Die Zulässigkeit beim Widerspruch

Zulässigkeit WiderspruchLiegt ein Bescheid im Briefkasten, mit dem der Betroffene so nicht einverstanden ist, kann er dagegen vorgehen. In sehr vielen Fällen ist ein Widerspruch das richtige Mittel dafür.

Doch damit der Widerspruch erfolgreich sein kann, muss der Betroffene ein paar Formalitäten beachten. Andersfalls riskiert er, dass sein Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen wird.

►Allgemeines Muster für einen zulässigen Widerspruch

Absender
Anschrift

Amt/Behörde/zuständige Stelle
Anschrift

 

Ort, Datum

 

Ihr Bescheid vom ___________________
Aktenzeichen: _____________________________

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den Bescheid bezüglich ____________________________________________, ergangen am ____________, lege ich hiermit form- und fristgerecht W i d e r s p r u c h ein.

Zur Begründung:

In Ihren Erläuterungen verweisen Sie auf § ______. Demnach kann einem Antrag auf ____________ nur dann entsprochen werden, wenn ___________________________ besteht/erfüllt ist.

Dies ist in meinem Fall jedoch gegeben, denn ______ [hier ausführen, wie und durch was die Voraussetzungen erfüllt sind] ____________. Entsprechende Nachweise habe ich bereits im Zuge der Antragsstellung vorgelegt. Ergänzend dazu füge ich diesem Schreiben aber noch ____________________ bei.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

 

Wann ist ein Widerspruch zulässig?

Wenn ein Amt, eine Behörde oder eine andere öffentliche Stelle eine Entscheidung trifft, eine Verfügung erlässt oder eine andere Maßnahme anordnet, so handelt es sich dabei um einen Verwaltungsakt. Durch einen solchen Verwaltungsakt wird ein Einzelfall im Bereich des öffentlichen Rechts geregelt. Und der zulässige Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt ist der Widerspruch. Das klingt nun vielleicht ein wenig kompliziert, ist aber eigentlich ganz einfach: Normalerweise landet ein Verwaltungsakt als Bescheid im Briefkasten des Betroffenen. Der Betroffene erkennt einen Bescheid an der sogenannten Rechtsbehelfsbelehrung. Sie steht am Ende des Bescheids und informiert den Betroffenen darüber, wie er gegen den Bescheid vorgehen kann. Die Rechtsbehelfsbelehrung belehrt den Betroffenen also darüber, welcher Rechtsbehelf gegen den Bescheid zulässig ist. Und im Fall eines Verwaltungsakts ist der Widerspruch dieser zulässige Rechtsbehelf. Ob das Schreiben als Bescheid tituliert ist oder nicht, spielt keine Rolle. Entscheidend ist nur, dass am Ende des Bescheids angegeben ist, dass der Betroffene Widerspruch einlegen kann. Ist kein Widerspruch zulässig, ist in der Rechtsbehelfsbelehrung ein anderer Rechtsbehelf genannt. Dies kann dann beispielsweise ein Einspruch oder eine Klage sein.

Eine weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Widerspruchs ist, dass der Betroffene durch den Bescheid beschwert ist. Dies ist der Fall, wenn der Bescheid in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift oder seinem Begehren nicht entspricht. Hat der Betroffene beispielsweise einen Antrag gestellt und wird dieser Antrag abgelehnt, ist der Betroffene durch den Bescheid beschwert. Folglich kann er mittels Widerspruch gegen den Bescheid vorgehen. Erhält der Betroffene aber nur eine Zwischennachricht oder ein reines Informationsschreiben, kann er dagegen keinen Widerspruch einlegen. Eine bloße Mitteilung ist nämlich noch keine Entscheidung und ändert auch nichts an der Rechtsposition des Betroffenen. Und vorsorglich kann kein Widerspruch eingelegt werden. Zulässig ist ein Widerspruch erst, nachdem der Bescheid erlassen wurde.

 

Generator für einen zulässigen Widerspruch

Widerspruch Generator für die Kündigung

 

Hinweis: Sie können auch eine Mehrfachauswahl vornehmen. Beachten Sie, dass dann nach dem „Punkt“ ein „Komma“ eingefügt wird. In der Word Datei können Sie einfach das „Komma“ nach dem „Punkt“ entfernen.

Anrede
Einleitung
Hauptteil
Gruß

Das ist ein Musterbeispiel. So könnte ihr Schreiben aussehen.

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In welcher Form muss Widerspruch eingelegt werden?

In der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids steht nicht nur, ob ein Widerspruch überhaupt zulässig ist. Dort ist auch angegeben, in welcher Form der Widerspruch erfolgen muss. Dabei stehen in aller Regel zwei Möglichkeiten zur Auswahl. So kann der Betroffene seinen Widerspruch zum einen zur Niederschrift erklären. Das bedeutet, dass der Betroffene zur zuständigen Stelle geht und seinen Widerspruch vor Ort einem Sachbearbeiter diktiert. Zum anderen kann der Betroffene schriftlich Widerspruch einlegen. Die Schriftform ist durch ein normales, einfaches Schreiben erfüllt. Der Betroffene muss also kein besonderes Formular ausfüllen, sondern kann einen herkömmlichen Brief aufsetzen. Wichtig bei dem Schreiben ist aber die Unterschrift. Die Unterschrift gilt nämlich als Nachweis dafür, dass der Widerspruch zweifelsfrei vom Betroffenen stammt und in seinem Willen erfolgt. Das Widerspruchsschreiben kann der Betroffene dann entweder persönlich abgeben oder per Post an die zuständige Stelle schicken. Die Anschrift der zuständigen Stelle steht in der Rechtsbehelfsbelehrung. Einige Behörden und Ämter akzeptieren auch einen Widerspruch per Fax oder als Anhang im PDF-Format bei einer E-Mail. Ist ein Fax oder eine E-Mail zulässig, wird in der Rechtsbehelfsbelehrung darauf hingewiesen. Per Telefon kann kein Widerspruch eingelegt werden, denn dadurch ist die Schriftformvorgabe mit Unterschrift nicht erfüllt.

 

Was muss im Widerspruchsschreiben stehen?

An die Inhalte eines Widerspruchsschreibens werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt. Entscheidend ist lediglich, dass unmissverständlich klar wird, wer Widerspruch einlegt und worauf sich der Widerspruch bezieht. Damit der Widerspruch eindeutig zugeordnet werden kann, sollte der Betroffene deshalb immer

  • seinen vollständigen Namen mit Anschrift,
  • die genaue Bezeichnung des Bescheids samt Datum, an dem der Bescheid erlassen wurde, und
  • das Aktenzeichen, die Vorgangsnummer oder seine Kundennummer

angeben. Das Wort Widerspruch muss der Betroffene nicht unbedingt verwenden. Es genügt, wenn aus dem Schreiben hervorgeht, dass der Betroffene mit der Entscheidung nicht einverstanden ist. Das Widerspruchsschreiben muss auch keinen konkreten Antrag beinhalten. Ein Widerspruch zielt immer darauf ab, dass die Sachverhalte, die zum Bescheid geführt haben, noch einmal überprüft werden, um dann die Entscheidung gegebenenfalls zu korrigieren. Da ein Widerspruch diesen Vorgang automatisch in Gang setzt, reicht es aus, wenn der Betroffene nur dem erlassenen Bescheid widerspricht. Auch eine Begründung ist nicht vorgeschrieben. Es macht zwar durchaus Sinn, dem Amt oder der Behörde aufzuzeigen, warum der Betroffene die Entscheidung für falsch hält. Zudem kann er den Widerspruch nutzen, um weitere, für die Entscheidung relevante Sachverhalte zu nennen. Ein Widerspruch ist aber auch ohne eine Begründung wirksam. Und der Betroffene hat die Möglichkeit, zunächst nur Widerspruch einzulegen und die Widerspruchsbegründung später nachzureichen.

 

Innerhalb welcher Frist ist ein Widerspruch zulässig?

Damit der Widerspruch berücksichtigt werden kann, muss er fristgerecht eingelegt werden. Welche Frist eingehalten werden muss, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung. Bei Verwaltungsakten beläuft sich die Frist aber meistens auf einen Monat. Der Betroffene hat also einen Monat lang Zeit, um gegen den Bescheid vorzugehen. Dabei findet sich in der Rechtsbehelfsbelehrung üblicherweise die Formulierung „innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheids“. Doch wann ist der Bescheid bekanntgegeben? Mit Bekanntgabe ist gemeint, dass der Betroffene den Bescheid bekommt. Da ein Bescheid aber meist als normaler Brief verschickt wird, gilt die sogenannte Zustellungsfiktion. Demnach ist die Bekanntgabe des Bescheids am dritten Tag nach dem Versand erfolgt.

Dazu ein Beispiel: Die Behörde gibt den Bescheid am Dienstag zur Post. Damit gilt der Bescheid am Freitag – denn Freitag ist der dritte Tag nach Dienstag – als bekanntgegeben. Ob der Betroffene den Bescheid schon am Mittwoch oder Donnerstag bekommt hat oder erst am Samstag erhält, spielt keine Rolle. Ab Freitag läuft die Widerspruchsfrist, und zwar ganz genau einen Monat lang.

Der Widerspruch des Betroffenen muss nun innerhalb dieses Monats bei der zuständigen Stelle eingehen. Entscheidend ist hier das Eingangsdatum. Es zählt nicht, welches Datum im Widerspruchsschreiben steht oder wann der Betroffene den Bescheid losgeschickt hat. Maßgeblich ist stattdessen das Datum, an dem der Widerspruch bei der zuständigen Stelle ankommt.

 

Was ist, wenn die Widerspruchsfrist schon abgelaufen ist?

Ist die Widerspruchsfrist abgelaufen, wird der Bescheid bestandskräftig. Weil der Betroffene innerhalb der Frist keinen Widerspruch eingelegt hat, wird die Annahme zugrunde gelegt, dass der Betroffene mit der Entscheidung einverstanden ist. Folglich wird der Bescheid wirksam. Prinzipiell kann der Betroffene nun nicht mehr mit einem Widerspruch gegen den Bescheid vorgehen. Hat er die Widerspruchsfrist ohne sein Verschulden verpasst, kann er aber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Ein solcher Antrag ist ein Jahr lang möglich. Eine Fristversäumnis ohne eigenes Verschulden kann beispielsweise entstehen, wenn der Betroffene plötzlich schwer erkrankt oder einen Unfall hat und deshalb nicht rechtzeitig Widerspruch einlegen kann. In diesem Fall muss der Betroffene die Wiedereinsetzung innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Grund für die Fristversäumnis weggefallen ist, beantragen. Zudem wird er belegen müssen, dass ihm die Einhaltung der Widerspruchsfrist unmöglich oder unzumutbar war. Ein geeigneter Nachweis kann beispielsweise ein ärztliches Attest sein. Die Behörde muss dem Antrag auf Wiedereinsetzung aber nicht stattgeben. Deshalb ist der Betroffene immer besser beraten, wenn er die Widerspruchsfrist einhält. Um die Frist zu wahren, reicht eine einfache, kurze Widerspruchserklärung aus. Eine ausführliche Stellungnahme mit Begründung kann der Betroffene dann später, auch nach Ablauf der Frist, noch nachreichen.