Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung

Widerspruch gegen ZwangsvollstreckungWenn der Schuldner offene Forderungen nicht bezahlt und sämtliche Schreiben des Gläubigers einfach ignoriert, muss er damit rechnen, dass der Gläubiger seine Ansprüche früher oder später zwangsweise durchsetzen wird. Allerdings muss der Schuldner keine Angst haben, dass urplötzlich und aus heiterem Himmel der Gerichtsvollzieher vor seiner Tür steht. Und auch wenn die Situation ernst ist, ist es noch längst nicht zu spät, die Angelegenheit zu klären.

►Mustervorlage: Widerspruch gegen angekündigte Zwangsvollstreckung

Schuldner
Anschrift

Vollstreckungsbehörde
Anschrift

Ort, Datum

Ihre Vollstreckungsankündigung vom _____________
Geschäftszeichen/Aktenzeichen ____________________________

Sehr geehrte/r Frau/Herr (Name),

Ihre Vollstreckungsankündigung wegen _____ (Bezeichnung der Forderung und des Gläubigers) _____ habe ich erhalten.

Gegen den Bescheid, der der Forderung zugrunde liegt, habe ich jedoch am ________ Widerspruch eingelegt. Eine Kopie meines Widerspruchsschreibens füge ich als Anlage bei.

Ich beantrage daher, die Forderung zu stunden und von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, bis über meinen Widerspruch entschieden wurde.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Generator: Widerspruch gegen angekündigte Zwangsvollstreckung

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Anrede
Einleitung
Hauptteil
Gruß

Das ist ein Musterbeispiel. So könnte ihr Schreiben aussehen.

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Was bedeutet Zwangsvollstreckung?

Bei der Zwangsvollstreckung handelt es sich um ein Verfahren, durch das die Ansprüche eines Gläubigers zwangsweise durchgesetzt (oder gesichert) werden. Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung ist, dass der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel verfügt. Die Vollstreckungsmaßnahmen selbst dürfen nur von staatlichen Stellen durchgeführt werden. Je nach Gläubiger übernimmt diese Aufgabe entweder der Gerichtsvollzieher des zuständigen Amtsgerichts oder die zuständige Vollstreckungsbehörde bei einem öffentlich-rechtlichen Gläubiger. Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel, kommen im Wesentlichen drei unterschiedliche Vollstreckungsmaßnahmen in Betracht:

  • Pfändung und Versteigerung einer beweglichen Sache: Bei einer sogenannten Sachpfändung werden Gegenstände gepfändet. Bei diesen Gegenständen kann es sich um Bargeld, Wertpapiere, Elektrogeräte, Kleidung und verschiedene andere Dinge handeln. Die Pfandsachen werden verwertet, indem sie der Gerichtsvollzieher versteigert.
  • Pfändung und Überweisung einer Forderung: Bei dieser Variante der Zwangsvollstreckung erfolgt die Pfändung bei einem Drittschuldner. Dieser Drittschuldner kann beispielsweise der Arbeitgeber, ein Träger von Sozialleistungen, eine Versicherung oder eine Bank sein. Um die Pfändung durchführen zu können, muss bei Gericht ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (kurz: PfÜB) beantragt werden. Auf Grundlage des PfÜB kann dann unter anderem eine Lohn- oder eine Kontopfändung durchgeführt werden.
  • Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung in das unbewegliche Vermögen: Diese Form der Zwangsvollstreckung bezieht sich auf Immobilien. Das Eigenheim und Grundstücke des Schuldners können dabei entweder durch eine Zwangsversteigerung veräußert oder unter Zwangsverwaltung gestellt werden.

Sehr wichtig ist aber, zwischen einer privatrechtlichen Zwangsvollstreckung und einer Vollstreckung im öffentlichen Recht zu unterscheiden. Bei einer privatrechtlichen Zwangsvollstreckung geht es um Forderungen eines privatrechtlichen Gläubigers, also beispielsweise eines Unternehmens oder einer Privatperson. Bei einer Vollstreckung im öffentlichen Recht ist der Gläubiger eine Behörde oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, beispielsweise die Krankenkasse, die Arbeitsagentur, die gesetzliche Rentenversicherung oder eine Berufsgenossenschaft.

Wann kommt es zu einer privatrechtlichen Zwangsvollstreckung?

Einer privatrechtlichen Zwangsvollstreckung geht ein längerer Weg voraus. Ausgangspunkt ist üblicherweise eine Rechnung, die der Schuldner nicht bezahlt hat. Der Gläubiger wird den Schuldner daraufhin zuerst an die Zahlung erinnern und den Betrag später anmahnen. Reagiert der Schuldner auf die Mahnung(en) nicht, wird der Gläubiger einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen. Der Mahnbescheid wird förmlich zugestellt. Der Schuldner erkennt den Mahnbescheid an dem gelben Umschlag, auf dem das Datum der Zustellung vermerkt ist. Spätestens jetzt sollte der Schuldner reagieren! Der beste Weg wäre natürlich, dass er die offene Forderung bezahlt. Kann er das nicht, kann er versuchen, sich mit dem Gläubiger zu einigen. Vielleicht wird der Gläubiger ja bereit sein, den Mahnbescheid zurückzunehmen, wenn der Schuldner eine Teilzahlung leistet und zusichert, den Rest in Raten abzustottern. Als weitere Möglichkeit kann der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen. Dafür liegt dem Mahnbescheid ein Widerspruchsformular bei, das der Schuldner nur ankreuzen und unterschreiben muss. Eine Begründung ist nicht notwendig und oft auch nicht sinnvoll. Denn der Widerspruch bewirkt, dass das Mahnverfahren gestoppt wird und in ein Klageverfahren übergeht. Dabei muss der Gläubiger den Nachweis führen, dass seine Forderung berechtigt ist. Mit seinem Widerspruch muss sich der Schuldner aber beeilen, denn er hat dafür nur zwei Wochen Zeit!

Aber Achtung: Grundsätzlich sollte der Schuldner nur dann Widerspruch einlegen, wenn er die Forderung als solches oder in der Höhe für unberechtigt hält. Andernfalls, also wenn der Schuldner weiß, dass der Gläubiger im Recht ist, macht ein Widerspruch keinen Sinn. Denn dadurch werden die Kosten für den Schuldner am Ende nur noch deutlich höher.

Reagiert der Schuldner auch auf den Mahnbescheid nicht, kann der Gläubiger nach Ablauf der Widerspruchsfrist einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Auch der Vollstreckungsbescheid wird dem Schuldner wieder förmlich zugestellt. Der Schuldner hat nun noch einmal zwei Wochen lang Zeit, um sich gegen den Vollstreckungsbescheid zu wehren. Dafür kann er Einspruch einlegen. Ein Einspruchsformular liegt dem Bescheid bei und es genügt, wenn der Schuldner dieses Formular unterschrieben ans Gericht zurückschickt. Begründen muss er den Einspruch nicht. Der Einspruch hat zur Folge, dass in einem Gerichtsverfahren geprüft wird, ob die Forderungen des Gläubigers berechtigt sind. Zusammen mit seinem Einspruch sollte der Schuldner außerdem Vollstreckungsschutz beantragen. Denn selbst wenn der Schuldner Einspruch einlegt, bleibt der Vollstreckungsbescheid vollstreckbar. Der Gläubiger kann also schon jetzt Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten. Auch für den Einspruch gilt aber, dass er nur dann Sinn macht, wenn die Forderung so nicht berechtigt ist.

Lässt der Schuldner die Einspruchsfrist verstreichen, kann der Gläubiger einen Vollstreckungstitel beantragen. Dieser Titel bleibt 30 Jahre lang gültig und ermöglicht dem Gläubiger, die Zwangsvollstreckung zu betreiben.

Was gilt bei einem öffentlich-rechtlichen Gläubiger?

Bei einem privatrechtlichen Gläubiger dauert es seine Zeit, bis eine Zwangsvollstreckung droht. Und der Schuldner wird über jeden Schritt informiert, so dass er jederzeit eingreifen und sich um eine Lösung bemühen kann. Bei einem öffentlich-rechtlichen Gläubiger ist die Sache ein wenig anders. Hier findet nämlich die sogenannte Verwaltungsvollstreckung statt. Sie kennzeichnet sich zum einen durch die Selbsttitulierung und zum anderen durch die Selbstvollstreckung:

  • Selbsttitulierung bedeutet, dass sich ein öffentlich-rechtlicher Gläubiger selbst vollstreckbare Titel beschaffen kann. Dies erfolgt, indem ein Bescheid (oder eine Verfügung) erlassen wird. Sobald der Bescheid bestandskräftig ist, verfügt die Behörde über einen Vollstreckungstitel. Je nach Rechtsgebiet kann die Behörde auch die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids anordnen. In diesem Fall kann der Bescheid sofort vollstreckt werden, auch wenn er noch keine Bestandskraft erlangt hat.
  • Selbstvollstreckung meint, dass ein öffentlich-rechtlicher Gläubiger kein Gericht einschaltet. Stattdessen wird in aller Regel eine Vollstreckungsbehörde tätig. Diese Vollstreckungsbehörde beschäftigt eigene Vollziehungsbeamte und ist von Gesetzes wegen dazu ermächtigt, Außenstände von öffentlich-rechtlichen Gläubigern beizutreiben. In vielen Fällen übernehmen die Zollämter diese Aufgabe. Eine Ausnahme bildet das Finanzamt, das seine Forderungen selbst vollstreckt.

Anders als bei einem privatrechtlichen Gläubiger droht die Zwangsvollstreckung bei einem öffentlich-rechtlichen Gläubiger somit sehr viel schneller. Denn dem öffentlich-rechtlichen Gläubiger genügt ein wirksam gewordener Bescheid, um die Forderung durch die zuständige Vollstreckungsbehörde zwangsweise durchsetzen zu lassen.

Wie kann der Schuldner einer Vollstreckungsankündigung widersprechen?

Auch wenn ein öffentlich-rechtlicher Gläubiger sehr viel schneller über einen Vollstreckungstitel verfügt als ein privatrechtlicher Gläubiger, droht die Zwangsvollstreckung nicht von heute auf morgen. Im Normalfall bekommt der Schuldner nämlich eine sogenannte Vollstreckungsankündigung zugeschickt. Meistens ist dieses Schreiben auch das erste Schreiben, das der Schuldner von der Vollstreckungsstelle erhält. In der Vollstreckungsankündigung ist angegeben,

  • wer der Gläubiger ist, für den die Vollstreckungsstelle tätig wird,
  • um welche Forderung es geht,
  • wie hoch die Forderung ist und wie sie sich zusammensetzt und
  • wie der Sachbearbeiter heißt, an den sich der Schuldner bei Fragen wenden kann.

Außerdem wird der Schuldner ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Zwangsvollstreckung droht. Gleichzeitig wird dem Schuldner letztmalig die Möglichkeit eingeräumt, die Zahlung zu leisten, um so das Zwangsvollstreckungsverfahren zu vermeiden. Dazu muss der Schuldner die Zahlung innerhalb der genannten Frist an die Vollstreckungsstelle überweisen. Leistet der Schuldner die Zahlung, ist die Sache damit erledigt. Lässt er die Frist hingegen verstreichen, wird die Zwangsvollstreckung eingeleitet.

Aber: Die Vollstreckungsankündigung ist noch keine Vollstreckungsmaßnahme. Stattdessen ist sie zunächst einmal nur ein reines Informationsschreiben, das den Schuldner auf die drohende Vollstreckung hinweist. Die Vollstreckungsbehörde wiederum ist nicht selbst der Gläubiger, sondern wurde von einem öffentlich-rechtlichen Gläubiger damit beauftragt, seine Forderung zu vollstrecken. Deshalb ist es nicht möglich, gegen die Vollstreckungsankündigung Widerspruch (im eigentlichen Sinne) einzulegen. Mit einem Widerspruch kann nur der Bescheid, der der Forderung zugrunde liegt, angefochten werden. Ist der Schuldner der Meinung, dass die Forderung nicht gerechtfertigt ist, muss er sich also an den Gläubiger wenden und dort seinen Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Die Vollstreckungsbehörde kann nur dann davon absehen, Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten und durchzuführen, wenn sie der Gläubiger dazu auffordert.

Warum sollte sich der Schuldner trotzdem an die Vollstreckungsstelle wenden?

Die Vollstreckungsbehörde führt nur den Auftrag aus, den sie von einem öffentlich-rechtlichen Gläubiger bekommen hat. Im Prinzip übernimmt sie also die gleiche Aufgabe wie ein Gerichtsvollzieher, nur eben mit dem Unterschied, dass sie nicht für einen privatrechtlichen Gläubiger, sondern für eine Behörde oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft tätig wird. Möchte der Schuldner gegen die Forderung als solches vorgehen, muss er sich mit dem Gläubiger in Verbindung setzen. Um die drohende Zwangsvollstreckung abzuwenden, sollte sich der Schuldner aber trotzdem gleichzeitig auch an die Vollstreckungsbehörde wenden. Dies gilt insbesondere in folgenden Fällen:

  • Hat der Schuldner bereits Widerspruch gegen den Bescheid einlegt, sollte der die Vollstreckungsbehörde darüber informieren. Gleichzeitig kann er eine Stundung der Forderung beantragen. Im Normalfall wird die Vollstreckungsbehörde der Stundung zustimmen und keine Vollstreckungsmaßnahmen einleiten, bis über den Widerspruch entschieden wurde.
  • Hat sich der Schuldner mit dem Gläubiger auf eine Ratenzahlung geeinigt oder hat ihm der Gläubiger eine Stundung gewährt, sollte der Schuldner dies der Vollstreckungsbehörde ebenfalls mitteilen. Auch in diesem Fall macht es Sinn, eine Stundung der Forderung zu beantragen, bis das Missverständnis aufgeklärt ist.
  • Hat der Schuldner die Forderung bereits beglichen, sollte er der Vollstreckungsbehörde einen Zahlungsnachweis zuschicken. Vielleicht haben sich die Vollstreckungsankündigung und die Meldung des Gläubigers überschnitten oder der Gläubiger hat vergessen, seinen Vollstreckungsauftrag zurückzunehmen.
  • Kann der Schuldner die Forderung nicht auf einmal oder innerhalb der gesetzten Frist bezahlen, sollte er die Vollstreckungsbehörde um eine verlängerte Zahlungsfrist oder eine Ratenzahlungsmöglichkeit bitten. Erläutert der Schuldner seine finanzielle Situation plausibel, wird die Vollstreckungsbehörde im Normalfall zustimmen. Und solange die Stundung oder Ratenzahlung läuft, finden keine Vollstreckungsmaßnahmen statt.