Wie läuft das Widerspruchsverfahren ab?

Trifft eine Behörde eine Entscheidung oder veranlasst sie eine Maßnahme, die einen Einzelfall regelt und direkte rechtliche Folgen hat, handelt es sich um einen sogenannten Verwaltungsakt. Du wirst üblicherweise durch einen entsprechenden Bescheid über diesen Verwaltungsakt informiert. Bist Du nun aber der Meinung, dass die Entscheidung nicht richtig ist, kannst Du sie überprüfen lassen. Bevor Du Dich dazu an ein Gericht wenden kannst, musst Du allerdings zuerst das Widerspruchsverfahren durchlaufen.

►Widerspruch Muster

Name
Anschrift

Amt/Behörde
Anschrift

Ort, den Datum

Widerspruch

Sehr geehrte Damen und Herren,

am ____________ ist mir der

___ Bescheid (genaue Bezeichnung) _____,
erlassen am (Datum), bearbeitet unter Akten-/Geschäftszeichen______________zugegangen. Gegen diesen Bescheid lege ich Widerspruch ein.

Begründung meines Widerspruchs:

________ (Schildere hier Deine Einwände gegen die Entscheidung. Beziehe Dich dabei auf die Erklärungen im Bescheid und stelle sie richtig. Haben sich neue Umstände ergeben oder hattest Du zuvor bestimmte Angaben vergessen, kannst Du sie nun nachreichen. Bleibe bei Deiner Begründung aber sachlich und konzentriere Dich auf Fakten.)

[Oder: Meinen Einwand werde ich separat begründen.]

[Bei Bedarf außerdem: Weiterhin beantrage ich hiermit, den sofortigen Vollzug auszusetzen.]

 

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift

Was ist das Widerspruchsverfahren?

Bevor Du Klage erheben kannst, um gegen eine behördliche Entscheidung vorzugehen, muss zuerst ein Widerspruchsverfahren stattfinden. In diesem Verfahren soll die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Entscheidung geprüft werden. Eine andere Bezeichnung für das Widerspruchsverfahren lautet Vorverfahren. Dies erklärt sich damit, dass das Vorverfahren einem Gerichtsverfahren vorgeschaltet ist. Gleichzeitig soll das Vorverfahren dabei helfen, ein teures und langwieriges Gerichtsverfahren zu vermeiden. Kannst Du gegen einen Bescheid Einspruch einlegen, musst Du deshalb auch diesen Weg gehen. Erst wenn Dein Einwand nicht erfolgreich war, ist eine Klage zulässig. Die rechtliche Grundlage für das Vorverfahren ergibt sich aus § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung, https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__68.html

 

Wie läuft das Widerspruchsverfahren ab?

Das Vorverfahren leitest Du dadurch ein, dass Du Deinen Einwand einlegst. Meist wirst Du schriftlich darüber informiert, dass Dein Einwand eingegangen ist. Außerdem steht in dieser Mitteilung, unter welchem Aktenzeichen Dein Einwand bearbeitet wird.
Das Vorverfahren gliedert sich in zwei Abschnitte. Als erstes findet das sogenannte Abhilfeverfahren statt. Hierbei prüft die Ausgangsbehörde (das ist die Behörde, die den Bescheid erlassen hat) den Sachverhalt. Die Einwände, die Du in Deinem Widerspruch geäußert hast, werden natürlich ebenfalls berücksichtigt. Deshalb ist es auch ratsam, einen Widerspruch zu begründen. Denn die Behörde kann nur die Sachverhalte prüfen, die ihr vorliegen.  Hält die Behörde Deine Einwände für berechtigt, wird Deinem Widerspruch abgeholfen. Dies erfolgt, indem der Bescheid aufgehoben, geändert oder Dein gestellter Antrag nun doch bewilligt wird.  Gibt Dir die Behörde nur teilweise Recht, gibt sie Deinem Einwand nur in Teilen statt. Diese Entscheidung kannst Du akzeptieren. Stimmst Du nicht zu, wird das Verfahren fortgeführt.

Kommt die Ausgangsbehörde zu dem Ergebnis, dass Dein Einwand unbegründet ist und der Bescheid in der erlassenen Form aufrechterhalten werden soll, beginnt der zweite Abschnitt des Vorverfahrens. Nun wird nämlich die übergeordnete Widerspruchsbehörde eingeschaltet. Die Ausgangsbehörde gibt die gesamten Akten und Deinen Einspruch hierhin weiter. Nach Durchsicht aller Unterlagen kann die Widerspruchsstelle einen Termin anberaumen. Zu diesem Termin werden alle Beteiligten eingeladen, um die Sachlage mündlich zu erörtern. Eine Anwesenheitspflicht besteht aber nicht. Die Entscheidung wird also auch ohne Dich oder einen Vertreter der Ausgangsbehörde getroffen. Eine mündliche Verhandlung ist aber nicht immer notwendig. Die Widerspruchsbehörde kann nämlich auch ein rein schriftliches Verfahren durchführen oder entscheiden, ohne die Beteiligten vorher noch einmal anzuhören. Hat die Widerspruchsstelle eine Entscheidung getroffen, erlässt sie einen Widerspruchsbescheid. Dieser kann Deinem Einwand stattgeben, ihm teilweise stattgeben oder ihn zurückweisen. In dem Widerspruchsbescheid findest Du eine ausführliche Begründung für die Entscheidung. Das Vorverfahren ist mit dem Erlass des Widerspruchsbescheids beendet. Du hast nun die Möglichkeit, mittels Klage gegen den Widerspruchsbescheid vorzugehen. Dazu kannst Du entweder eine Anfechtungs- oder eine Verpflichtungsklage erheben. Durch eine Verpflichtungsklage möchtest Du erreichen, dass die Behörde verpflichtet wird, einen Verwaltungsakt zu erlassen. Im Unterschied dazu wird durch eine Anfechtungsklage ein erlassener Verwaltungsakt angefochten.

 

Wer trägt die Kosten des Verfahrens?

Du hast das Recht, Dich durch einen Widerspruch gegen eine behördliche Entscheidung zu wehren und eine Prüfung der Angelegenheit zu veranlassen. Allerdings fallen bei einem Vorverfahren grundsätzlich Kosten an. Die Höhe der Widerspruchsgebühren ist in den einzelnen Gemeinden, Städten und Bundesländern unterschiedlich geregelt. Generell richtet sie sich aber nach dem Gegenstand und dem entstandenen Verwaltungsaufwand. Zu der eigentlichen Widerspruchsgebühr kommen außerdem noch die Kosten für angefallene Auslagen (z.B. Porto, Kopien usw.) dazu. Auferlegt werden diese Kosten demjenigen, der das Widerspruchsverfahren verliert. Hast Du Deinen Einwand eingelegt und wurde Dein Einwand zurückgewiesen, musst Du also die Kosten übernehmen. Für Angelegenheiten im Bereich des Sozialrechts gilt das aber nicht. Hier entstehen Dir bei einem Widerspruch keine Kosten. Auch dann nicht, wenn Dein Widerspruch scheitert.

 

Was bedeutet “aufschiebende Wirkung”?

Der Regelfall sieht vor, dass ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt zu einer aufschiebenden Wirkung führt. Das bedeutet, dass der Verwaltungsakt nicht vollziehbar ist, solange über den Widerspruch nicht entschieden wurde. Zunächst bleibt also alles beim Alten und die Umsetzung der Entscheidung wird bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens ausgesetzt. Aber in diesem Zusammenhang gibt es zwei Ausnahmen:

  • Bei einigen Anliegen schließt das Gesetz die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs aus. Dies betrifft in erster Linie Verwaltungsakte, durch die Abgaben, Beiträge und Gebühren erhoben werden. Da hier ein Widerspruch nicht zu einer aufschiebenden Wirkung führt, musst Du geforderte Zahlungen sofort leisten. Andernfalls kann die Behörde Säumniszuschläge in Rechnung stellen oder sogar Vollstreckungsmaßnahmen in die Wege leiten.
  • In dringlichen Fällen oder wenn die Behörde dies für erforderlich hält, kann auch die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts anordnen.
    In beiden Fällen hast Du aber wiederum die Möglichkeit, zu beantragen, dass der sofortige Vollzug ausgesetzt wird. Diesen Antrag kannst Du zusammen mit Deinem Widerspruch stellen. Ist die Behörde einverstanden, wird die Vollziehung bis zu einer Entscheidung aufgeschoben.