Widerspruch per Fax

Widerspruch per FaxÄmter, Behörden, Sozialversicherungsträger und andere Stellen entscheiden über einen Antrag oder eine Erklärung längst nicht immer so, wie gedacht oder gehofft. Ist der Betroffene mit der Entscheidung nicht einverstanden, ist es aber sein gutes Recht, Widerspruch einzulegen. Doch damit der Widerspruch erfolgreich sein kann und nicht allein schon an Formalitäten scheitert, müssen ein paar Punkte beachtet werden.

►Mustervorlage für einen Widerspruch per Fax

Ein Widerspruch per Fax wird genauso geschrieben wie ein normaler Widerspruch. Der Unterschied besteht lediglich im Versandweg. Für einen wirksamen Widerspruch reicht es aus, wenn der Betroffene unmissverständlich erklärt, mit welcher Entscheidung er nicht einverstanden ist. Das Schreiben muss nicht ausdrücklich als Widerspruch tituliert sein und es muss keinen konkreten Antrag enthalten. Und auch eine Begründung ist nicht vorgeschrieben. Allerdings macht es durchaus Sinn, zu erklären, warum der Betroffene die Entscheidung für falsch hält. Die Begründung muss aber nicht schon im Widerspruchsschreiben stehen. Stattdessen kann der Betroffene seine Begründung auch in einem späteren Schreiben noch nachreichen. Ein wirksamer Widerspruch kann demnach so aussehen:

Absender
Anschrift

Empfänger
Anschrift

 

Vorab per Fax an _________________________

 

Widerspruch gegen den Bescheid vom _______________
Aktenzeichen: __________________________________

 

Ort, Datum

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihren Bescheid vom _______________ habe ich erhalten. Mit der Ablehnung meines Antrags auf ___________________ bin ich jedoch nicht einverstanden. Aus diesem Grund lege ich hiermit fristgerecht Widerspruch gegen den genannten Bescheid ein.

Eine Widerspruchsbegründung reiche ich in kommenden Tagen nach.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Wann Widerspruch eingelegt werden kann

Gegen sehr viele Entscheidungen, Verfügungen und andere Maßnahmen ist ein Widerspruch der zulässige Rechtsbehelf. Welche Entscheidung getroffen wurde, wird dem Betroffenen meist schriftlich mitgeteilt – und zwar durch einen Bescheid. Am Ende des Bescheids findet sich die sogenannte Rechtsbehelfsbelehrung. Sie informiert darüber, wie der Betroffene gegen den Bescheid vorgehen kann. Wenn dort steht, dass der Betroffene Widerspruch einlegen kann, dann ist der Widerspruch auch das richtige Instrument. Ist kein Widerspruch möglich, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung, dass der Betroffene Einspruch erheben oder Klage einreichen kann, wenn er mit der Entscheidung nicht einverstanden ist.

Das bedeutet aber gleichzeitig auch, dass ein Widerspruch erst dann möglich ist, wenn der Bescheid ergangen ist. Einer reinen Mitteilung, einem Infobrief oder einer Zwischennachricht kann nicht widersprochen werden. Denn ein vorsorglicher Widerspruch für den Fall, dass dem Antrag des Betroffenen nicht oder teilweise entsprochen wird, ist nicht zulässig. Es muss also erst ein Bescheid vorliegen und danach kann der Betroffene mittels Widerspruch gegen den Bescheid vorgehen.

 

Generator für einen Widerspruch per Fax

Widerspruch Generator für die Kündigung

Hinweis: Sie können auch eine Mehrfachauswahl vornehmen. Beachten Sie, dass dann nach dem „Punkt“ ein „Komma“ eingefügt wird. In der Word Datei können Sie einfach das „Komma“ nach dem „Punkt“ entfernen.

Anrede
Einleitung
Hauptteil
Gruß

Das ist ein Musterbeispiel. So könnte ihr Schreiben aussehen.

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Welche Form ein Widerspruch erfordert

Die geforderte Form für den Widerspruch ist in der Rechtsbehelfsbelehrung angegeben. Üblicherweise steht dort, dass der Widerspruch zur Niederschrift erklärt werden kann oder schriftlich erfolgen muss. Zur Niederschrift bedeutet, dass der Betroffene die zuständige Stelle persönlich aufsucht und seinen Widerspruch von einem Sachbearbeiter aufschreiben lässt. Schriftlich heißt, dass der Widerspruch in einem Schreiben erklärt wird. Dabei reicht als Schreiben ein normaler Brief aus, ein bestimmtes Formular muss nicht ausgefüllt werden. Die Schriftform verlangt außerdem die Unterschrift des Betroffenen. Bei einem Brief ist dies gewährleistet. Im Unterschied dazu enthält eine E-Mail keine handschriftliche Unterschrift. Ein Widerspruch per E-Mail wird deshalb oft nicht akzeptiert oder setzt eine digitale Signatur voraus.

Bei einem Fax ist das ein wenig anders. Auch ein Fax enthält zwar keine Originalunterschrift, dafür aber eine Unterschrift in Kopie. Wenn zweifelsfrei zu erkennen ist, dass der Widerspruch vom Betroffenen stammt, wird ein Widerspruch per Fax anerkannt. Im Zweifel ergibt sich jedoch aus der Rechtsbehelfsbelehrung, ob ein Fax zulässig ist. In der Rechtsbehelfsbelehrung ist die zuständige Stelle für den Widerspruch nämlich angegeben. Steht dort nur eine Postanschrift und ist auch sonst in den Kontaktdaten nirgends eine Faxnummer genannt, ist ein Widerspruch per Fax nicht möglich. Gleiches gilt natürlich dann, wenn in der Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich steht, dass der Widerspruch schriftlich und mit Unterschrift eingelegt werden muss und per Fax oder E-Mail nicht zulässig ist.

 

Welche Frist beim Widerspruch gilt

Damit ein Widerspruch berücksichtigt werden kann, muss er fristgerecht eingehen. Welche Frist der Betroffene einhalten muss, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung. Beim Großteil aller Bescheide beträgt die Widerspruchsfrist einen Monat. Der Betroffene hat also ab der Bekanntgabe des Bescheids einen Monat lang Zeit, um Widerspruch zu erheben. Maßgeblich dafür, ob der Widerspruch rechtzeitig erfolgt ist, ist dabei immer das Eingangsdatum beim Empfänger. Es zählt also nicht, auf welches Datum das Widerspruchsschreiben datiert ist oder wann der Betroffene sein Schreiben abgeschickt hat. Stattdessen ist entscheidend, wann das Widerspruchsschreiben beim Empfänger angekommen ist.

Doch was heißt eigentlich „einen Monat ab Bekanntgabe“? Mit Bekanntgabe ist gemeint, dass der Bescheid an den Betroffenen übermittelt wird. Meistens wird ein Bescheid dabei als normaler Brief verschickt. In diesem Fall greift dann die sogenannte Zustellungsfiktion. Demnach gilt der Bescheid am dritten Tag nach der Aufgabe bei der Post als bekanntgegeben. Wurde der Bescheid beispielsweise an einem Montag abgeschickt, wird seine Bekanntgabe auf Donnerstag festgelegt. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene den Bescheid schon am Dienstag oder Mittwoch in seinem Briefkasten hatte. Die Widerspruchsfrist würde also am Donnerstag beginnen und genau einen Monat später enden. Und innerhalb dieses einen Monats muss der Widerspruch bei der zuständigen Stelle eingegangen sein.

 

Wann ein Widerspruch per Fax sinnvoll ist

Akzeptiert ein Amt oder eine Behörde einen Widerspruch per Fax, wäre ein solches Schreiben im Grunde genommen ausreichend. Allerdings gibt es einen Haken: Im Zweifel muss nämlich der Betroffene nachweisen, dass der Empfänger den Widerspruch fristgerecht erhalten hat. Verschickt der Betroffene seinen Widerspruch per Fax, druckt das Gerät zwar ein Sendeprotokoll aus. In diesem Protokoll ist der erfolgreiche Versand bestätigt. Außerdem stehen dort das Datum, die Uhrzeit und die Faxnummer des Empfängers. Allerdings bestätigt das Sendeprotokoll tatsächlich nur den Versand. Es sagt nichts darüber aus, ob das Fax beim Empfänger angekommen ist und lesbar ausgedruckt wurde. Insofern ist das Sendeprotokoll kein echter Nachweis für den Eingang des Widerspruchs beim Empfänger. Möchte der Betroffene auf Nummer sicher gehen, ist er deshalb besser beraten, wenn er seinen Widerspruch persönlich abgibt und sich den Empfang quittieren lässt. Oder wenn er seinen Widerspruch als Einschreiben mit Rückschein verschickt.

In einem Fall macht ein Fax aber Sinn, nämlich wenn die Widerspruchsfrist abzulaufen droht. Befürchtet der Betroffene, dass sein Widerspruch als Brief auf dem Postweg zu spät ankommt, bietet sich der Versand per Fax also an. In diesem Fall sollte der Empfänger den Widerspruch aber mit dem Hinweis “vorab per Fax” versehen und gleichzeitig anmerken, dass der Widerspruch im Original per Post eingereicht wird. Zum einen hält der Betroffene auf diese Weise die Widerspruchsfrist ein. Und zum anderen sichert er sich ab, denn bei einem doppelten Versand ist äußerst unwahrscheinlich, dass der Widerspruch den Empfänger nicht erreicht.

FAQ

Ist es möglich, einen Widerspruch per Fax einzureichen?

  • Grundsätzlich möglich
  • Abhängig von den Anforderungen der jeweiligen Behörde oder Institution

Welche Vorteile bietet das Einreichen eines Widerspruchs per Fax?

  • Schnelle Übermittlung
  • Beleg über den erfolgreichen Versand
  • Keine postalischen Verzögerungen

Welche Nachteile hat das Einreichen eines Widerspruchs per Fax?

  • Nicht immer rechtssicher
  • Möglicherweise keine Bestätigung über den Eingang des Widerspruchs
  • Faxgeräte werden immer seltener genutzt

Wie sollte ich bei der Erstellung eines Widerspruchs per Fax vorgehen?

  • Widerspruch in schriftlicher Form verfassen
  • Klare Angabe von persönlichen Daten und Kontaktdaten
  • Genaue Bezeichnung des Bescheids oder Entscheidung, gegen die der Widerspruch gerichtet ist
  • Begründung für den Widerspruch
  • Datum und Unterschrift

Wie finde ich die Faxnummer der zuständigen Stelle heraus?

  • Recherche auf der Website der Behörde oder Institution
  • Telefonische Nachfrage
  • Informationen im Bescheid oder auf anderen Schriftstücken

Was sollte ich beim Versand des Widerspruchs per Fax beachten?

  • Faxgerät auf korrekte Funktion prüfen
  • Beleg für den erfolgreichen Versand aufbewahren
  • Bestätigung des Eingangs beim Empfänger einholen (wenn möglich)

Wie kann ich sicherstellen, dass mein Widerspruch per Fax fristgerecht eingereicht wird?

  • Einhaltung der Widerspruchsfrist beachten
  • Fax rechtzeitig vor Fristablauf versenden
  • Bei Unsicherheit zusätzlich per Einschreiben versenden

Welche Alternativen gibt es zum Widerspruch per Fax?

  • Widerspruch per Brief (Einschreiben)
  • Widerspruch per E-Mail (wenn akzeptiert)
  • Persönliche Abgabe des Widerspruchs

Was passiert, wenn mein Widerspruch per Fax nicht ankommt?

  • Widerspruch möglicherweise nicht rechtzeitig oder gar nicht bearbeitet
  • Fristversäumnis kann zu Ablehnung des Widerspruchs führen
  • Bei Unsicherheit über den Eingang des Faxes nachfragen

Kann ich den Widerspruch per Fax zurückziehen?

  • Widerspruch kann grundsätzlich zurückgezogen werden
  • Rückzug schriftlich mitteilen (auch per Fax möglich)
  • Zeitpunkt und Umstände des Rückzugs beachten (z.B. vor oder nach Bearbeitung)