruch beträgt meist einen Monat. Der Betroffene hat also einen Monat lang Zeit, um mittels Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vorzugehen. Wichtig dabei ist aber, dass der Widerspruch innerhalb der Frist bei der Behörde vorliegen muss. Der Widerspruch kann nämlich nur dann wirksam werden, wenn die Behörde das Schreiben vor Ablauf der Frist bekommen hat.
  • Ein Widerspruch erfordert die Schriftform. Möchte der Betroffene schriftlich Widerspruch einlegen, muss er dafür ein Schreiben aufsetzen und dieses Schreiben von Hand unterschreiben. Daneben kann der Betroffene seinen Widerspruch zur Niederschrift erklären. Dazu muss er die zuständige Stelle persönlich aufsuchen und seinen Widerspruch dort von einem Sachbearbeiter aufschreiben lassen. Ob der Widerspruch auch in anderen Formen eingelegt werden kann, beispielsweise per Fax oder als E-Mail, ist in der Rechtsbehelfsbelehrung genannt. Steht dort aber, dass der Widerspruch entweder schriftlich oder zur Niederschrift erklärt werden kann, sind auch nur diese beiden Formen zulässig.
  • Die Stelle, an die der Widerspruch gerichtet werden muss, ist ebenfalls in der Rechtsbehelfsbelehrung genannt. Manchmal sind hier auch mehrere Ämter oder Behörden aufgeführt, die den Widerspruch entgegennehmen. Wichtig ist, dass der Betroffene die Anschrift wählt, die in der Rechtsbehelfsbelehrung steht. Dadurch ist nämlich sichergestellt, dass sein Widerspruch ohne Umwege ankommt.

Was muss der Betroffene beachten, wenn er Widerspruch eingelegt hat?

Hält der Betroffene die Vorgaben aus der Rechtsbehelfsbelehrung ein, sind die formalen Voraussetzungen für einen wirksamen Widerspruch erfüllt. Inhaltlich werden an einen Widerspruch keine allzu strengen Anforderungen gestellt. So reicht es aus, wenn aus dem Schreiben klar und eindeutig hervorgeht, dass der Betroffene mit der Entscheidung nicht einverstanden ist. Warum er der Entscheidung widerspricht, muss er der Behörde nicht erklären. Eine Begründung ist also keine Voraussetzung dafür, dass der Widerspruch wirksam werden kann. Geht ein Widerspruch ein, muss die Behörde den gesamten Sachverhalt noch einmal prüfen. In vielen Fällen macht es aber durchaus Sinn, den Widerspruch zu begründen. Wenn die Behörde weiß, was der Betroffene beanstandet, kann sie seine Einwände nämlich bei der Prüfung berücksichtigen. Andernfalls kann sie nur nach Aktenlage entscheiden, doch an der Ausgangssituation wird sich meist nichts geändert haben. Folglich wird die Behörde wieder zur gleichen Entscheidung kommen. Seine Begründung muss der Betroffene aber nicht schon im Widerspruchsschreiben formulieren. Stattdessen kann er die Begründung auch nachreichen.

Wichtig zu wissen ist, dass ein Widerspruch vor allem im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Geldforderungen keine aufschiebende Wirkung hat. Der Widerspruch führt also nicht dazu, dass die Zahlungspflicht gestoppt ist. Vielmehr ist es so, dass der Betroffene die Zahlung trotz Widerspruch leisten muss. Ist sein Widerspruch erfolgreich, wird ihm sein Geld zurückerstattet. Möchte der Betroffene die Zahlung vorerst nicht leisten, kann er die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Gibt die Behörde diesem Antrag statt, wird die Zahlung erst fällig, wenn über den Widerspruch entschieden wurde.

Grundsätzlich sollte sich der Betroffene aber immer überlegen, ob ein Widerspruch überhaupt Sinn macht. Gibt es für die Zahlungspflicht klare gesetzliche Regelungen, führt letztlich kein Weg an der Zahlung vorbei. Ob der Betroffene die Geldforderung für richtig und angemessen hält oder ob nicht, spielt keine Rolle. Dass der Betroffene einen Beitrag, eine Gebühr oder eine Abgabe als blödsinnig oder ungerecht erachtet und deshalb schlichtweg nicht bezahlen will, wird ihm bei seinem Widerspruch nicht weiterhelfen. Im Gegenteil zieht der Widerspruch die ganze Angelegenheit nur unnötig in die Länge und zu der eigentlichen Forderung kommen immer höhere Säumniszuschläge, Verzugszinsen und andere Nebenkosten dazu. Auch wenn der Betroffene die Zahlung nicht leisten kann, ist der Widerspruch der falsche Weg. Stattdessen sollte sich der Betroffene in diesem Fall an die Behörde wenden und versuchen, eine Ratenzahlung zu vereinbaren.