Widerspruch ohne Unterschrift

Widerspruch ohne UnterschriftWer mit einer behördlichen Entscheidung nicht einverstanden ist, kann sich mittels Widerspruch dagegen wehren. Damit der Widerspruch wirksam werden kann, muss aber nicht nur die Frist eingehalten werden.

Stattdessen muss der Widerspruch auch gewisse formale Anforderungen erfüllen. Und hierzu wiederum gehört grundsätzlich auch eine handschriftliche Unterschrift.

►Musterbeispiel für einen Widerspruch

Betroffener
Anschrift

Zuständige Stelle
Anschrift

Ort, Datum

Ihr ___ [genaue Bezeichnung des Bescheids] ___ vom _________
Aktenzeichen: _________________________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit oben genanntem Bescheid ___ [Entscheidung wiedergeben, z.B. lehnen Sie meinen Antrag auf … ab/setzen Sie die Gebühr für … auf ___ Euro fest, usw.] ___. Damit bin ich nicht einverstanden. Aus diesem Grund lege ich hiermit

W i d e r s p r u c h

gegen den Bescheid ein.

Begründung: _____________________ [hier sachlich und nachvollziehbar schildern, was an der Entscheidung falsch ist; wurden Inhalte nicht berücksichtigt oder haben sich inzwischen neue Aspekte ergeben, kann der Betroffene darauf hinweisen; fehlerhafte Daten oder falsche Interpretationen kann er richtigstellen; am besten geht er für die Begründung den Bescheid Satz für Satz durch und nimmt zu den Erläuterungen Stellung.] _____________________

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Wann kann Widerspruch eingelegt werden?

Ein Amt, eine Behörde oder eine andere öffentlich-rechtliche Stelle teilt eine getroffene Entscheidung meist durch einen schriftlichen Bescheid mit. In diesem Bescheid steht dann zum einen die Entscheidung als solches und zum anderen ist erklärt und begründet, wie es zu der Entscheidung kam. Am Ende des Bescheids findet sich außerdem die sogenannte Rechtsbehelfsbelehrung. Sie heißt so, weil sie den Betroffenen darüber belehrt, welchen Rechtsbehelf er gegen den Bescheid einsetzen kann. In den meisten Fällen ist ein Widerspruch der zulässige Rechtsbehelf. Deshalb steht dann in der Rechtsbehelfsbelehrung, dass gegen den Bescheid Widerspruch erhoben werden kann.

Ist kein Widerspruch möglich, ist in der Rechtsbehelfsbelehrung angegeben, wie der Betroffene anderweitig gegen den Bescheid vorgehen kann. Statt eines Widerspruchs ist in diesem Fall üblicherweise entweder ein Einspruch oder eine Klage als Rechtsbehelf vorgesehen. Andersherum muss der Betroffene Widerspruch einlegen, wenn er gegen den Bescheid vorgehen will und die Rechtsbehelfsbelehrung den Widerspruch benennt. Weitere Schritte kann der Betroffene nämlich erst einleiten, nachdem über seinen Widerspruch entschieden wurde.

Generator: Antwortschreiben bei Widerspruch ohne Unterschrift

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Anrede
Einleitung
Hauptteil
Gruß

Das ist ein Musterbeispiel. So könnte ihr Schreiben aussehen.

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Welche Frist muss bei einem Widerspruch eingehalten werden?

In der Rechtsbehelfsbelehrung steht nicht nur, dass der Betroffene Widerspruch einlegen kann. Stattdessen ist dort auch angegeben, innerhalb welcher Frist dies erfolgen muss. Bei behördlichen Bescheiden beläuft sich die Widerspruchsfrist meistens auf einen Monat. Innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids muss der Widerspruch somit bei der zuständigen Stelle eingegangen sein. Damit die Frist gewahrt ist, muss der Widerspruch aber tatsächlich vor Ablauf der Frist ankommen. Es spielt keine Rolle, auf welches Datum das Widerspruchsschreiben datiert ist oder wann der Betroffene den Widerspruch abgeschickt hat. Entscheidend ist, an welchem Datum der Widerspruch bei der Behörde vorliegt.

Aber wann beginnt die Frist? Die Frist beginnt ab dem Tag, an dem der Bescheid bekanntgegeben wurde. Da die meisten Bescheide als ganz normale Briefe verschickt werden, greift hier die sogenannte Drei-Tages-Fiktion. Demnach ist die Bekanntgabe des Bescheids am dritten Tag nach der Aufgabe bei der Post erfolgt.

Dazu ein Beispiel: Die Behörde schickt den Bescheid an einem Montag los. Dieser Montag ist der 5. Mai. Der Bescheid gilt damit am Donnerstag, den 8. Mai als bekanntgegeben. Die Widerspruchsfrist beginnt somit an diesem Donnerstag und endet genau einen Monat später, also am 8. Juni. Fällt der 8. Juni auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Widerspruchfrist auf den darauffolgenden Werktag.

Verschickt die Behörde den Bescheid aber durch Postzustellungsauftrag, als Einschreiben mit Rückschein oder muss der Betroffene den Empfang des Bescheids quittieren, ist die Bekanntgabe an dem Tag erfolgt, der auf der dazugehörigen Urkunde steht.

Welche Form muss der Widerspruch haben?

Die notwendige Form für den Widerspruch steht ebenfalls in der Rechtsbehelfsbelehrung. Dabei kann der Betroffene in aller Regel zwischen zwei Varianten wählen. So kann er seinen Widerspruch entweder schriftlich oder zur Niederschrift erklären. Zur Niederschrift heißt, dass der Betroffene persönlich zur zuständigen Stelle geht und seinen Widerspruch dort zu Protokoll gibt. Ein Sachbearbeiter schreibt den Widerspruch für den Betroffenen auf.

Vermutlich wird sich der Betroffene aber eher für die Schriftform entscheiden. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, die Begriffe Schriftform und Textform nicht miteinander zu verwechseln. Für seinen Widerspruch setzt der Betroffene zwar ein Schreiben auf und übermittelt seine Widerspruchserklärung somit als Text an die zuständige Stelle. Damit die Vorgabe der Schriftform erfüllt ist, muss das Schreiben aber auch unterschrieben sein. Dabei erfüllt die Unterschrift drei wesentliche Funktionen:

  1. Die Unterschrift schließt den Text ab. Sie beendet die Ausführungen im Widerspruchschreiben, indem sie unter die Schrift gesetzt wird.
  2. Die Unterschrift bestätigt, dass es sich bei dem Schreiben nicht nur um einen Entwurf handelt. Sondern dass der Betroffene sein Schriftstück genau so, wie es vorliegt, in den Verkehr bringen wollte.
  3. Durch die Unterschrift lässt sich eindeutig zuordnen, wer den Widerspruch einlegt.

Kann der Widerspruch auch auf anderen Wegen eingelegt werden, beispielsweise per Fax oder als E-Mail, ist das in der Rechtsbehelfsbelehrung angegeben. Steht dort nichts weiter oder wird dort ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Widerspruch schriftlich und mit Unterschrift eingereicht werden muss, sollte der Betroffene diese Formvorgabe unbedingt einhalten. Andernfalls kann es passieren, dass sein Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen wird. Ein mündlicher Widerspruch per Telefon ist immer ausgeschlossen.

Welche Inhalte muss ein Widerspruch haben?

Durch seinen Widerspruch bringt der Betroffene zum Ausdruck, dass er mit der Entscheidung nicht einverstanden ist und deshalb möchte, dass sie noch einmal überprüft wird. Inhaltlich muss aus dem Widerspruchsschreiben deshalb nur hervorgehen, dass und welchen Bescheid der Betroffene beanstandet. Hierfür wiederum reicht eine kurze, knappe Erklärung im Stil von “Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid ein.” aus. Damit der Widerspruch schnell und eindeutig zugeordnet werden kann, sollte der Betroffene aber immer

  • seinen Namen und seine Anschrift,
  • den genauen Titel des Bescheids und
  • das Akten- oder Geschäftszeichen

angeben. Das Wort Widerspruch selbst muss der Betroffene nicht verwenden. Und auch wenn er Wörter wie Einwand, Einspruch, Beanstandung, Beschwerde oder Reklamation benutzt, entsteht ihm daraus kein Nachteil. Diese Begriffe haben zwar nicht die gleiche Bedeutung wie das Wort Widerspruch. Aber die Behörde ist dazu angehalten, sich nicht an einzelnen Wörtern zu orientieren, sondern daran, was der Betroffene durch seine Erklärung zum Ausdruck bringen wollte. Diese Vorgabe leitet sich beispielsweise aus § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ab.

Eine Begründung des Widerspruchs ist nicht notwendig. Der Betroffene ist also nicht dazu verpflichtet, der Behörde zu erklären, warum er mit der Entscheidung nicht einverstanden ist. Trotzdem ist es ratsam, den Widerspruch zu begründen. Denn nur wenn der Betroffene aufführt, was er an der Entscheidung beanstandet, kann die Behörde diese Einwände bei der erneuten Prüfung des Sachverhalts berücksichtigen. Allerdings muss der Betroffene seine Begründung nicht schon im Widerspruchsschreiben nennen. Um die Frist einzuhalten, kann er zunächst auch nur Widerspruch einlegen. Die Begründung kann er dann später nachreichen.

Ebenfalls nicht notwendig ist, den Widerspruch mit einem Antrag zu verbinden. Der Betroffene muss also nicht darauf hinweisen, dass die Behörde die Entscheidung prüfen oder den Bescheid aufheben soll. Die erneute Prüfung erfolgt infolge des Widerspruchs automatisch. Und wenn sich herausstellt, dass der Widerspruch berechtigt war, wird die Entscheidung entsprechend korrigiert.

Ist ein Widerspruch ohne Unterschrift ebenfalls gültig?

Grundsätzlich unterliegt ein Widerspruch der Schriftformvorgabe. Beim Widerspruch muss es sich also um einen Text handeln, der eindeutig als Willenserklärung zu verstehen ist. Es muss klar sein, dass der Absender sein Schreiben bewusst an die Behörde übermitteln wollte. Gleichzeitig muss erkennbar sein, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt. Außerdem muss eindeutig bestimmt werden können, wer der Absender ist. Und dass der Absender auch die Person ist, die der Bescheid betrifft. All dies wird durch die Unterschrift dokumentiert.

Nun kann es sein, dass eine Behörde einen Widerspruch auch ohne Unterschrift im Original anerkennt. Dies ist beispielsweise bei einem Fax, einer einfachen E-Mail oder einer Nachricht per Online-Kontaktformular der Fall. Ist durch die Kopie des Widerspruchsschreibens eindeutig festzustellen, dass der Betroffene den Widerspruch einlegt, sollte dies genügen. Die Behörde wird in diesem Fall aber in der Rechtsbehelfsbelehrung darauf hinweisen.

Wirklich empfehlenswert sind diese Versandwege aber nicht. Hierfür gibt es zwei Gründe. Der erste Grund ist, dass der Betroffene so nicht wissen kann, ob sein Widerspruch tatsächlich angekommen ist und lesbar war. Sollte es zum Streit kommen, muss er aber den Nachweis erbringen, dass die Behörde seinen ordnungsgemäßen Widerspruch fristgerecht bekommen hat. Deshalb ist es immer besser, einen belegbaren Versandweg zu wählen. Der zweite Grund ist, dass ein Gericht einen Widerspruch ohne Unterschrift oder per Fax oder E-Mail als unzulässig werten könnte. Dies kann selbst dann passieren, wenn die Behörde den Widerspruch akzeptiert hatte. Hintergrund hierfür ist, dass eine Behörde nicht dazu befugt ist, Formvorgaben abzuändern. Und der Gesetzgeber verlangt nun einmal die Schriftform. Dies ergibt sich beispielsweise aus § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 84 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) oder auch § 574b BGB.

Doch was ist, wenn der Betroffene die Unterschrift vergisst? Hat der Betroffene eigentlich alles richtig gemacht und ist offensichtlich, dass er wirklich nur vergessen hatte, das Widerspruchsschreiben zu unterschreiben, wird ihn die Behörde meist dazu auffordern, die Unterschrift nachzureichen. Dazu wird ihm die Behörde ein kurzes Schreiben schicken, in dem steht, dass der Widerspruch eingegangen ist, aber erst bearbeitet werden kann, wenn eine Unterschrift vorliegt. Um die Unterschrift nachzuholen, wird dem Betroffenen eine bestimmte Frist eingeräumt. Lässt der Betroffene diese Frist verstreichen, wird sein Widerspruch aus formalen Gründen zurückgewiesen. Und beim Formulieren des Antwortschreibens hilft der folgende Generator!