Widerspruch Änderungsbescheid

Widerspruch ÄnderungsbescheidBei einer behördlichen Entscheidung handelt es sich meist um einen sogenannten Verwaltungsakt. Dazu ergeht ein schriftlicher Bescheid, durch den die Behörde dem Betroffenen ihre Entscheidung mitteilt. Ändern sich zu einem späteren Zeitpunkt die Umstände oder die Voraussetzungen, die die Grundlage für die Entscheidung gebildet haben, erlässt sie Behörde einen neuen Bescheid. Dieser sogenannte Änderungsbescheid hebt den Erstbescheid vollständig oder in Teilen auf. Doch der Betroffene muss den Änderungsbescheid nicht hinnehmen, sondern kann sich durch einen Widerspruch dagegen wehren.

►Musterbeispiel: Widerspruch gegen Änderungsbescheid

Betroffener
Anschrift

Behörde
Anschrift

Ort, Datum

Widerspruch

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich Widerspruch gegen Ihren

Änderungsbescheid vom _______________
in der Sache _____ (Gegenstand des Bescheid, z.B. Kürzung von Leistungen) _____
zu Aktenzeichen/Vorgangsnummer __________________________.

Die Begründung meines Widerspruchs reiche ich mit separatem Schreiben nach.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

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Anrede
Einleitung
Hauptteil
Gruß

Das ist ein Musterbeispiel. So könnte ihr Schreiben aussehen.

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Was ist ein Änderungsbescheid?

Hat ein Amt, eine Behörde oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft über eine abgegebene Erklärung oder einen gestellten Antrag entschieden, erlässt sie dazu in aller Regel einen schriftlichen Bescheid. In diesem Bescheid teilt sie dem Betroffenen mit, welche Entscheidung getroffen wurde und wie die Entscheidung zustande gekommen ist. Außerdem wird der Betroffene auf die rechtlichen Grundlagen und auf dazugehörige Gesetze und Vorschriften hingewiesen.

Behandelt der Bescheid ein Anliegen in dieser Form oder für den aktuellen Zeitraum erstmalig, so wird auch von einem Erstbescheid oder einem Ausgangsbescheid gesprochen. Im Laufe der Zeit kann sich die Situation, die zu der Ersteinscheidung geführt hat, aber ändern. So kann es beispielsweise sein, dass beim Betroffenen jetzt andere Umstände vorliegen, bestimmte Kriterien weggefallen oder neue Sachverhalte hinzugekommen sind. In diesem Fall kann die Behörde ihre ursprüngliche Entscheidung korrigieren. Dazu erlässt sie einen sogenannten Änderungsbescheid. Der Änderungsbescheid tritt an die Stelle des Erstbescheids und kann diesen vollständig aufheben oder nur in bestimmten Punkten abändern.

Wann kann einem Änderungsbescheid widersprochen werden?

Bei einem Bescheid handelt es sich im Normalfall um einen Verwaltungsakt. Und einen Verwaltungsakt kann der Betroffene mit Rechtsmitteln anfechten. Dabei ist bei der Mehrheit aller Verwaltungsakte der Widerspruch als Rechtsbehelf vorgesehen. Dies gilt beispielsweise für Entscheidungen der Arbeitsagentur, der Krankenkasse, der Rentenversicherung oder der Gemeindeverwaltung. Andere mögliche Rechtsbehelfe sind der Einspruch oder eine Klage. Mit einem Einspruch kann der Betroffene unter anderem gegen Versäumnisurteile und Vollstreckungsbescheide, Bußgeldbescheide, Strafbefehle und Steuerbescheide vorgehen. Eine Klage kommt vor allem dann in Betracht, wenn ein Widerspruch nicht erfolgreich war oder nicht zulässig ist.

Ein Änderungsbescheid ist zwar auch ein Verwaltungsakt. Ob gegen den Änderungsbescheid Widerspruch eingelegt werden kann, hängt aber von der Vorgeschichte ab:

  • Erlässt die Behörde einen Änderungsbescheid von sich aus oder ergeht er auf Antrag des Betroffenen, so handelt es sich beim Änderungsbescheid um einen ganz normalen Bescheid. Ist der Betroffene mit der darin verkündeten Entscheidung nicht einverstanden, kann er Widerspruch einlegen.
  • Erlässt die Behörde einen Änderungsbescheid, nachdem der Betroffene zuvor Widerspruch gegen den Erstbescheid eingelegt hatte, kann der Änderungsbescheid nicht mehr mit einem Widerspruch angefochten werden. In diesem Fall ist der Änderungsbescheid nämlich das Ergebnis des vorausgegangenen Widerspruchsverfahrens. Möchte der Betroffene gegen einen solchen Änderungsbescheid vorgehen, muss er Klage erheben.

Im Zweifel klärt sich die Frage nach dem Rechtsbehelf aber, wenn der Betroffene einen Blick auf die Rechtsbehelfsbelehrung wirft. Die Rechtsbehelfsbelehrung steht ganz am Ende des Bescheids. Und in der Belehrung ist angegeben, mit welchem Rechtsbehelf der Betroffene gegen den Bescheid vorgehen kann.

Welche formalen Vorgaben gelten für den Widerspruch?

Die Rechtsbehelfsbelehrung informiert den Betroffenen nicht nur darüber, ob er Widerspruch gegen den Änderungsbescheid einlegen kann. Stattdessen nennt sie auch die formalen Anforderungen für einen Widerspruch. So steht in der Rechtsbehelfsbelehrung zum einen, innerhalb welcher Frist der Widerspruch eingereicht werden muss. Im Regelfall beläuft sich die Widerspruchsfrist dabei auf einen Monat. Für den Betroffenen bedeutet das, dass sein Widerspruch innerhalb eines Monats bei der Behörde vorliegen muss. Maßgeblich ist also nicht das Datum, das im Widerspruchsschreiben steht, oder das Datum des Poststempels auf dem Briefumschlag. Entscheidend ist stattdessen das Eingangsdatum bei der Behörde. Der Widerspruch muss somit bei der Behörde angekommen sein, bevor die Frist abgelaufen ist. Mit Ablauf der Widerspruchsfrist wird der Bescheid bestandskräftig. Danach ist es grundsätzlich nicht mehr möglich, mit einem Widerspruch gegen den Bescheid vorzugehen.

Zum anderen steht in der Rechtsbehelfsbelehrung, in welcher Form der Widerspruch eingereicht werden muss. Dabei kann ein Widerspruch immer schriftlich oder zur Niederschrift erklärt werden. Schriftlich bedeutet, dass der Betroffene ein formloses Schreiben aufsetzt und unterschreibt. Die Unterschrift spielt dabei eine entscheidende Rolle, denn sie hat mehrere Funktionen. So schließt die Unterschrift das Schriftstück ab, indem sie unter der Schrift steht. Außerdem belegt die Unterschrift, dass es sich bei dem Schreiben nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass der Betroffene das Schreiben in der vorliegenden Form einreichen wollte. Und schließlich bestätigt die Unterschrift die Identität des Betroffenen. Sein Widerspruchsschreiben kann der Betroffene auf dem Postweg an die Behörde schicken oder persönlich dort abgeben. Zur Niederschrift meint, dass der Betroffene die Behörde aufsucht und seinen Widerspruch dort von einem Sachbearbeiter aufschreiben, oder genauer niederschreiben lässt. Einige Behörden akzeptieren auch einen Widerspruch per Fax oder als qualifizierte E-Mail. Ob das der Fall ist, ist in der Rechtsbehelfsbelehrung angegeben. Dort steht übrigens auch die Behörde samt Anschrift, an die der Widerspruch adressiert werden muss.

Welche Inhalte muss der Widerspruch haben?

Inhaltlich muss aus dem Widerspruchsschreiben hervorgehen, wer Widerspruch einlegt und auf welchen Änderungsbescheid sich der Widerspruch bezieht. Damit das Schreiben schnell und eindeutig zugeordnet werden kann, sollte der Betroffene also immer

  • seinen Namen und seine Anschrift,
  • die genaue Bezeichnung des Bescheids und
  • das Aktenzeichen des Vorgangs

angeben. Als Widerspruchserklärung reicht es aus, wenn der Betroffene kurz und knapp erklärt, dass er mit der Entscheidung nicht einverstanden ist. Das Wort Widerspruch muss der Betroffene dabei aber nicht unbedingt verwenden. Und es macht auch nichts, wenn er Begriffe wie Einspruch oder Beschwerde benutzt. Diese Begriffe sind zwar nicht ganz richtig. Aber von einem Laien wird nicht erwartet, dass er die juristischen Feinheiten kennt. Außerdem darf sich die Behörde nicht an einzelnen Wörtern stören, sondern muss das Schreiben im Sinne des Betroffenen auslegen.

Für einen wirksamen Widerspruch genügt es also, wenn der Betroffene unmissverständlich angibt, welcher Entscheidung er widerspricht. Begründen muss er seinen Widerspruch nicht. Auch ohne eine Begründung muss die Behörde die Entscheidung noch einmal überprüfen. Allerdings ist es in den meisten Fällen ratsam, den Widerspruch zu begründen. Führt der Betroffene aus, was seiner Meinung nach falsch ist, wird die Behörde seine Einwände berücksichtigen. Auch Informationen, die der Behörde noch nicht bekannt sind, weil sie sich erst jetzt ergeben haben oder der Betroffene sie zuvor vergessen hatte, kann er in seine Begründung einbauen. Mit einer schlüssigen und nachvollziehbaren Begründung steigen die Chancen, dass sich die Behörde den Ausführungen des Betroffenen anschließt. Andernfalls wird die Behörde bei der erneuten Prüfung nur die Sachverhalte zugrunde legen, die ihr bekannt sind. Da diese Sachverhalte aber schon zu ihrer ersten Entscheidung geführt haben, wird die Behörde meist keinen Anlass sehen, diese Entscheidung zu korrigieren.

Andererseits muss der Betroffene die Begründung nicht schon im eigentlichen Widerspruchsschreiben formulieren. Braucht er etwas mehr Zeit, kann er zunächst nur Widerspruch einlegen und darauf hinweisen, dass er die Begründung nachreicht. In diesem Fall wird davon gesprochen, dass der Betroffene fristwahrend Widerspruch einlegt. Durch die Widerspruchserklärung hält der Betroffene also die Frist ein und kann die Begründung dann in einem zweiten Schreiben formulieren. Dieses Schreiben muss dann nicht mehr innerhalb der Frist bei der Behörde eingehen.

Wie geht es nach dem Widerspruch weiter?

Der Widerspruch leitet das sogenannte Widerspruchsverfahren ein. Die Behörde prüft dabei, ob die getroffene Entscheidung recht- und zweckmäßig ist. Dazu schaut sie sich die Sachverhalte noch einmal an und berücksichtigt dabei auch die Einwände, die der Betroffene vorgebracht hat. Im Ergebnis kann die Behörde dann zu drei möglichen Entscheidungen kommen:

  • Stellt die Behörde fest, dass der Betroffene zu Recht Widerspruch eingelegt hat, wird dem Widerspruch abgeholfen. Abhelfen bedeutet, dass die Behörde ihre Entscheidung zu Gunsten und im Sinne des Betroffenen ändert.
  • Gibt die Behörde dem Betroffenen in bestimmten Punkten Recht, wird dem Widerspruch teilweise abgeholfen. Dabei ändert die Behörde ihre Entscheidung nur in einigen Punkten ab.
  • Bleibt die Behörde bei ihrer Entscheidung, wird der Vorgang an die Widerspruchsstelle weitergeleitet. Die Widerspruchsstelle ist meist die Behörde, die der Ausgangsbehörde direkt übergeordnet ist. Auch die Widerspruchsstelle prüft den Vorgang. Sie kann dann entweder im Sinne des Betroffenen entscheiden oder der Behörde Recht geben. Teilt die Widerspruchsstelle die Auffassung der Behörde, wird der Widerspruch zurückgewiesen.

Das Ergebnis des Widerspruchsverfahrens wird dem Betroffenen durch einen neuen Bescheid mitgeteilt. Gegen diesen Bescheid kann der Betroffene vorgehen, indem er Klage vor dem zuständigen Gericht erhebt. Weil das Widerspruchsverfahren somit einem möglichen Gerichtsverfahren vorgeschaltet ist, wird es auch als Vorverfahren bezeichnet. Steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Änderungsbescheids, dass gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt werden kann, dann muss der Betroffene auch zuerst das Vorverfahren durchlaufen. Der Klageweg steht erst dann offen, wenn über den Widerspruch entschieden wurde.