Widerspruch Kinderzuschlag

Widerspruch KinderzuschlagEinkommensschwache Familien können finanzielle Unterstützung in Form des Kinderzuschlags erhalten. Der Kinderzuschlag wird gewährt, wenn berufstätige Eltern mit ihrem Einkommen zwar ihren eigenen Bedarf, nicht aber den ihrer Kinder decken können.

Zuständiger Ansprechpartner für den Kinderzuschlag ist die Familienkasse. Und wenn sie den Antrag ablehnt, können die Eltern mit einem Widerspruch gegen den Bescheid vorgehen.

►Mustervorlage: Widerspruch bei abgelehntem Kinderzuschlag

Absender
Anschrift

Zuständige Familienkasse
Anschrift

 

Ort, Datum

 

Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom

Aktenzeichen: __________

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

am __________habe ich einen Antrag auf Kinderzuschlag gestellt. Diesen Antrag lehnen Sie mit Bescheid vom __________ ab. Gegen diese Entscheidung lege ich hiermit Widerspruch ein.

In Ihrem Bescheid führen Sie aus, dass die Bewilligung des Kinderzuschlags voraussetzt, dass das Einkommen eine bestimmte Mindesteinkommensgrenze erreicht. Gleichzeitig verweisen Sie darauf, dass die Mindesteinkommensgrenze in meinem Fall nicht erreicht werde. Dies ist jedoch nicht richtig: Wie aus den eingereichten Einkommensnachweisen hervorgeht, beläuft sich das durchschnittliche Einkommen auf __________ Euro brutto monatlich. Damit ist die Mindestmindesteinkommensgrenze von 900 Euro brutto für Paare/600 Euro brutto für Alleinerziehende im Jahresdurchschnitt erreicht.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

 

Was ist der Kinderzuschlag?

Der Kinderzuschlag ist eine Familienleistung und als solche im Bundeskindergeldgesetz verankert. Sein Ziel besteht darin, einkommensschwache Familien finanziell zu unterstützen und gleichzeitig der Kinderarmut entgegenzuwirken. Vorgesehen ist der Kinderzuschlag für Eltern, die zwar berufstätig sind, aber nur so wenig verdienen, dass sie mit ihrem Einkommen den Lebensunterhalt der ganzen Familie nicht bestreiten können. Um einen Anreiz dafür zu schaffen, weiterhin arbeiten zu gehen und den Lebensunterhalt selbst zu verdienen, unterstützt der Gesetzgeber die Eltern durch den Kinderzuschlag. Zusätzlich zum Kinderzuschlag können Eltern außerdem Leistungen für die Bildung und Teilhabe ihrer Kinder erhalten.

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Anrede
Einleitung
Hauptteil
Gruß

Das ist ein Musterbeispiel. So könnte ihr Schreiben aussehen.

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Wer kann den Kinderzuschlag bekommen?

Eltern können den Kinderzuschlag für ihre Kinder bekommen, wenn die Kinder im Haushalt der Eltern leben, noch keine 25 Jahre alt und nicht verheiratet sind. Damit der Kinderzuschlag bewilligt werden kann, müssen aber vier grundlegende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die Eltern erhalten Kindergeld für das jeweilige Kind.
  2. Das Einkommen der Eltern erreicht eine Mindesteinkommensgrenze. Diese liegt für Paare bei 900 Euro brutto, bei Alleinerziehenden sind es 600 Euro brutto.
  3. Das Einkommen und Vermögen der Eltern bleibt unterhalb der Höchsteinkommensgrenze.
  4. Durch das Einkommen, den Kinderzuschlag und ein eventuelles Wohngeld wird der Bedarf gedeckt, so dass die Eltern nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II sind und folglich keinen Anspruch auf (aufstockendes) Arbeitslosengeld II haben.

Maßgeblich für einen Anspruch auf Kinderzuschlag sind somit zwei Werte, nämlich zum einen ein Mindesteinkommen und zum anderen ein Höchsteinkommen. Die finanziellen Mittel, die den Eltern zur Verfügung stehen, müssen innerhalb dieser beiden Grenzen liegen. Wird die Mindesteinkommensgrenze nicht erreicht, können Eltern keinen Kinderzuschlag bekommen. Stattdessen haben sie dann Anspruch auf ergänzendes Arbeitslosengeld II (Hartz IV).

Wie hoch ist der Kinderzuschlag?

Der Kinderzuschlag beträgt maximal 140 Euro pro Monat und Kind. Ab dem 1. Juli 2016 wird der Kinderzuschlag um 20 Euro auf dann bis zu 160 Euro monatlich angehoben. Zusammen mit dem Kindergeld soll er den monatlichen Durchschnittsbedarf eines Kindes abdecken.

Haben die Eltern Anspruch auf den Kinderzuschlag und reicht ihr Einkommen oder Vermögen aus, um damit nur ihren eigenen Mindestbedarf zu decken, wird der Kinderzuschlag in voller Höhe gewährt. Sind die finanziellen Mittel der Eltern höher, wird der Kinderzuschlag jeweils in 5-Euro-Schritten gemindert. Was als Einkommen und Vermögen berücksichtigt wird, ergibt sich im Wesentlichen aus den Bestimmungen, die beim Arbeitslosengeld II Anwendung finden. Pro 10 Euro Arbeitseinkommen der Eltern, das ihren eigenen Mindestbedarf überschreitet, reduziert sich der Kinderzuschlag um 5 Euro. Das Arbeitseinkommen wird somit nur zur Hälfte angerechnet. Einkommen aus anderen Quellen und Kapitaleinkünfte hingegen werden in voller Höhe berücksichtigt. Gleiches gilt für eigenes Einkommen der Kinder, zu dem beispielsweise Unterhaltszahlungen oder Waisenrenten gehören. Einen ersten Überblick darüber, ob Eltern Anspruch auf den Kinderzuschlag haben und in welcher Höhe dieser gewährt werden könnte, können sich Eltern mithilfe eines Online-Rechners verschaffen.

Der Kinderzuschlag kann für maximal 36 Monate gewährt werden. Besteht ein Anspruch auf den Kinderzuschuss, können Eltern zusätzlich dazu auch Leistungen zur Teilhabe und Bildung erhalten. Möglich hierbei sind

  • die tatsächlichen Kosten für eintätige Kita- und Schulausflüge,
  • die tatsächlichen Kosten für mehrtätige Klassenfahrten,
  • bis zu 100 Euro pro Jahr für den persönlichen Schulbedarf,
  • die tatsächlichen Kosten für die Beförderung zur Schule,
  • die tatsächlichen Kosten für Nachhilfe,
  • ein Zuschuss zu den Kosten für das gemeinsame Mittagessen in der Kita oder Schule und
  • 10 Euro monatlich für soziale und kulturelle Gemeinschaftsaktivitäten wie beispielsweise Musikschule oder Sportverein.

Diese Leistungen werden teils als Geld- und teils als Sachleistungen erbracht. Ansprechpartner für die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabehabepaket sind jedoch nicht die Familienkassen, sondern die kommunalen Träger bei den Gemeinden, Landkreisen oder Stadtverwaltungen.

 

Wo und wie muss der Kinderzuschlag beantragt werden?

Der Kinderzuschlag wird von der Familienkasse ausbezahlt. Deshalb müssen Eltern den Kinderzuschlag auch bei ihrer örtlichen Familienkasse beantragen. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. Die erforderlichen Antragsformulare gibt es bei der Familienkasse vor Ort und auch online.

 

Was ist, wenn der Antrag auf Kinderzuschlag abgelehnt wird?

Nachdem der Antrag bei der Familienkasse eingegangen ist, prüft sie, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung des Kinderzuschlags vorliegen. Außerdem berechnet sie, in welcher Höhe der Kinderzuschlag gewährt wird. Ihr Ergebnis teilt die Familienkasse in einem Bescheid mit.

Nun kann es natürlich durchaus sein, dass die Familienkasse den Antrag auf Kinderzuschlag zurückweist. Ebenso ist denkbar, dass der Kinderzuschlag niedriger ausfällt, als die Eltern gedacht haben. Sind die Eltern mit der Entscheidung der Familienkasse nicht einverstanden, können sie Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Für einen Widerspruch haben sie einen Monat lang Zeit. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen. Dazu genügt aber ein formloses Schreiben, also ein normaler Brief. Ein spezielles Formular, das bei einem Widerspruch ausgefüllt werden muss, gibt es nicht. In dem Schreiben sollten die Eltern zunächst angeben, welchem Bescheid sie widersprechen. Außerdem müssen sie klar und unmissverständlich erklären, dass sie Widerspruch einlegen. Das Wort Widerspruch müssen sie dabei aber nicht verwenden. Es reicht aus, wenn aus dem Schreiben eindeutig hervorgeht, dass sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind.

Eine Begründung ist grundsätzlich nicht notwendig. Der Widerspruch wird also auch dann wirksam, wenn die Eltern nicht begründen, warum sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind. Allerdings ist es ratsam, den Widerspruch zu begründen. Dadurch kennt die Familienkasse nämlich die Einwände der Eltern und kann diese bei einer erneuten Prüfung berücksichtigen. Wichtig bei der Begründung ist aber, mit Daten und Fakten zu argumentieren. Es reicht nicht aus, wenn die Eltern nur erklären, dass sie das Geld dringend brauchen, beispielsweise weil sie Schulden haben. Die Familienkasse ist nicht dafür zuständig, den Eltern dabei zu helfen, ihren Schuldenberg abzutragen. Beim Kinderzuschlag geht es einzig darum, den Lebensunterhalt der Kinder zu sichern. Es bringt auch nichts, wenn die Eltern damit argumentieren, dass ein Online-Rechner ein anderes Ergebnis errechnet hat. Maßgeblich sind wirklich nur die Zahlen und Daten, die die Eltern nachweislich vorlegen können.

Ihr Widerspruchsschreiben schicken die Eltern dann an die Stelle, die den Bescheid erlassen hat. Die Anschrift dieser Stelle ist in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids genannt. Dort steht auch noch einmal, in welcher Form und innerhalb welcher Frist der Widerspruch eingelegt werden muss. Eine andere Möglichkeit besteht darin, den Widerspruch zur Niederschrift zu erklären. Hierfür müssen die Eltern die Familienkasse persönlich aufsuchen. Dort geben sie ihren Widerspruch zu Protokoll. Dies ist aber nur möglich, wenn die Eltern den Widerspruch tatsächlich persönlich vor Ort diktieren. Per Telefon kann kein Widerspruch erklärt werden. Dies liegt daran, dass der Widerspruch durch eine handschriftliche Unterschrift bestätigt werden muss.

 

Wie geht es nach dem Widerspruch weiter?

Liegt der Widerspruch vor, prüft die Familienkasse den Vorgang noch einmal. Stellt sich heraus, dass der Widerspruch berechtigt ist, wird dem Widerspruch abgeholfen. Abhelfen heißt, dass die Familienkasse den Eltern Recht gibt. Die ursprüngliche Entscheidung wird dabei korrigiert und die Eltern erhalten einen neuen Bescheid, durch den der Kinderzuschlag doch bewilligt wird.

Bleibt die Familienkasse bei ihrer ursprünglichen Entscheidung, wird die Angelegenheit an die nächst höhere Stelle abgegeben. Die Widerspruchsstelle prüft den Sachverhalt ebenfalls. Bestätigt die Widerspruchsstelle die Entscheidung der Familienkasse, wird ein Widerspruchsbescheid erlassen. Darin weist die Widerspruchsstelle den Widerspruch zurück und erklärt, warum der Widerspruch nicht erfolgreich war. Sind die Eltern mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, können sie mit einer Klage vor dem Sozialgericht gegen den Widerspruchsbescheid vorgehen. Alle notwendigen Angaben dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Widerspruchsbescheids.