Formloser Widerspruch

Formloser WiderspruchAnträge werden bewilligt oder abgelehnt, Gebühren werden festgesetzt, Leistungen werden gewährt, Maßnahmen werden angeordnet: In Ämtern, Behörden und bei anderen öffentlich-rechtlichen Stellen werden jeden Tag unzählige Entscheidungen getroffen. Doch bei Behörden arbeiten nur Menschen, denen Fehler unterlaufen können. Und längst nicht jede Entscheidung fällt zugunsten des Betroffenen aus. Aber der Betroffene muss einen Bescheid, den er für fehlerhaft hält oder mit dem er nicht einverstanden ist, nicht stillschweigend hinnehmen. Stattdessen kann er den Bescheid in den meisten Fällen durch einen Widerspruch anfechten. Und wirksam Widerspruch einzulegen, ist viel einfacher, als oft befürchtet.

Musterbeispiel für einen formlosen Widerspruch

Absender
Anschrift

Behörde
Anschrift

 

Ort, Datum

 

Ihr Bescheid vom ________: _____[Gegenstand/Bezeichnung des Bescheids]_____
Aktenzeichen: ____________________________

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den oben genannten Bescheid lege ich hiermit form- und fristgerecht Widerspruch ein. Die Begründung meines Widerspruchs lasse ich Ihnen mit separatem Schreiben zukommen.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Warum ist die Rechtsbehelfsbelehrung wichtig?

Trifft eine Behörde eine Entscheidung, erlässt sie dazu üblicherweise einen entsprechenden Bescheid. In diesem Bescheid teilt sie dem Betroffenen mit, wie sie entschieden hat und welche Gründe zu der Entscheidung geführt haben. Am Ende des Bescheids findet sich außerdem die sogenannte Rechtsbehelfsbelehrung. Sie ist vor allem dann für den Betroffenen von großer Bedeutung, wenn er gegen den Bescheid vorgehen möchte. Denn die Rechtsbehelfsbelehrung informiert den Betroffenen darüber,

  • welchen Rechtsbehelf er nutzen kann, um gegen den Bescheid vorzugehen. Meistens wird hier stehen, dass der Betroffene Widerspruch einlegen kann.
  • in welcher Form er den Widerspruch erklären kann.
  • innerhalb welcher Frist er seinen Widerspruch erklären muss.
  • an wen der Widerspruch zu richten ist. Dazu sind sowohl die zuständige Stelle als auch ihre Anschrift genannt.

Steht in der Rechtsbehelfsbelehrung also, dass ein Widerspruch der zulässige Rechtsbehelf gegen den Bescheid ist, dann kann der Betroffene auch Widerspruch einlegen. Ist kein Widerspruch möglich, sondern stattdessen beispielsweise ein Einspruch oder eine Klage, ist das in der Rechtsbehelfserklärung angegeben.

Generator zum Erstellen eines formlosen Widerspruchs

Widerspruch Generator für die Kündigung

 

 

 

 

 

Hinweis: Sie können auch eine Mehrfachauswahl vornehmen. Beachten Sie, dass dann nach dem „Punkt“ ein „Komma“ eingefügt wird. In der Word Datei können Sie einfach das „Komma“ nach dem „Punkt“ entfernen.

Anrede
Einleitung
Hauptteil
Gruß

Das ist ein Musterbeispiel. So könnte ihr Schreiben aussehen.

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Welche Form- und Fristvorgaben gelten bei einem Widerspruch?

Damit ein Widerspruch wirksam werden kann, müssen zunächst einmal zwei grundlegende Formalitäten eingehalten sein. Die erste Voraussetzung bezieht sich auf die Form. Grundsätzlich gilt dabei, dass ein Widerspruch schriftlich erklärt werden muss. Die Schriftform im Sinne des Gesetzgebers ist erfüllt, wenn der Widerspruch als ein Schreiben mit Unterschrift erklärt wird. Entscheidend ist hierbei tatsächlich die Unterschrift. Durch die Unterschrift ist nämlich der Nachweis erbracht, dass es sich bei dem Schreiben nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass der Betroffene dieses Schreiben in der vorliegenden Form einreichen wollte. Ein Widerspruch per einfache E-Mail oder per Telefon ist deshalb nicht möglich, denn hier fehlt die Unterschrift. Eine andere Möglichkeit ist, den Widerspruch zur Niederschrift zu erklären. Zur Niederschrift bedeutet, dass der Betroffene zur zuständigen Stelle geht und seinen Widerspruch dort von einem Sachbearbeiter aufschreiben lässt.

Die zweite Voraussetzung für einen wirksamen Widerspruch ist, dass die Frist eingehalten wird. Bei behördlichen Bescheiden beträgt die Frist in aller Regel einen Monat. Der Betroffene hat also einen Monat lang Zeit, um seinen Widerspruch zu erklären. Dabei beginnt die Widerspruchsfrist mit der Bekanntgabe des Bescheids. Aber wann ist ein Bescheid bekanntgegeben? Wird der Bescheid als normaler Brief verschickt – was meistens der Fall ist-, gilt er am dritten Tag nach der Aufgabe bei der Post als bekanntgegeben. Schickt die Behörde den Bescheid beispielsweise am Montag ab, ist die Bekanntgabe am Donnerstag erfolgt. Ab diesem Donnerstag läuft die Widerspruchsfrist und endet exakt einen Monat später. Um die Frist zu wahren, muss der Widerspruch nun innerhalb dieser Frist bei der Behörde eingehen. Es zählt nicht, wann der Betroffene sein Widerspruchsschreiben abschickt. Entscheidend ist, ob der Widerspruch innerhalb der Frist bei der Behörde ankommt.

Wird der Widerspruch nicht in der erforderlichen Form eingereicht oder erreicht er die Behörde nach Ablauf der Frist, wird er allein deswegen als unzulässig zurückgewiesen.

Was bedeutet formloser Widerspruch?

Der Widerspruch unterliegt zwar einer Formvorgabe, denn er erfordert die Schriftform. Er muss also als Text mit handschriftlicher Unterschrift eingereicht werden. Aber trotzdem genügt meist ein formloser Widerspruch. Doch was heißt das? Formlos bedeutet in diesem Zusammenhang, dass ein einfaches, herkömmliches Schreiben ausreicht. Möchte der Betroffene Widerspruch einlegen, kann er also einen normalen Brief aufsetzen.

Das Gegenstück zu einem formlosen Widerspruch wäre ein förmlicher Widerspruch. Er wäre dann gegeben, wenn für den Widerspruch ein bestimmtes Formular ausgefüllt werden muss. Ein solches Formular kommt beispielsweise dann zum Einsatz, wenn der Betroffene einem Mahnbescheid widersprechen möchte. In der Praxis gibt es aber nur sehr wenige Fälle, die ein spezielles Widerspruchsformular erfordern. In aller Regel reicht ein formloser Widerspruch in Form eines herkömmlichen, selbstformulierten Schreibens völlig aus.

Welche Inhalte sollte ein Widerspruch haben?

An die Inhalte des Widerspruchsschreibens werden keine allzu großen Anforderungen gestellt. Wichtig ist nur, dass unmissverständlich klar wird, dass der Betroffene mit der Entscheidung nicht einverstanden ist. Das Wort Widerspruch muss er dabei nicht unbedingt verwenden. Und auch wenn er Begriffe wie Einspruch, Einwände, Beschwerde oder Reklamation benutzt, entsteht ihm daraus kein Nachteil. Solche Bezeichnungen beschreiben zwar etwas anderes als einen Widerspruch, doch die Behörde wird das Schreiben schon richtig deuten.

Eine Begründung ist ebenfalls keine Voraussetzung für einen wirksamen Widerspruch. Es ist zwar sinnvoll, der Behörde zu erklären, warum der Betroffene die Entscheidung für falsch hält. Bei einer Überprüfung der Entscheidung kann die Behörde andernfalls die Einwände des Betroffenen nicht berücksichtigen. Zudem kann er Betroffene die Begründung nutzen, um neue Informationen oder zusätzliche Fakten zu übermitteln. Für die Wirksamkeit eines Widerspruchs macht es aber keinen Unterschied, ob er eine Begründung enthält oder ob nicht. Und der Betroffene muss die Begründung nicht schon in sein Widerspruchsschreiben einfügen. Stattdessen kann er zunächst nur seinen Widerspruch erklären, um so die Frist einzuhalten. Die Begründung kann er dann auch später noch nachreichen.

Den Widerspruch mit einem Antrag zu kombinieren, ist ebenfalls nicht notwendig. Ein Widerspruch zielt immer darauf ab, dass die Behörde den Sachverhalt noch einmal prüft, um die Entscheidung dann im Sinne des Betroffenen zu ändern. Diese Prüfung wird durch den Widerspruch automatisch in Gang gesetzt. Deshalb muss der Betroffene nicht extra erwähnen, was er durch seinen Widerspruch erreichen möchte.

Wie geht es nach dem Widerspruch weiter?

Ein Widerspruch leitet das Widerspruchsverfahren ein. Im ersten Schritt dieses Verfahrens prüft die Behörde, ob der Widerspruch zulässig ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Widerspruch form- und fristgerecht eingereicht wurde. Anschließend prüft die Behörde, ob der Widerspruch begründet ist. Dazu geht sie alle Sachverhalte, die zu ihrer Entscheidung geführt haben, noch einmal durch. Gleichzeitig berücksichtigt sie die Einwände, die der Betroffene in seiner Widerspruchsbegründung genannt hat. Hat der Betroffene seine Ausführungen um neue Informationen ergänzt oder weitere Unterlagen eingereicht, fließen sie ebenfalls in die Prüfung ein. Die Behörde hat dann drei Entscheidungsmöglichkeiten:

  • Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch begründet ist, kann sie ihm abhelfen. Die Behörde gibt dem Betroffenen dabei Recht und hebt den Bescheid auf oder ändert ihn zugunsten des Betroffenen ab. Diese Entscheidung teilt die Behörde dem Betroffenen in einem Abhilfebescheid mit.
  • Stellt die Behörde fest, dass der Widerspruch teilweise berechtigt ist, kann sie ihm teilweise abhelfen. Hierbei wird die Entscheidung nur in bestimmten Punkten korrigiert, während sie in den anderen Punkten in der ursprünglichen Form erhalten bleibt.
  • Bleibt die Behörde bei ihrer ursprünglichen Entscheidung, wird der Vorgang an die übergeordnete Stelle weitergeleitet. Die Widerspruchsstelle prüft den Sachverhalt ebenfalls und erlässt dann einen Widerspruchsbescheid. Dieser Widerspruchsbescheid kann positiv für den Betroffenen ausfallen und seinem Widerspruch vollständig oder teilweise abhelfen. Gibt die Widerspruchsstelle aber der Behörde Recht, wird der Widerspruch durch den Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. Gleichzeitig wird im Widerspruchsbescheid erklärt, warum der Widerspruch nicht erfolgreich sein konnte.

Mit dem Abhilfe- oder dem Widerspruchsbescheid ist das Widerspruchsverfahren beendet. Ist der Betroffene mit der Entscheidung nach wie vor nicht einverstanden, kann er gegen den Widerspruchsbescheid nun Klage erheben. Welches Gericht zuständig ist und innerhalb welcher Frist die Klage erhoben werden muss, ist in der Rechtsbehelfsbelehrung angegeben.