Widerspruch Aufschiebende Wirkung

Widerspruch Aufschiebende WirkungEs kann immer mal wieder vorkommen, dass ein Amt, eine Behörde oder eine andere öffentlich-rechtliche Stelle eine Entscheidung trifft, die nicht im Sinne des Betroffenen ist. Dies kann beispielsweise ein Antrag sein, der abgelehnt wird. Oder ein Gebührenbescheid, der eine hohe Zahlung fordert. Oder eine angeordnete Maßnahme, die recht unangenehm ist. Aber der Betroffene muss nicht jede Entscheidung akzeptieren. Stattdessen kann er mittels Widerspruch gegen die Entscheidung vorgehen.

►Musterbeispiel für einen Widerspruch mit aufschiebender Wirkung

Betroffener
Anschrift

Behörde
Anschrift

Ort, Datum

Widerspruch und Antrag auf Aufsetzung der Vollziehung

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den _______[genaue Bezeichnung des Bescheids]_______ vom ________, bearbeitet unter Aktenzeichen ________________, lege ich hiermit Widerspruch ein.

Aus folgenden Gründen bin ich mit der Entscheidung nicht einverstanden: ____________________________[hier ausführlich und sachlich schildern, welche Einwände der Betroffene hat; dazu kann er die Erläuterungen im Bescheid Satz für Satz durchgehen und Stellung dazu nehmen; fehlerhafte Daten kann er korrigieren; wurden Sachverhalte nicht berücksichtigt, kann er darauf hinweisen; haben sich zwischenzeitlich neue Aspekte ergeben oder hatte der Betroffene Infos oder Unterlagen vergessen, kann er sie nun nennen]______________________________

Zusammen mit meinem Widerspruch beantrage ich außerdem, die sofortige Vollziehung auszusetzen.

Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift

Worauf zielt ein Widerspruch ab?

Trifft ein Amt oder eine Behörde eine Entscheidung, handelt es sich dabei meist um einen sogenannten Verwaltungsakt. Dieser Verwaltungsakt enthält die Regelung, die im konkreten Fall Anwendung findet. Zu dem Verwaltungsakt ergeht üblicherweise ein schriftlicher Bescheid, in dem dem Betroffenen die Entscheidung mitgeteilt wird. Der Betroffene wiederum kann einen Rechtsbehelf einsetzen, wenn er mit der Entscheidung nicht einverstanden ist. Bei einem Bescheid ist dies meist der Widerspruch. Durch den Widerspruch bewirkt der Betroffene, dass überprüft wird, ob der Verwaltungsakt recht- und zweckmäßig ist. Diese Prüfung zu verlangen, ist das gute Recht des Betroffenen. Stellt sich heraus, dass der Widerspruch berechtigt war, wird die Entscheidung zu Gunsten des Betroffenen geändert.

Generator für einen Widerspruch mit aufschiebender Wirkung

Widerspruch Generator für die Kündigung

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Anrede
Einleitung
1. Hauptteil
2. Hauptteil
Gruß

Das ist ein Musterbeispiel. So könnte ihr Schreiben aussehen.

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Warum spielt die Rechtsbehelfsbelehrung eine entscheidende Rolle?

Bei einem behördlichen Bescheid wird dem Betroffenen zuerst mitgeteilt, welche Entscheidung getroffen wurde. Danach werden die Gründe und die Sachverhalte, die zu der Entscheidung geführt haben, erläutert. Am Ende findet sich dann noch die sogenannte Rechtsbehelfsbelehrung. Sie beginnt mit “Gegen diesen Bescheid …” und zeigt dem Betroffenen auf, wie er gegen den Bescheid vorgehen kann. Dabei enthält die Rechtsbehelfsbelehrung vier Informationen, die für den Betroffenen sehr wichtig sind:

1. Zulässiger Rechtbehelf: Die Rechtsbehelfsbelehrung benennt den Rechtsbehelf, den der Betroffene einsetzen kann. Bei einem behördlichen Bescheid ist dies meist der Widerspruch. Kann der Betroffene keinen Widerspruch erheben, ist an dieser Stelle ein anderer Rechtsbehelf genannt. Dies kann dann beispielsweise ein Einspruch oder eine Klage sein.

2. Form: Als nächstes informiert die Rechtsbehelfsbelehrung darüber, in welcher Form der Widerspruch eingelegt werden muss. Hierfür stehen in aller Regel zwei Möglichkeiten zur Auswahl. So kann der Betroffene seinen Widerspruch entweder schriftlich oder zur Niederschrift erklären. Zur Niederschrift bedeutet, dass der Betroffene zur zuständigen Stelle geht und seinen Widerspruch dort einem Sachbearbeiter diktiert. Schriftlich meint, dass der Betroffene ein Schreiben aufsetzt. Damit die Schriftform erfüllt ist, muss das Schreiben aber eine handschriftliche Unterschrift haben. Deshalb ist ein Widerspruch per Telefon nicht möglich. Ob die Behörde einen Widerspruch per E-Mail oder Fax akzeptiert, ist in der Rechtsbehelfsbelehrung angegeben.

3. Frist: Die Widerspruchsfrist beträgt bei einem behördlichen Bescheid in den meisten Fällen einen Monat. Möchte der Betroffene gegen den Bescheid vorgehen, muss er also dafür sorgen, dass sein Widerspruch innerhalb von einem Monat bei der Behörde eingeht. Entscheidend bei der Einhaltung der Frist ist das Eingangsdatum. Es zählt nicht, welches Datum im Widerspruchsschreiben steht oder wann der Betroffene seinen Widerspruch losschickt. Damit die Frist eingehalten ist, muss der Widerspruch vor Ablauf der Frist bei der Behörde vorliegen.

4. Zuständige Stelle: Die Rechtsbehelfsbelehrung benennt die Stelle, an die der Widerspruch gerichtet werden muss. Dabei ist auch die Anschrift angegeben. Da diese Adresse von der regulären Anschrift der Behörde abweichen kann, ist wichtig, dass der Betroffene seinen Widerspruch tatsächlich an die genannte Adresse richtet.

Neben diesen vier grundlegenden Informationen kann die Rechtsbehelfsbelehrung auch noch weitere Hinweise enthalten. So kann dort beispielsweise angegeben sein, dass der Betroffene seinen Widerspruch auch bei einer anderen Stelle abgeben kann. Oder die Rechtsbehelfsbelehrung kann darauf hinweisen, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat.

Was bedeutet aufschiebende Wirkung bei einem Widerspruch?

Ein Verwaltungsakt erlangt grundsätzlich erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist Bestandskraft. Bestandskraft bedeutet, dass die Entscheidung wirksam ist und nicht mehr angefochten werden kann. Solange die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, kann der Betroffene also gegen die Entscheidung vorgehen. Aber es ist nicht notwendig, abzuwarten, bis der Bescheid die Bestandskraft erlangt hat. Ist der Betroffene mit der Entscheidung einverstanden, kann er gleich davon Gebrauch machen oder ihr Folge leisten. Andersherum kann der Betroffene durch seinen Widerspruch eine aufschiebende Wirkung erzielen. Aufschiebende Wirkung heißt, dass der Verwaltungsakt noch nicht vollzogen werden kann. Erst wenn das Widerspruchsverfahren abgeschlossen ist und die endgültige Entscheidung vorliegt, ist der Bescheid vollziehbar. Bis dahin kann (und muss) der Betroffene abwarten, ob sein Widerspruch erfolgreich sein wird oder ob nicht.

Aber Vorsicht! In einigen Fällen ist von Gesetzes wegen ausgeschlossen, dass der Widerspruch eine aufschiebende Wirkung entfaltet. Dies ist vor allem bei Verwaltungsakten so, durch die Abgaben, Gebühren oder Beiträge festgesetzt werden. Selbst wenn der Betroffene gegen einen solchen Bescheid Widerspruch einlegt, ist er nicht von der Zahlungspflicht entbunden. Bezahlt er die Forderung nicht, kann die Behörde Säumniszuschläge in Rechnung stellen und sogar ein Mahnverfahren einleiten. Der Betroffene muss die Zahlung also bis zu dem Termin, der im Bescheid steht, leisten, auch wenn er Widerspruch einlegt. Stellt sich später heraus, dass der Widerspruch berechtigt war, wird dem Betroffenen seine Zahlung natürlich erstattet. Die Behörde kann außerdem den sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes anordnen. Auch dann hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Stattdessen wird der Verwaltungsakt sofort vollzogen.

Bei einer Angelegenheit, bei der ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, wird in der Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Bescheid darauf hingewiesen. Der Betroffene kann in diesem Fall beantragen, dass die Vollziehung ausgesetzt wird. Wird seinem Antrag stattgegeben, wird der Vollzug des Verwaltungsakts solange auf Eis gelegt, bis über den Widerspruch entschieden wurde.

Wie läuft das Widerspruchsverfahren ab?

Geht der Widerspruch bei der Behörde ein, beginnt das Widerspruchsverfahren. Die Behörde wird dem Betroffenen meistens ein kurzes Schreiben zuschicken, in dem steht, dass der Widerspruch eingegangen ist und bearbeitet wird. In dem Schreiben steht außerdem auch, ob dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben wurde.

Beim Widerspruchsverfahren selbst überprüft die Behörde ihre Entscheidung. Dazu schaut sie sich die Unterlagen und Angaben, die zu der Entscheidung geführt haben, noch einmal an. Außerdem berücksichtigt sie die Ausführungen aus dem Widerspruch. Deshalb ist es auch ratsam, einen Widerspruch zu begründen. Hat der Betroffene neue Sachverhalte vorgetragen, fließen sie ebenfalls in die Prüfung ein. Stellt die Behörde fest, dass der Widerspruch berechtigt war, wird sie ihm abhelfen. Abhelfen heißt, dass die Behörde dem Betroffenen Recht gibt. In der Folge wird sie den ursprünglichen Bescheid aufheben oder zu Gunsten des Betroffenen abändern. Ihre Entscheidung teilt die Behörde dem Betroffenen dann in einem Abhilfebescheid mit. Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch teilweise berechtigt war, wird ihm teilweise abgeholfen. Dabei wird die Entscheidung nur in bestimmten Punkten korrigiert. Der dazugehörige Bescheid nennt sich Teilabhilfebescheid.

Hält die Behörde den Widerspruch für unbegründet und ist sie der Meinung, dass die Entscheidung aufrechterhalten werden soll, wird der Vorgang an die Widerspruchsstelle weitergeleitet. Die Widerspruchsstelle ist meist die nächst höhere Stelle der Behörde. Auch die Widerspruchsstelle prüft die Akten. Fehlen ihr Informationen zur Entscheidungsfindung, kann sie die Behörde und den Betroffenen dazu auffordern, sich noch einmal schriftlich zu der Sache zu äußern oder Unterlagen einzureichen. Denkbar ist auch, dass sie eine mündliche Verhandlung einberuft. Die Widerspruchsstelle kann dem Betroffenen Recht geben und seinem Widerspruch vollständig oder teilweise abhelfen. Oder die Widerspruchsstelle gibt der Behörde Recht und weist den Widerspruch zurück. Ihre Entscheidung teilt die Widerspruchsstelle dem Betroffenen durch einen Widerspruchsbescheid mit. Das Widerspruchsverfahren ist damit beendet. Der Betroffene kann nun gegen den Widerspruchsbescheid vorgehen, indem er Klage erhebt. Da das Widerspruchsverfahren somit vor einem Gerichtsverfahren stattfindet, wird es auch Vorverfahren genannt. Ist der Widerspruch der zulässige Rechtsbehelf gegen einen Bescheid, muss der Betroffene dieses Vorverfahren auch durchlaufen. Klagen kann er erst, wenn sein Widerspruch nicht erfolgreich war.

Verursacht das Widerspruchsverfahren Kosten?

Ein Widerspruch führt dazu, dass Kosten entstehen. Wie hoch diese Kosten sind, hängt zum einen von der Sache als solches und zum anderen vom Verwaltungsaufwand ab. Die Gemeinden, Städte und Bundesländer arbeiten dabei mit Gebührentabellen, die die Höhe der Widerspruchsgebühren regeln. Meistens belaufen sich die Widerspruchsgebühren auf mindestens 20 Euro, bei komplexen Angelegenheiten können die Gebühren aber sogar vierstellig sein. Zu den eigentlichen Gebühren für das Widerspruchsverfahren kommen dann noch Kosten für Auslagen wie beispielsweise angefertigte Schriftstücke, Kopien und Portokosten dazu. Bezahlen muss die Widerspruchskosten derjenige, der beim Widerspruchsverfahren nicht erfolgreich war. Hat sich der Betroffene mit seinem Widerspruch durchgesetzt, werden die Widerspruchskosten also aus der Gemeinde- oder Staatskasse bezahlt. Teilweise kann der Betroffene auch seine eigenen Auslagen geltend machen. Wurde der Widerspruch hingegen zurückgewiesen, trägt der Betroffene die Widerspruchskosten.

Aber: Für Verwaltungsakte im Bereich des Sozialrechts gilt das nicht. Hier sind Widerspruchsverfahren für den Betroffenen immer kostenfrei. Selbst wenn der Widerspruch nicht erfolgreich sein sollte, geht der Betroffene also kein Kostenrisiko ein.