Widerspruch Werbung: Jetzt handeln

Widerspruch WerbungWerbebriefe, Prospekte und Flyer im Briefkasten, Werbe-E-Mails im E-Mail-Postfach, Werbe-SMS auf dem Handy, Werbeanrufe per Telefon: Werbung kann viele verschiedene Formen annehmen – und auf Dauer ganz schön nervig sein.

Doch der Verbraucher muss sich mit der Werbeflut nicht abfinden. Denn er kann der Nutzung seiner Daten zu Werbezwecken widersprechen.

►Vorlage: Widerspruch zur Datenweitergabe durch die Meldebehörde

Verbraucher
Anschrift

Örtliche Meldebehörde
Anschrift

Ort, Datum

Widerspruch gegen die Weitergabe meiner Daten

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widerspreche ich der Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister und der Weitergabe meiner Daten an

Unternehmen zu Zwecken der Werbung, der Marktforschung und des Adresshandels.
Presse, Rundfunk und Vertretungskörperschaften zur Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen.
Parteien, Wählergruppen und andere politische Organisationen zu Zwecken der Information und der Wahlwerbung.
eingetragene Religionsgemeinschaften zu Informations- und Werbezwecken.

Des Weiteren widerspreche ich der Auskunftserteilung und der Datenweitergabe durch einen automatisierten Abruf über das Internet.

Bitte bestätigen Sie mir den Eingang meines Widerspruchs. Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Woher haben die Unternehmen die Kontaktdaten?

Bei Werbemaßnahmen, die sich an Bestands- und Stammkunden richten, verwenden Unternehmen ihre eigenen Datenbestände. Um neue Kunden anzusprechen, besorgen sie sich außerdem Daten von sogenannten Adresshändlern. Adresshändler verkaufen oder vermieten Datenbestände, die nach Zielgruppen sortiert sind. Um sich die Informationen zu beschaffen, werten die Adresshändler verschiedene öffentlich zugängliche Quellen aus. Zu diesen Quellen gehören beispielsweise Adress- und Telefonbücher, E-Mail-Verzeichnisse, Handels- und Vereinsregister, Internetseiten und Kleinanzeigen. Daneben holen die Adresshändler Auskünfte bei den Meldebehörden der Städte und Gemeinden ein. Die gesammelten Daten werden anschließend ausgewertet und sortiert, so dass die Unternehmen nicht nur Namen und Adressen, sondern auch Informationen über den Lebensstil und das Kaufverhalten bekommen.

Einige Unternehmen führen Umfragen oder Preisausschreiben durch, um sich auf diese Weise Adressen und werberelevante Angaben zu besorgen. Einen ähnlichen Zweck verfolgen oft auch Rabattsysteme und Kundenkarten. Außerdem tauschen die Unternehmen untereinander ihre Kundenadressen aus oder stellen sie anderen Firmen entgeltlich zur Verfügung.

Generator: Widerspruch gegen Werbung

Widerspruch Generator für die Kündigung

Hinweis: Sie können auch eine Mehrfachauswahl vornehmen. Beachten Sie, dass dann nach dem „Punkt“ ein „Komma“ eingefügt wird. In der Word Datei können Sie einfach das „Komma“ nach dem „Punkt“ entfernen.

Anrede
Einleitung
Hauptteil
Schlussteil
Gruß

Das ist ein Musterbeispiel. So könnte ihr Schreiben aussehen.

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Dürfen die Unternehmen die Daten einfach so nutzen?

Erhebt ein Unternehmen Kundendaten und möchte es diese Daten nicht nur für den vereinbarten Zweck (beispielsweise die Abwicklung einer Bestellung) nutzen, sondern auch für andere Zwecke (beispielsweise Werbung oder Marktforschung) verwenden, dann muss es den Verbraucher schon bei der Datenerhebung darauf hinweisen. Außerdem muss das Unternehmen dem Verbraucher mitteilen, an wen die Daten weitergegeben werden. So fordert es das Bundesdatenschutzgesetz. Diese Vorgabe gilt sowohl bei Vertragsabschlüssen zwischen dem Unternehmen und dem Verbraucher als auch bei Aktionen wie Gewinnspielen, Umfragen oder Informationsveranstaltungen. Sammelt ein Unternehmen durch solche Aktionen gezielt Kundendaten, die für Werbezwecke verwendet oder an Dritte weitergegeben werden sollen, muss es den Verbraucher darüber informieren.

Aber es gibt ein paar Ausnahmen. So kann ein Unternehmen Kundendaten, die bereits vorhanden sind, jederzeit für seine eigene Werbung verwenden. Auch die Nutzung von Daten aus öffentlichen Verzeichnissen ist nicht ganz so streng geregelt. Außerdem gibt es das sogenannte Listenprivileg: Wenn Adressdaten in einer Liste zusammengefasst sind, dann ist für die Verwendung dieser Daten keine Einwilligung des jeweiligen Verbrauchers erforderlich. Andererseits gilt immer und unabhängig davon, woher die Daten stammen, dass die Daten nur dann genutzt werden dürfen, wenn der Verbraucher der Datennutzung nicht ausdrücklich widersprochen hat.

Welche Daten gibt das Einwohnermeldeamt weiter?

Unternehmen und Adresshändler können sich an die Einwohnermeldeämter wenden und kostenpflichtige Melderegisterauskünfte einholen. Bei Daten, die Werbezwecken oder dem Adresshandel dienen sollen, übermitteln die Meldebehörden den Vor- und Nachnamen, einen akademischen Titel und die aktuelle Adresse. Seit dem 1. November 2015 dürfen die Einwohnermeldeämter Unternehmen und Adresshändlern aber nur noch dann Auskunft erteilen, wenn der Verbraucher einer Übermittlung seiner Daten zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels ausdrücklich zugestimmt hat. Seine Einwilligung kann der Verbraucher gegenüber seiner zuständigen Meldebehörde jederzeit erteilen und genauso auch jederzeit widerrufen.

Hat der Verbraucher gegenüber der Meldebehörde seine Einwilligung zur Datenweitergabe nicht erklärt, braucht das Unternehmen, das die Daten abruft, eine Einwilligungserklärung des Verbrauchers. Diese Erklärung muss der Verbraucher gesondert abgegeben haben und sie muss ausdrücklich enthalten, dass das Unternehmen eine Melderegisterauskunft zu Werbezwecken und/oder für den Adresshandel einholen darf. Das Unternehmen muss der Meldebehörde einen Nachweis dafür vorlegen, dass es eine solche Einwilligungserklärung gibt, wenn es dazu aufgefordert wird. Und die Meldebehörden sind dazu verpflichtet, stichprobenartig zu kontrollieren, ob entsprechende Einwilligungserklärungen existieren.

Ist sich der Verbraucher nicht sicher, ob und wem gegenüber er möglicherweise Einwilligungen erteilt hat, aber möchte er nicht, dass das Einwohnermeldeamt seine Daten herausgibt, kann er der Datenweitergabe widersprechen. Seinen Widerspruch reicht er dann bei der zuständigen Meldebehörde ein. Sollte ein Unternehmen Daten anfordern, erhält es daraufhin keine Auskunft mehr. Wie ein solcher Widerspruch aussehen kann, zeigt unsere Vorlage.

Wie kann sich der Verbraucher gegen die Werbeflut wehren?

Unternehmen dürfen nicht alle Daten gleich behandeln. Besonders sensible Daten zur Person wie beispielsweise Angaben zur Religionszugehörigkeit oder zur politischen Orientierung dürfen nur dann für Werbung genutzt und weitergeben werden, wenn der Verbraucher einer solchen Verwendung zugestimmt hat. Auch Daten, die Rückschlüsse auf besondere Lebensumstände wie vorliegende Erkrankungen oder bestehende Schulden zulassen, dürfen nicht ohne Weiteres für Werbezwecke genutzt werden. Und selbst wenn der Verbraucher eine Einwilligung zur Nutzung seiner Daten erteilt hat, kann er diese Einwilligung jederzeit widerrufen. Allerdings ist dem Verbraucher oft nicht klar, dass er einer Nutzung seiner Daten überhaupt zugestimmt hat. Und nicht immer kann er nachvollziehen, wer die Werbepartner eines Unternehmens sind, an die die Daten weitergeleitet werden. Hinzu kommt, dass es in der Praxis kaum möglich sein wird, sich komplett vor unerwünschter Werbung zu schützen. Trotzdem hat der Verbraucher einige Möglichkeiten, um die Werbeflut zumindest einzudämmen:

  • Nur notwendige Daten angeben: Die allerwichtigste Regel lautet, dass der Verbraucher geizig mit seinen Daten umgehen sollte. Wenn in einem Formular Daten abgefragt werden, die für die Abwicklung eines Vertrags nicht erforderlich sind, sollte der Verbraucher die entsprechenden Felder leer lassen.
  • Einwilligungen nicht erteilen: Gibt der Verbraucher eine Bestellung auf, schließt er einen Vertrag, fordert er Informationen an oder nimmt er an einem Gewinnspiel teil, findet sich oft irgendwo der Hinweis, dass die Daten zu Werbezwecken gespeichert, genutzt und weitergegeben werden dürfen. Diese Einwilligung sollte der Verbraucher nicht erteilen. Dazu kann er den Hinweis entweder durchstreichen oder ein automatisch gesetztes Häkchen deaktivieren.
  • Aufkleber am Briefkasten anbringen: Flyer, Wurfsendungen, Werbeprospekte und andere Werbezettel landen nicht mehr im Briefkasten, wenn der Verbraucher einen Aufkleber mit einem Wortlaut wie „Keine Werbung einwerfen“ anbringt. Ein solcher Hinweis ist verbindlich und muss berücksichtigt werden. Wird trotzdem Werbung eingeworfen, kann der Verbraucher gegen das Unternehmen vorgehen. Allerdings bezieht sich ein solcher Aufkleber nur auf Werbemittel, die nicht an den Verbraucher adressiert sind. Steht auf einer Werbesendung die Anschrift des Verbrauchers, muss sie zugestellt werden. Kostenfreie Tageszeitungen und Anzeigenblätter mit einem redaktionellen Teil sind ebenfalls ausgenommen. Möchte der Verbraucher solche Medien nicht bekommen, muss er darauf gesondert hinweisen.
  • Bei Werbeanrufen einfach auflegen: Hat der Verbraucher nicht ausdrücklich zugestimmt, dass ihn ein Unternehmen telefonisch zu Werbezwecken kontaktieren darf, dann sind Werbeanrufe eigentlich nicht erlaubt. Doch vor allem unseriöse Unternehmen ignorieren die Vorschriften. Die gut geschulten Mitarbeiter verwickeln die Angerufenen in Gespräche und bringen so zahlreiche Daten in Erfahrung. Manchmal jubeln sie den Angerufenen auch Verträge oder Abonnements unter. Der Verbraucher ist bei einem unerwünschten Werbeanruf am besten beraten, wenn er einfach kommentarlos auflegt!
  • Werbefaxe und Werbe-E-Mails nicht beantworten: Werbung per Fax oder E-Mail ist gemäß § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb genauso verboten wie unerwünschte Werbeanrufe. Unseriöse Firmen lassen sich davon aber nicht abhalten. Und für den Verbraucher ist es schwierig, etwas gegen die Unternehmen auszurichten. Am besten ist deshalb, wenn der Verbraucher die Werbung ignoriert. Auf keinen Fall sollte er auf ein Fax oder eine E-Mail antworten. Damit bestätigt er nämlich nur, dass die Faxnummer oder E-Mail-Adresse gültig ist und genutzt wird. In der Folge wird er oft noch mehr Werbung bekommen als vorher.
  • Widerspruch bei der örtlichen Meldebehörde einlegen: Der Verbraucher kann gegenüber der örtlichen Meldebehörde erklären, dass seine Daten nicht zu Werbezwecken und für den Adresshandel herausgegeben werden dürfen.
  • In die Robinsonliste eintragen: Der Deutsche Dialogmarketing Verband (DDV) hat die sogenannte Robinsonliste erstellt. Trägt sich der Verbraucher in diese Liste ein, werden alle Unternehmen, die dem Verband angehören, darüber informiert, dass der Verbraucher keine Werbung bekommen möchte. In die Liste kann sich der Verbraucher online eintragen oder sich schriftlich an den DDV wenden.
  • Der Datennutzung widersprechen: Wurde der Verbraucher zu Werbezwecken kontaktiert, kann er sich an das jeweilige Unternehmen wenden und der künftigen Nutzung seiner Daten widersprechen. Neben dem Widerspruch kann der Verbraucher das Unternehmen außerdem dazu auffordern, ihm mitzuteilen, woher es die Daten hat und an wen es die Daten weitergeleitet hat. Die gesetzliche Grundlage dafür, dass der Verbraucher der Datennutzung jederzeit widersprechen kann und das entsprechende Unternehmen diesen Widerspruch akzeptieren muss, ergibt sich aus § 28 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes.