Widerspruchsfrist – Wieviel Zeit bleibt mir noch?

FristMöchtest Du gegen eine behördliche Entscheidung vorgehen, kannst Du Widerspruch einlegen. Allerdings kannst Du Dir mit Deinem Einwand nicht beliebig viel Zeit lassen. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird der Bescheid nämlich bestandskräftig.

Du kannst dann nichts mehr gegen die Entscheidung unternehmen. Achte deshalb darauf, dass Dein Einspruch fristgerecht eingeht!

►Musterbeispiel für einen Widerspruch (fristwahrend)

Name
Anschrift

Amt/Behörde
Anschrift

Ort, den Datum

Ihr Bescheid (genaue Bezeichnung) vom (Datum)
Aktenzeichen/Geschäftszeichen ______________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den im Betreff genannten Bescheid, den ich am (Datum) erhalten habe, lege ich Widerspruch ein.

Meinen Widerspruch erkläre ich zunächst fristwahrend. Eine schriftliche Begründung reiche ich alsbald nach.

 

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift

Wie lang ist die Widerspruchsfrist?

  • Die reguläre Frist für einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt beträgt einen Monat. Manchmal wird auch von einer vierwöchigen Frist gesprochen. Das ist so aber falsch. Die Frist für einen Einwand dauert nicht vier Wochen lang an, sondern tatsächlich einen Monat. Dies steht so auch im Gesetz und zwar konkret in § 70 VwGO: https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__70.html
  • Bei bestimmten Bescheiden kann allerdings eine kürzere oder eine längere Widerspruchsfrist gelten. So hast Du beispielsweise bei einem Bußgeldbescheid nur zwei Wochen lang Zeit, um Einspruch zu erheben. Welche Frist in Deinem Fall gilt, kannst Du in der Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Bescheid nachlesen. Sie steht am Ende des Bescheids und dort wirst Du darauf hingewiesen, innerhalb welcher Frist Du Widerspruch erheben kannst.
  • Tipp:  Fehlt auf Deinem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung komplett, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.  Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft oder unvollständig ist.

 

Wann beginnt und endet die Frist?

Wie erwähnt, beläuft sich die reguläre Widerspruchsfrist auf einen Monat. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids und endet genau einen Monat später. Wann der Bescheid als bekanntgegeben gilt, hängt davon ab, wie Du ihn erhältst. Verschickt die Behörde den Bescheid als ganz normalen, einfachen Brief oder als Übergabeeinschreiben ohne Rückschein, berücksichtigt der Gesetzgeber die Zustelldauer. In diesem Fall gilt dann, dass die Bekanntgabe am dritten Tag nach der Aufgabe bei der Post erfolgt ist. Wird der Bescheid als Einschreiben mit Rückschein oder per Postzustellungsurkunde verschickt, ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe auf dem Briefumschlag vermerkt. Dieses Datum ist dann auch maßgeblich, selbst wenn Du das Schreiben erst einige Tage oder Wochen später abholst. Wird Dir der Bescheid vor Ort bei der Behörde ausgehändigt, gilt der Zeitpunkt der Übergabe gleichzeitig auch als Bekanntgabe. Dein Einwand muss nun innerhalb von einem Monat ab der Bekanntgabe bei der Behörde vorliegen.

Beispiel: Du erhältst einen Bescheid, der als normaler Brief verschickt wurde. Auf dem Bescheid ist der 16.07. als Datum angegeben. Folglich gilt der Bescheid am dritten Tag danach als bekanntgegeben. Dies wäre hier also der 19.07. Die Frist für Deinen Widerspruch beginnt somit am 20.07. um 0.00 Uhr. Da sie genau einen Monat beträgt, endet die Frist dann am 19.08., ebenfalls um 0.00 Uhr. Für Dich heißt das, dass Dein Widerspruch spätestens am 19.08. bis 23.59 Uhr eingegangen sein muss. Am 20.08. um 0.01 Uhr wäre die Frist bereits abgelaufen und Dein Widerspruch wäre nicht mehr rechtzeitig eingegangen. Es sei denn, der 19.08. wäre ein Samstag, ein Sonntag oder ein Feiertag. Dann würde sich die Widerspruchsfrist bis auf den nächsten Werktag verlängern.

Das Gesetz besagt allerdings auch, dass die Drei-Tage-Regelung nicht gilt, wenn Du das Schreiben nicht oder erst später bekommen hast. Im Zweifel muss dann die Behörde den Nachweis erbringen, wann Dir der Bescheid tatsächlich zugestellt wurde (https://www.gesetze-im-internet.de/vwzg_2005/__4.html).

Wichtig für Dich zu wissen ist, dass für den rechtzeitigen Eingang Deines Widerspruchs das Eingangsdatum bei der Behörde zählt. Die Drei-Tages-Regelung findet bei Dir also keine Anwendung. Es spielt deshalb auch keine Rolle, welches Datum in Deinem Widerspruchsbescheid steht oder wann Du das Schreiben abgeschickt hast. Entscheidend ist immer das Datum, an dem Dein Schreiben bei der Behörde angekommen ist.

 

Was ist, wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist?

Legst Du innerhalb der Frist keinen Widerspruch ein, wird die Annahme zugrunde gelegt, dass Du mit der Entscheidung einverstanden bist. Du akzeptierst den Bescheid also quasi widerspruchslos. Gleichzeitig wird der Bescheid mit Ablauf der Widerspruchsfrist bestandskräftig.  Hast Du die Frist versäumt, kannst Du die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Diesen Antrag kannst Du zusammen mit Deinem Widerspruch stellen.  Allerdings musst Du nachweisen, dass es nicht Dein Verschulden war, dass Du die Widerspruchsfrist nicht einhalten konntest. Außerdem musst Du den Antrag innerhalb von zwei Wochen stellen, nachdem der Grund, der Dich am rechtzeitigen Widerspruch gehindert hat, weggefallen ist. Insgesamt hast Du maximal ein Jahr lang die Möglichkeit, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Die Behörde kann Deinem Antrag stattgeben. Dann wird auch Dein Widerspruchsbescheid berücksichtigt. Allerdings muss die Behörde Deinem Antrag nicht stattgeben.

  • Tipp: Gerade wenn die Zeit drängt, solltest Du zunächst fristwahrend Widerspruch einlegen. Hierfür reicht es aus, wenn Du in einem kurzen Satz erklärst, dass Du gegen den entsprechenden Bescheid Widerspruch einlegst. Damit hältst Du die Frist ein. Danach kannst Du Deinen Widerspruch und Deine Gründe dafür ausführlich und in Ruhe formulieren. Dieses zweite Schreiben muss dann nämlich nicht mehr innerhalb der Widerspruchsfrist bei der Behörde eingehen.