Widerspruch Zurückweisen

Widerspruch ZurückweisenEine behördliche Entscheidung muss der Betroffene nicht stillschweigend akzeptieren. Möchte er die Entscheidung so nicht hinnehmen, kann er nämlich mit einem Widerspruch dagegen vorgehen. Und Widerspruch einzulegen, ist längst nicht so kompliziert, wie oft vermutet. Allerdings müssen ein paar Kleinigkeiten beachtet werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Widerspruch zurückgewiesen wird.

►Musterbeispiel für einen Widerspruch

Betroffener
Anschrift

Zuständige Stelle
Anschrift

Ort, Datum

Ihr _____ (genaue Bezeichnung des Bescheids) _____ vom _______
Aktenzeichen ________________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich Widerspruch gegen den im Betreff genannten Bescheid.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Wann wird ein Widerspruch zurückgewiesen?

Ob ein abgelehnter Antrag, zu niedrig berechnete Leistungen, zu hoch angesetzte Abgaben, eine angeordnete Maßnahme, eine verhängte Strafe oder ein ungerechtfertigter Gebührenbescheid: Nicht jede Entscheidung, die eine Behörde oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft trifft, fällt so aus, wie der Betroffene gedacht oder gehofft hatte. Aber der Betroffene muss einem Bescheid nicht zähneknirschend zustimmen. In den meisten Fällen kann er nämlich Widerspruch dagegen einlegen. Nun ist aber natürlich nicht jeder Widerspruch auch erfolgreich. Dass ein Widerspruch zurückgewiesen wird, kann im Wesentlichen zwei Ursachen haben, nämlich

  • formale Gründe oder
  • inhaltliche Gründe.

Eine Zurückweisung des Widerspruchs aus formalen Gründen kann der Betroffene problemlos vermeiden, wenn er ein paar Punkte beachtet. Zu verhindern, dass der Widerspruch aus inhaltlichen Gründen zurückgewiesen wird, ist etwas schwieriger.

Widerspruch zurückweisen: Generator für ein Widerspruchsschreiben

Widerspruch Generator für die Kündigung

Hinweis: Sie können auch eine Mehrfachauswahl vornehmen. Beachten Sie, dass dann nach dem „Punkt“ ein „Komma“ eingefügt wird. In der Word Datei können Sie einfach das „Komma“ nach dem „Punkt“ entfernen.

Anrede
Einleitung
Hauptteil
Gruß

Das ist ein Musterbeispiel. So könnte ihr Schreiben aussehen.

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Welche formalen Kriterien muss ein Widerspruch erfüllen?

Ein behördlicher Bescheid endet in aller Regel mit der sogenannten Rechtsbehelfsbelehrung. In dieser Belehrung sind alle Informationen enthalten, die der Betroffene im Zusammenhang mit seinem Widerspruch wissen muss. Denn die Rechtsbehelfsbelehrung nennt den zulässigen Rechtsbehelf, die Frist, die Form und die zuständige Stelle. Formuliert ist die Rechtsbehelfsbelehrung ungefähr so:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei (Name und Anschrift der Behörde) einzureichen.

Aus der Rechtsbehelfsbelehrung geht also zunächst einmal hervor, dass der Betroffene überhaupt Widerspruch einlegen kann. (Ist kein Widerspruch zulässig, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung, dass der Betroffene beispielsweise Einspruch erheben oder Klage bei Gericht einreichen kann.) Daneben ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung, dass die Frist für einen Widerspruch einen Monat beträgt. Für den Betroffenen heißt das, dass er dafür sorgen muss, dass sein Widerspruch innerhalb von einem Monat bei der zuständigen Stelle vorliegt. Maßgeblich dabei ist das Eingangsdatum! Die Frist ist also nur dann gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig bei der genannten Behörde angekommen ist.

Eine weitere formale Anforderung ist die Form. Grundsätzlich bedarf der Widerspruch der Schriftform. Diese Vorgabe ist durch ein Schreiben mit handschriftlicher Unterschrift erfüllt. Entscheidend dabei ist tatsächlich die Unterschrift. Die Unterschrift bestätigt nämlich zum einen, dass es sich bei dem Widerspruch um keinen Entwurf, sondern um einen Schreiben handelt, das der Betroffene in der vorliegenden Form einreichen wollte. Zum anderen schließt die Unterschrift das Schreiben ab, sie steht also unter der Schrift. Außerdem hilft die Unterschrift dabei, den Absender des Schreibens zu identifizieren. Weil die Schriftform vorgeschrieben ist, ist es grundsätzlich nicht möglich, den Widerspruch per Telefon oder als einfache E-Mail einzureichen. Auch ein Fax wird nicht immer akzeptiert. Allerdings kann der Betroffene seinen Widerspruch auch zur Niederschrift erklären. Dazu muss er persönlich zur zuständigen Stelle gehen und seinen Widerspruch dort von einem Sacharbeiter aufschreiben lassen.

Rein aus formalen Gründen wird der Widerspruch somit dann zurückgewiesen, wenn

  • im vorliegenden Fall kein Widerspruch eingelegt werden kann,
  • die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist oder
  • der Widerspruch der vorgeschriebenen Form nicht gerecht wird.

Was gilt für die Inhalte des Widerspruchs?

Inhaltlich werden an den Widerspruch keine strengen Anforderungen gestellt. Wichtig ist nur, dass aus dem Schreiben eindeutig hervorgeht, wer mit welcher Entscheidung nicht einverstanden ist. Deshalb sollten im Widerspruchsschreiben immer

  • der Name und die Anschrift des Betroffenen,
  • die genaue Bezeichnung des Bescheids und
  • das dazugehörige Aktenzeichen

angegeben sein. So ist sichergestellt, dass der Widerspruch schnell und eindeutig zugeordnet werden kann. Daneben sollte der Betroffene seinen Widerspruch unmissverständlich erklären. Das Wort Widerspruch muss er dabei aber nicht verwenden. Es ist auch nicht weiter schlimm, wenn er Wörter wie Einspruch, Beanstandung, Einwand oder Beschwerde verwendet. Diese Begriffe sind zwar keine Synonyme für den Widerspruch. Die Behörde wird das Schreiben aber trotzdem richtig deuten.

Mit den wesentlichen Daten und einer kurzen Widerspruchserklärung ist das Widerspruchsschreiben im Prinzip schon fertig. Ein Widerspruchsschreiben wie das Musterbeispiel reicht also völlig aus. Der Betroffene ist nämlich nicht dazu verpflichtet, seinen Widerspruch zu begründen. Auch ohne Begründung wird der Widerspruch wirksam. Allerdings ist es meist nicht sinnvoll, die Begründung wegzulassen. In seiner Begründung kann der Betroffene die Behörde nämlich darauf hinweisen, warum die Entscheidung seiner Meinung nach nicht richtig ist. Außerdem kann er nicht nur Gegenargumente vortragen, sondern seine bisherigen Angaben auch um weitere Infos und zusätzliche Daten ergänzen. Die Behörde wird diese Einwände ebenso wie die neuen Angaben in ihre Überprüfung einfließen lassen. Eine plausible Begründung zu formulieren, kann jedoch ganz schon schwierig sein und einige Zeit in Anspruch nehmen. Deshalb kann der Betroffene auch nur seinen Widerspruch erklären und in seinem Schreiben darauf hinweisen, dass er die Begründung nachreichen wird. Dadurch hält er die Widerspruchsfrist ein. Die Begründung muss er dann auch nicht mehr innerhalb der Frist vorlegen.

Worauf kommt es bei der Begründung des Widerspruchs an?

Damit ein Widerspruch erfolgreich sein kann, muss er sich auf sachliche Argumente und nachvollziehbare Daten stützen. Es bringt nichts, wenn der Betroffene nur seine eigene Meinung vorträgt oder seinem Unmut Luft macht. Eine Behörde ist in ihren Entscheidungen an gesetzliche Regelungen und Vorschriften gebunden. Setzt die Bewilligung eines Antrags beispielsweise voraus, dass das monatliche Einkommen des Betroffenen eine bestimmte Grenze nicht übersteigen darf, dann kann die Behörde keine Ausnahme machen, bloß weil der Betroffene mit seinem Einkommen nur wenige Euro über der Grenze liegt. Der Betroffene sollte sich also immer genau informieren, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen oder welche Kriterien der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Anschließend sollte er alle Daten und Fakten zusammentragen, die mit Blick auf die Angelegenheit relevant sind. Kann er seine Ausführungen mit Belegen untermauern, sollte er Kopien dieser Unterlagen beilegen. Seine Argumente sollte der Betroffene dann sachlich und plausibel formulieren. Dazu kann er den Bescheid Satz für Satz durchgehen und sich zu den Erklärungen der Behörde äußern oder fehlerhafte Auslegungen richtigstellen.

Was ist, wenn der Widerspruch zurückgewiesen wurde?

Ist der Widerspruch bei der Behörde eingegangen, beginnt das Widerspruchsverfahren. Dabei wird im ersten Schritt geprüft, ob der Widerspruch zulässig ist. Dies ist dann der Fall, wenn er die formalen Anforderungen erfüllt. Andernfalls wird der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen. Im zweiten Schritt wird geprüft, ob der Widerspruch begründet ist. Stellt die Behörde dabei fest, dass der Betroffene in der Sache Recht hat und sein Widerspruch berechtigt ist, wird dem Widerspruch abgeholfen. Abhelfen heißt, dass die Behörde ihre Entscheidung zugunsten des Betroffenen ändert.

Bleibt die Behörde hingegen dabei, dass ihre Entscheidung recht- und zweckmäßig ist, wird der Vorgang an die Widerspruchsstelle weitergeleitet. Die Widerspruchsstelle ist meist die Behörde, die der Ausgangsbehörde direkt übergeordnet ist. Die Widerspruchsstelle prüft die Angelegenheit ebenfalls. Gibt sie dem Betroffenen Recht, wird dem Widerspruch abgeholfen. Bestätigt sie aber die Ansicht der Behörde, wird der Widerspruch zurückgewiesen. Dazu ergeht dann ein Widerspruchsbescheid, in dem die Widerspruchsstelle erklärt, warum sie den Widerspruch zurückgewiesen hat. Möchte der Betroffene gegen den Widerspruchsbescheid vorgehen, muss er nun Klage erheben. Welches Gericht zuständig ist und innerhalb welcher Frist die Klage eingereicht werden muss, steht wieder in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Widerspruchsbescheids.

Übrigens: In einigen Bundesländern wurde das Widerspruchsverfahren inzwischen abgeschafft. Hier kann der Betroffene nicht mehr mit einem Widerspruch gegen einen Bescheid vorgehen, sondern muss direkt klagen. Andersherum gilt aber: Wenn in der Rechtsbehelfsbelehrung der Widerspruch als Rechtsbehelf benannt ist, dann muss der Betroffene zunächst Widerspruch einlegen. Vor Gericht kann er erst gehen, nachdem über seinen Widerspruch entschieden wurde. Überspringt der Betroffene das vorgeschriebene Widerspruchsverfahren, wird seine Klage als unzulässig zurückgewiesen.