Statthaftigkeit Widerspruch

Statthaftigkeit WiderspruchGegen bestimmte Entscheidungen kann der Betroffene mit einem Widerspruch als Rechtsbehelf vorgehen. Die Behörde prüft daraufhin, ob der Widerspruch zulässig und begründet ist. Dabei ist ein wichtiger Punkt bei der Prüfung, ob der Widerspruch zulässig ist, die Statthaftigkeit des Widerspruchs.

Was ist das Widerspruchsverfahren?

Trifft eine Behörde eine Entscheidung, erlässt sie hierzu meist einen schriftlichen Bescheid. Ist der Betroffene mit der Entscheidung nicht einverstanden, kann er dagegen vorgehen. Meistens steht dabei als Rechtsbehelf der Widerspruch zur Verfügung. Möchte der Betroffene den Bescheid so nicht akzeptieren, kann er also Widerspruch einlegen. Dabei gibt es den Widerspruch als Rechtsbehelf beispielsweise im Verwaltungsrecht und im Zivilprozessrecht, aber auch im Arbeitsrecht und im Mietrecht.

Der Widerspruch leitet das sogenannte Widerspruchsverfahren ein. Hat die Behörde den Widerspruch des Betroffenen erhalten, muss sie noch einmal prüfen, ob die getroffene Entscheidung recht- und zweckmäßig ist. Es wird also geprüft, ob alle relevanten Sachverhalte berücksichtigt und richtig ausgelegt wurden und ob die Entscheidung folglich korrekt und der Sache angemessen ist. Stellt die Behörde bei dieser Prüfung fest, dass der Betroffene die Entscheidung zu Recht beanstandet, wird sie dem Widerspruch stattgeben. Bleibt die Behörde hingegen bei ihrer Entscheidung, wird der Widerspruch zurückgewiesen. In diesem Fall ergeht ein Widerspruchsbescheid. Gegen diesen Widerspruchsbescheid kann der Betroffene ebenfalls vorgehen. Dieses Mal aber nicht mehr mittels Widerspruch. Stattdessen kann (und muss) der Betroffene jetzt Klage erheben. Das Widerspruchsverfahren findet also statt, bevor die Angelegenheit vor Gericht geklärt werden muss. Und das Ziel besteht darin, ein langwieriges und kostenintensives Gerichtsverfahren möglichst zu vermeiden. Aus diesem Grund wird das Widerspruchsverfahren auch als Vorverfahren bezeichnet.

►Allgemeine Mustervorlage für einen Widerspruch

Betroffener
Anschrift

Zuständige Stelle
Anschrift

Ort, Datum

Widerspruch gegen den ______(genaue Bezeichnung des Bescheids) ________
Akzenteichen: ___________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Schreiben mache ich von meinem Widerspruchsrecht Gebrauch und erhebe Gegenrede gegen den im Betreff genannten Bescheid.

Sie stützen Ihre Entscheidung im Wesentlichen auf ________(zitieren, welche Gründe im Bescheid genannt sind)___________. Dabei haben Sie jedoch folgende Sachverhalte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt: ____________________(auflisten und erklären, wie der Betroffene die Sachlage sind; gibt es Belege oder Unterlagen, die seine Aussagen untermauern, sollte er darauf hinweisen und sie als Kopien beilegen; auch neue Sachverhalte, die der Behörde bisher nicht bekannt sind, kann der Betroffene hier nennen.)_____________________.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Generator für ein Widerspruchsschreiben bei Statthaftigkeit des Widerspruchs

Widerspruch Generator für die Kündigung

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Anrede
Einleitung
Hauptteil
Gruß

Das ist ein Musterbeispiel. So könnte ihr Schreiben aussehen.

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Wann ist ein Widerspruch statthaft?

Im eigentlichen Widerspruchsverfahren prüft die Behörde, ob der Widerspruch begründet ist. Bevor es soweit ist, kontrolliert die Behörde aber zunächst einmal, ob der Widerspruch überhaupt zulässig ist. Hierbei wiederum spielt zum einen eine Rolle, ob der Betroffene form- und fristgerecht Widerspruch eingelegt hat. Zum anderen ist die Statthaftigkeit des Widerspruchs ein wesentlicher Überprüfungspunkt. Aber was bedeutet Statthaftigkeit? Statthaftigkeit heißt, dass der Widerspruch die Voraussetzung für eine spätere Klage ist. Vor einem möglichen Gerichtsverfahren muss also erst das Widerspruchsverfahren stattfinden. In anderen Worten heißt das:

Ein Widerspruch ist dann statthaft, wenn er gegen eine Entscheidung eingelegt werden kann. Und wenn der Betroffene erst mit einem Widerspruch gegen die Entscheidung vorgehen muss, bevor er Klage erheben kann.

Die Statthaftigkeit des Widerspruchs ergibt sich entweder aus § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) oder aus den gesetzlichen Regelungen, die speziell für das Rechtsgebiet der jeweiligen Angelegenheit gelten. Wenn der Gesetzgeber also vorschreibt, dass der Betroffene Widerspruch gegen eine Entscheidung einlegen kann und muss, wenn er mit der Entscheidung nicht einverstanden ist, dann ist der Widerspruch auch statthaft. Würde der Betroffene das vorgeschriebene Widerspruchsverfahren hingegen einfach überspringen und direkt gegen den Bescheid klagen, würde das Gericht seine Klage aus formalen Gründen abweisen.

Warum spielt die Rechtsbehelfsbelehrung eine wichtige Rolle?

Ist der Betroffene mit einer Entscheidung nicht einverstanden, liefert ihm die sogenannte Rechtsbehelfsbelehrung alle Informationen, die er braucht. Die Rechtsbehelfsbelehrung steht am Ende des Bescheids und belehrt den Betroffenen darüber, wie er gegen die Entscheidung vorgehen muss. Konkret enthält die Rechtsbehelfsbelehrung vier entscheidende Informationen. Sie benennt nämlich

1. den zulässigen Rechtsbehelf. Kann der Betroffene die Entscheidung mittels Widerspruch anfechten, dann ist der Widerspruch als Rechtsbehelf in der Belehrung genannt. Ist kein Widerspruch möglich, ist angegeben, welcher Rechtsbehelf stattdessen möglich ist. Dies kann dann beispielsweise ein Einspruch oder eine Klage sein.

2. die Frist. In der Rechtsbehelfsbelehrung steht, innerhalb welcher Frist der Widerspruch bei der Behörde vorliegen muss. Bei den meisten behördlichen Entscheidungen beläuft sich die Widerspruchsfrist auf einen Monat. Der Betroffene muss dann also dafür sorgen, dass sein Widerspruch innerhalb eines Monats bei der Behörde eingegangen ist.

3. die Form. Ein Widerspruch setzt grundsätzlich die Schriftform voraus. Schriftform bedeutet, dass der Betroffene ein Schreiben aufsetzen muss, in dem er seinen Widerspruch erklärt. Gleichzeitig muss dieses Schreiben von Hand unterschrieben sein. Daneben kann ein Widerspruch zur Niederschrift erklärt werden. Dafür geht er Betroffene persönlich zu der zuständigen Stelle und lässt seinen Widerspruch dort von einem Sachbearbeiter aufschreiben. Ob der Widerspruch noch in einer anderen Form eingelegt werden kann, beispielsweise per Fax oder als E-Mail, steht ebenfalls in der Rechtsbehelfsbelehrung.

4. die zuständige Stelle. In der Rechtsbehelfsbelehrung ist die Stelle samt Anschrift genannt, an die der Widerspruch gerichtet werden muss. Meistens ist die Stelle für den Widerspruch zuständig, die den Bescheid erlassen hat. Allerdings kann auch eine andere Stelle zuständig sein oder die Widerspruchsstelle hat eine eigene Adresse. Damit der Widerspruch die richtige Stelle schnell und ohne Probleme erreicht, sollte der Betroffene seinen Widerspruch deshalb immer an die Anschrift aus der Rechtsbehelfsbelehrung richten.

Was muss der Betroffene beachten, wenn er wirksam Widerspruch einlegen will?

Durch die Rechtsbehelfsbelehrung weiß der Betroffene, wie, wo und bis wann er Widerspruch einlegen muss. Hält er diese Vorgaben ein, wird sein Widerspruch zulässig sein. Dadurch beginnt dann das eigentliche Widerspruchsverfahren und die Behörde prüft, ob der Betroffene zu Recht Widerspruch einlegt.

Was die Inhalte angeht, so werden an den Widerspruch keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Ein schlichtes Schreiben reicht völlig aus. Wichtig ist nur, dass aus dem Schreiben eindeutig und unmissverständlich hervorgeht,

  • wer den Widerspruch eingelegt,
  • gegen welchen Bescheid sich der Widerspruch richtet und
  • dass der Betroffene mit der Entscheidung nicht einverstanden ist.

Das Wort Widerspruch als solches muss nicht unbedingt in dem Schreiben vorkommen. Verwendet der Betroffene Begriffe wie Einspruch, Einwand, Beschwerde oder Beanstandung macht das nichts. Strenggenommen bezeichnen diese Begriffe zwar andere Rechtsbehelfe, aber die Behörde wird das Schreiben richtig deuten. Letztlich kommt es also nur darauf an, dass die Erklärung des Widerspruchs klar wird.

Eine Begründung ist ebenfalls nicht vorgeschrieben. Ein Widerspruch wird nämlich auch ohne Begründung wirksam. Der Betroffene ist also nicht dazu verpflichtet, der Behörde zu erklären, warum er mit der Entscheidung nicht einverstanden ist. Trotzdem ist es ratsam, den Widerspruch zu begründen. Dadurch weiß die Behörde nämlich, worin der Betroffene einen Fehler sieht. Gleichzeitig kann die Behörde so die Einwände des Betroffenen gezielt berücksichtigen. Braucht der Betroffene etwas länger, um seine Gegenargumente zusammenzutragen, kann er aber zunächst auch nur seinen Widerspruch erklären. Dadurch hält er die Widerspruchsfrist ein. Die Begründung des Widerspruchs kann er dann später in einem zweiten Schreiben nachreichen.

 

Wie geht es nach dem Widerspruch weiter?

Ist der Widerspruch bei der Behörde eingegangen und hat die Prüfung ergeben, dass der Widerspruch zulässig ist, wird der gesamte Sachverhalt noch einmal geprüft. Hat der Betroffene begründet, warum er mit der Entscheidung nicht einverstanden ist, oder hat er neue Sachverhalte angeführt, werden diese bei der Prüfung berücksichtigt. Das Widerspruchsverfahren kann dann zu drei Ergebnissen führen:

A.) Dem Widerspruch wird abgeholfen. Gibt die Behörde dem Betroffenen Recht, wird seinem Widerspruch abgeholfen. Abhelfen heißt, dass die Entscheidung im Sinne des Betroffenen abgeändert oder aufgehoben wird.

B.) Dem Widerspruch wird teilweise abgeholfen. Stellt die Behörde fest, dass der Betroffene in bestimmten Punkten Recht hat, wird dem Widerspruch teilweise abgeholfen. Die ursprüngliche Entscheidung wird somit in einigen Punkten im Sinne des Betroffenen korrigiert und bleibt ansonsten bestehen.

C.) Der Widerspruch wird zurückgewiesen. Bleibt die Behörde bei ihrer ursprünglichen Entscheidung, wird die Angelegenheit an die Widerspruchsstelle übergeben. Die Widerspruchsstelle ist meist die Behörde, die der Ausgangsbehörde direkt übergeordnet ist. Auch die Widerspruchsstelle prüft den Sachverhalt. Bestätigt die Widerspruchsstelle die Auffassung der Behörde, wird der Widerspruch zurückgewiesen.

Das Ergebnis des Widerspruchsverfahrens teilt die Behörde dem Betroffenen in einem neuen Bescheid mit. Je nachdem, wie das Ergebnis ausgefallen ist, erhält der Betroffene dann einen Abhilfe-, einen Teilabhilfe- oder einen (negativen) Widerspruchsbescheid. Gegen diese Entscheidung kann der Betroffene ebenfalls vorgehen. Jetzt kann er aber keinen Widerspruch mehr einlegen. Stattdessen steht ihm nun der Klageweg offen. Welches Gericht zuständig ist und innerhalb welcher Frist die Klage erhoben werden muss, steht wieder in der Rechtsbehelfsbelehrung.