Rücknahme Widerspruch

Rücknahme WiderspruchLandet ein behördlicher Bescheid im Briefkasten und ist der Betroffene mit der darin verkündeten Entscheidung nicht einverstanden, kann er meistens Widerspruch einlegen. Der Widerspruch soll erreichen, dass die Behörde ihre Entscheidung zu Gunsten des Betroffenen korrigiert. Ist das der Fall, wird davon gesprochen, dass dem Widerspruch abgeholfen wurde. Bleibt die Behörde hingegen bei ihrer Entscheidung, wird der Widerspruch zurückgewiesen. In diesem Fall kann der Betroffene mittels Klage gegen die Entscheidung vorgehen. Aber was ist eigentlich, wenn sich der Betroffene umentscheidet? Kann er den eingelegten Widerspruch dann wieder zurücknehmen?

►Vorlage: Rücknahme des Widerspruchs

Betroffener
Anschrift

 

Behörde
Anschrift

 

Ort, Datum

 

Rücknahme meines Widerspruchs vom _____________
Aktenzeichen: _________________________________

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Bescheid vom ________ haben Sie _____[z.B. meinen Antrag auf … abgelehnt/ die Gebühren für … auf … Euro festgesetzt usw.]_____. Gegen diesen Bescheid habe ich am _________ Widerspruch eingelegt.

Diesen Widerspruch nehme ich hiermit zurück.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Die Rechtsbehelfsbelehrung informiert über das Widerspruchsrecht.

Ein behördlicher Bescheid endet üblicherweise mit der sogenannten Rechtsbehelfsbelehrung. Sie heißt so, weil sie den Betroffenen darüber belehrt, welchen Rechtsbehelf er gegen den Bescheid einsetzen kann. In den meisten Fällen handelt es sich bei diesem Rechtsbehelf um einen Widerspruch. Die Rechtsbehelfsbelehrung informiert den Betroffenen aber nicht nur darüber, dass er mittels Widerspruch gegen den Bescheid vorgehen kann. Stattdessen enthält sie noch drei weitere, sehr wichtige Informationen:

1. Wie kann Widerspruch eingelegt werden? Ein Widerspruch bedarf grundsätzlich der Schriftform. Schriftform bedeutet, dass es sich bei dem Widerspruch um ein Schreiben mit handschriftlicher Unterschrift handeln muss. Die Unterschrift ist notwendig, damit belegt wird, dass der Betroffene sein Schreiben in der vorliegenden Form einreichen wollte. Ohne Unterschrift könnte es sich bei dem Brief auch nur um einen Entwurf handeln. Zudem hilft die Unterschrift dabei, den Betroffenen als Absender zu bestimmen. Da die Schriftform erst durch die Unterschrift erfüllt ist, kann ein Widerspruch telefonisch nicht erklärt werden. Und auch eine einfache E-Mail genügt nicht. Elektronisch kann ein Widerspruch nur mit qualifizierter digitaler Signatur oder als De-Mail-Nachricht eingereicht werden. Das steht so dann aber auch in der Rechtsbehelfsbelehrung. Eine andere Möglichkeit ist, den Widerspruch zur Niederschrift zu erklären. Hierfür geht der Betroffene zur zuständigen Stelle und diktiert einem Sachbearbeiter den Widerspruch. Diese Niederschrift, also das, was der Sachbearbeiter aufgeschrieben hat, bestätigt der Betroffene dann mit seiner Unterschrift.

2. Innerhalb welcher Frist kann Widerspruch eingelegt werden? Die Frist für einen Widerspruch beträgt normalerweise einen Monat. Der Betroffene hat also einen Monat lang Zeit, um gegen den Bescheid vorzugehen. Wichtig dabei ist aber, dass der Widerspruch innerhalb der Frist bei der Behörde vorliegen muss. Welches Datum im Widerspruchsschreiben steht oder wann der Betroffene den Widerspruch losgeschickt hat, spielt keine Rolle. Gewahrt ist die Frist nur dann, wenn der Widerspruch vor Ablauf der Frist bei der Behörde eingeht.

3. An wen muss der Widerspruch gerichtet werden? Meistens muss der Widerspruch bei der Stelle eingelegt werden, die den Bescheid erlassen hat. Es kann aber auch sein, dass der Widerspruch an eine andere Stelle geschickt werden muss. Oder dass die Behörde eine andere Anschrift für Schreiben wie Widersprüche verwendet. Der zuständige Ansprechpartner samt Adresse steht in der Rechtsbehelfsbelehrung. Und der Betroffene sollte seinen Widerspruch unbedingt an diese Anschrift richten.

Sollte auf dem Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung vorhanden sein, heißt das nicht, dass der Bescheid deshalb ungültig ist oder nicht wirksam wird. Eine fehlende oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung wirkt sich aber auf die Widerspruchsfrist aus. Sie verlängert sich dann nämlich auf ein Jahr. Trotzdem sollte sich der Betroffene nicht allzu viel Zeit lassen. Denn letztlich ist es immer besser, ein Anliegen schnellstmöglich zu klären. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil ein Widerspruch prinzipiell keine aufschiebende Wirkung hat. Selbst wenn der Betroffene Widerspruch einlegt, wird die Entscheidung also zunächst wirksam. Erst wenn der Widerspruch erfolgreich war, wird die Entscheidung rückwirkend aufgehoben oder geändert.


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Hinweis: Sie können auch eine Mehrfachauswahl vornehmen. Beachten Sie, dass dann nach dem „Punkt“ ein „Komma“ eingefügt wird. In der Word Datei können Sie einfach das „Komma“ nach dem „Punkt“ entfernen.

Anrede
Einleitung
Hauptteil
Gruß

Das ist ein Musterbeispiel. So könnte ihr Schreiben aussehen.

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Der Widerspruch setzt das Widerspruchsverfahren in Gang.

Legt der Betroffene Widerspruch gegen einen Bescheid ein, setzt er damit das sogenannte Widerspruchsverfahren in Gang. Die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, prüft dabei zunächst, ob der Widerspruch zulässig ist. Zulässig ist der Widerspruch, wenn er als Rechtsbehelf in der Rechtsbehelfsbelehrung genannt war und wenn er form- und fristgerecht eingereicht wurde. Im nächsten Schritt prüft die Behörde, ob der Bescheid begründet ist. Dafür geht sie die vorhandenen Unterlagen und Informationen noch einmal durch. Hat der Betroffene im Rahmen seines Widerspruchs Einwände vorgetragen oder neue Sachverhalte genannt, werden sie bei der Prüfung ebenfalls berücksichtigt. Stellt die Behörde fest, dass der Betroffene zu Recht Widerspruch eingelegt hat, wird dem Widerspruch stattgegeben. Die Behörde korrigiert ihre ursprüngliche Entscheidung und hebt den Bescheid entweder auf oder ändert ihn zu Gunsten des Betroffenen. Dieser Vorgang wird als dem Widerspruch abhelfen bezeichnet und der dazugehörige Bescheid nennt sich Abhilfebescheid. Stellt die Behörde fest, dass der Betroffene nur teilweise Recht hat, kann sie ihre Entscheidung auch nur in bestimmten Punkten korrigieren. Dann ergeht ein Teilabhilfebescheid. Kommt die Behörde hingegen zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch des Betroffenen unbegründet ist und sie an ihrer Entscheidung festhalten möchte, wird der Vorgang an eine Widerspruchsstelle weitergeleitet. Die Widerspruchsstelle ist meist die nächst übergeordnete Behörde. Auch die Widerspruchsstelle prüft den gesamten Vorgang und erlässt dann einen Widerspruchsbescheid. Dieser Widerspruchsbescheid kann zu Gunsten des Betroffenen ausfallen und seinem Widerspruch vollständig oder teilweise abhelfen. Bestätigt die Widerspruchsstelle die Entscheidung der Behörde, weist sie den Widerspruch durch den Widerspruchsbescheid zurück. Das Widerspruchsverfahren ist damit beendet. Möchte der Betroffene den Widerspruchsbescheid nicht akzeptieren, kann er nun Klage erheben.

Das Widerspruchsverfahren wird auch Vorverfahren genannt. Denn es findet vor einem möglichen Gerichtsverfahren statt. Gleichzeitig besteht sein Sinn und Zweck darin, ein langes und teures Gerichtsverfahren zu vermeiden. Deshalb muss der Betroffene auch zunächst Widerspruch einlegen und warten, wie das Widerspruchsverfahren ausgeht. Nur wenn sein Widerspruch nicht das gewünschte Ergebnis gebracht hat, kann er klagen. In einigen Bundesländern wurde das Widerspruchsverfahren in bestimmten Bereichen aber inzwischen abgeschafft. In anderen Bundesländern kann sich der Betroffene aussuchen, ob er Widerspruch einlegen oder gleich klagen möchte. Dies steht dann aber in der Rechtsbehelfsbelehrung.

 

Der Widerspruch kann auch wieder zurückgezogen werden.

Nun kann es natürlich durchaus vorkommen, dass der Betroffene feststellt, dass er einen Fehler gemacht hat. Oder er überlegt es sich anders und beschließt, doch nicht an seinem Widerspruch festzuhalten. Genauso wie es möglich ist, Widerspruch einzulegen, ist es auch möglich, einen eingelegten Widerspruch wieder zurückzuziehen. Eine Begründung ist nicht notwendig. Der Betroffene muss also nicht erklären, warum er seinen Widerspruch nicht aufrechterhalten möchte. Es reicht aus, wenn er der Behörde kurz mitteilt, dass er seinen Widerspruch zurückzieht. Die Rücknahme eines Widerspruchs unterliegt aber den gleichen Formvorgaben wie der Widerspruch. Das bedeutet: Möchte der Betroffene seinen Widerspruch zurückziehen, muss er dies entweder schriftlich oder zur Niederschrift erklären. Er muss also entweder ein Schreiben aufsetzen, seinen Brief unterschreiben und an die Behörde schicken, an die er auch den Widerspruch gerichtet hatte. Oder er muss die Behörde aufsuchen und seine Rücknahmeerklärung von einem Sachbearbeiter aufschreiben lassen. Der Behörde nur eine einfache E-Mail zu schicken oder dort anzurufen, reicht für eine wirksame Rücknahme nicht aus.

Die Rücknahme des Widerspruchs bewirkt, dass der Bescheid bestandskräftig wird. Im Prinzip wird der Betroffene so gestellt, als hätte er die Entscheidung von Anfang an akzeptiert und nie einen Widerspruch eingelegt. Das heißt gleichzeitig aber auch, dass der Betroffene nicht mehr gegen die Entscheidung vorgehen kann. Denn der Bescheid ist wirksam und mögliche Widerspruchsfristen sind längst abgelaufen. Für die Praxis bedeutet das: Bei der Rücknahme eines Widerspruchs gibt es kein Zurück mehr. Der Betroffene sollte sich also gut überlegen, ob er seinen Widerspruch tatsächlich zurücknehmen möchte.

Der Betroffene muss unter Umständen Widerspruchsgebühren bezahlen.

Ein Widerspruchsverfahren verursacht Kosten. Diese Kosten werden grundsätzlich demjenigen auferlegt, der sich im Widerspruchsverfahren nicht durchsetzen konnte. Hat der Betroffene Widerspruch eingelegt und war sein Widerspruch erfolgreich, übernimmt also je nach Behörde die Gemeinde, die Stadt oder der Staat die Kosten für das Widerspruchsverfahren. Wurde der Widerspruch abgelehnt, muss der Betroffene die Kosten tragen. Wie hoch die Widerspruchsgebühr ausfällt, hängt davon ab, um welches Anliegen es geht und wie hoch der Verwaltungsaufwand ist. Die Gemeinden, Städte und Bundesländer arbeiten dazu mit Gebührentabellen, in denen die jeweiligen Kosten festgelegt sind. Kommt die Behörde im Zuge des Widerspruchsverfahrens zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch aller Voraussicht nach nicht erfolgreich sein wird, wird sie den Betroffenen anschreiben und ihm zur Rücknahme des Widerspruchs raten. Zieht der Betroffene seinen Widerspruch daraufhin zurück, muss er zwar die Widerspruchsgebühren übernehmen. Sie sind aber nicht allzu hoch und die Sache ist damit erledigt. Bleibt der Betroffene hingegen bei seinem Widerspruch und lässt das Widerspruchsverfahren weiterlaufen, sind die Widerspruchsgebühren höher, wenn sein Widerspruch wie angekündigt tatsächlich zurückgewiesen wird.

Nimmt der Betroffene seinen Widerspruch so zeitnah zurück, dass die Bearbeitung des Vorgangs noch gar nicht begonnen hat, muss er keine Gebühren bezahlen. Solange die Behörde noch nicht angefangen an, die Angelegenheit erneut zu prüfen, ist ja auch noch kein Verwaltungsaufwand entstanden. Auch im Bereich des Sozialrechts muss der Betroffene keine Kosten übernehmen, wenn er Widerspruch einlegt. Dies gilt unabhängig davon, wie über den Widerspruch entscheiden wird. Im Sozialrecht geht der Betroffene durch einen Widerspruch somit grundsätzlich kein Risiko ein. Denn Kosten entstehen ihm nicht und die Entscheidung kann nicht nachteiliger ausfallen als zuvor. Bei einem Widerspruch gegenüber dem Finanzamt ist das anders. Hier kann nämlich auch eine Entscheidung getroffen werden, die den Betroffenen schlechter stellt. Bevor eine solche Entscheidung fällt, wird der Betroffene aber vom Finanzamt darauf hingewiesen. Zieht er dann seinen Widerspruch zurück, bleibt es bei der ursprünglichen Entscheidung und die Verschlechterung ist vom Tisch.