Rückabwicklung Schenkung: So holen Sie Ihr Vermögen zurück

Infos zu Rückabwicklung Schenkung
Dass Sie Ihre Vermögenswerte gerne wieder zurück hätten, reicht für die Rückabwicklung einer Schenkung nicht aus.

Ob Immobilien, Aktien, Geld oder der wertvolle Familienschmuck: Es kann gute Gründe dafür geben, Vermögenswerte schon zu Lebzeiten an Angehörige oder andere Personen weiterzugeben. Immerhin kann der Schenkende so sicherstellen, dass derjenige die Sachen bekommt, der sie auch wirklich kriegen soll. Streit unter den Erben lässt sich dadurch oft vermeiden. Der Beschenkte wiederum kann sein Erbe vorher nutzen. Manchmal spielt auch die Steuer eine Rolle. Nur können sich im Leben Änderungen ergeben, mit denen so niemand gerechnet hatte. Mitunter möchte der Schenkende seine Schenkung dann wieder rückgängig machen. Aber geht das überhaupt? Wir erklären, wann die Rückabwicklung einer Schenkung möglich ist.

Ein Geschenk soll beiden Seiten Freunde bereiten, sowohl dem Beschenkten als auch demjenigen, der schenkt. Nur kann es durchaus passieren, dass die anfängliche Freude nicht sehr lange anhält.

Tatsächlich kommt es gar nicht so selten vor, dass der Schenkende über eine Rückabwicklung der Schenkung nachdenkt. Und grundsätzlich ist es auch möglich, eine Schenkung zu widerrufen. Allerdings müssen dafür bestimmte Gründe gegeben sein. Welche das sind und was Sie sonst noch zur Rückabwicklung der Schenkung wissen sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Was ist eine Schenkung überhaupt?

Ein Geschenk kann ein Buch, ein Blumenstrauß, ein Kleidungsstück, ein Auto oder ein Umschlag mit Geld sein. Überreichen können Sie so ein Geschenk zum Geburtstag, zu Weihnachten oder einfach nur zu, zwischendurch. Die Übergabe erfolgt ganz formlos, indem Sie dem Beschenkten das Geschenk in die Hand drücken.

Eine Schenkung läuft ein bisschen anders. Auch bei einer Schenkung übergeben Sie zwar etwas an den Beschenkten. Allerdings handelt es sich dabei um Vermögenswerte wie Immobilien, Bargeld oder auch Geschäftsanteile. Sie treten die Vermögenswerte bei einer Schenkung an eine Person oder Organisation Ihrer Wahl ab und der Beschenkte bereichert sich daran. Das erfolgt einvernehmlich.

Damit wird die Schenkung zu einer Vererbung, die bereits zu Lebzeiten erfolgt. Ein Rechtsanwalt würde übrigens von einer vorweggenommenen Erbfolge sprechen.

Weil es bei einer Schenkung um das ganze oder anteilige Vermögen des Schenkenden geht, wird eine Schenkung vertraglich festgehalten. Meist muss ein Schenkungsvertrag sogar notariell beurkundet sein. Und je nach Wert kann eine Steuerpflicht entstehen, nämlich in Form der Schenkungssteuer. Geregelt ist die Schenkung in den §§516 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Ist es möglich, eine Schenkung rückgängig zu machen?

Der Gesetzgeber geht eigentlich davon aus, dass die Schenkung beim Beschenkten bleiben soll. Deshalb hat er nur wenige Fälle zugelassen, in denen die Rückabwicklung einer Schenkung möglich ist. Bevor Sie Ihre Vermögenswerte durch eine Schenkung abtreten, sollten Sie sich deshalb sehr gut überlegen, wem sie was übertragen.

Nun spielt das Leben aber manchmal anders, als gedacht. Und so lässt sich nicht ausschließen, dass es zu einem Streit kommt und das gute Verhältnis zum Beschenkten zerrüttet ist. Vielleicht stellt sich auch heraus, dass der Beschenkte nicht in der Lage ist, die ihm übertragenen Vermögenswerte vernünftig zu verwalten.

Genauso können Sie unerwartet in eine finanzielle Notlage geraten. Oder der Beschenkte geht pleite und durch seine Insolvenz gerät das übertragene Familienvermögen in Gefahr. Und nicht zuletzt kann es natürlich sein, dass Sie die Schenkung einfach bereuen.

Persönliche Beweggründe sind für die Rückabwicklung einer Schenkung aber nicht ausschlaggebend. Vielmehr kann eine Schenkung nur dann rückgängig gemacht werden, wenn ein gesetzlicher Widerrufsgrund vorliegt oder ein vertragliches Widerrufsrecht besteht.

Kommt es zu einer Rückabwicklung der Schenkung, muss der Schenkungsvertrag aufgelöst werden. Meist wird das ohne juristische Hilfe nicht gehen. Der richtige Ansprechpartner ist dann ein Fachanwalt für Erbrecht, für Gesellschaftsrecht oder für Steuerrecht.

Welche Gründe rechtfertigen eine Rückabwicklung der Schenkung?

Wie schon erwähnt, reicht es nicht aus, dass Sie die Schenkung im Nachhinein für einen Fehler halten oder Ihre Vermögenswerte gerne wieder zurück hätten. Damit Sie die Schenkung rückgängig machen können, muss vielmehr ein Grund vorliegen, der Ihnen entweder von Gesetzes wegen oder durch den Schenkungsvertrag ein Rückforderungsrecht einräumt. Dabei wiederum kommen im Wesentlichen drei Situationen in Frage.

Rückabwicklung der Schenkung wegen Verarmung des Schenkers

Durch eine Schenkung treten Sie Ihre Vermögenswerte in kleinerem oder größerem Umfang an den Beschenkten ab. Und dabei gehen Sie normalerweise davon aus, dass Sie die Vermögenswerte für sich selbst nicht (mehr) brauchen. Doch wie das Leben manchmal so spielt, kann sich die Situation unerwartet ändern.

So können Sie zum Beispiel durch eine schwere Erkrankung oder einen Unfall auf eine teure Behandlung angewiesen sein oder im Alter zum Pflegefall werden. Genauso kann es passieren, dass Sie sich übernommen haben und Privatinsolvenz anmelden müssen.

Geraten Sie in eine finanzielle Notlage, die dazu führt, dass Sie Ihren Unterhalt alleine nicht mehr angemessen bestreiten und Ihren Unterhaltspflichten nicht mehr nachkommen können, dürfen Sie die Schenkung gemäß § 528 BGB zurückfordern.

Der Gesetzgeber spricht an dieser Stelle von der Verarmung des Schenkers. Der Beschenkte kann die Rückabwicklung der Schenkung aber abwenden. Möglich ist das, indem er Ihnen die benötigten Mittel zur Verfügung stellt.

Manchmal besteht eine Rückforderungspflicht

Tatsächlich gibt es Situationen, in denen Sie wegen der wirtschaftlichen Schieflage sogar verpflichtet sind, die Schenkung zu widerrufen.

Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie im Alter nur eine kleine Rente bekommen und damit Ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können. Hätte es die Schenkung nicht gegeben, hätten Sie aber genug Vermögen.
Deshalb kann das Sozialamt von Ihnen verlangen, dass Sie die Schenkung zurückfordern. Erst wenn diese Vermögenswerte aufgebraucht sind, haben Sie Anspruch auf Sozialhilfe. Verlangen kann das Sozialamt die Rückabwicklung, wenn die Schenkung innerhalb der vergangenen zehn Jahre erfolgt ist.

Ein anderes Beispiel ist, wenn Sie Privatinsolvenz anmelden müssen. Liegt die Schenkung nicht mehr als vier Jahre zurück, können der oder die Gläubiger auf eine Rückabwicklung bestehen.

Haben Sie eine Schenkung vereinbart, geraten dann aber unerwartet in finanzielle Schwierigkeiten, können Sie den Vollzug der Schenkung verweigern. Und das solange, bis sich die Situation wieder soweit entspannt hat, dass die Schenkung Ihren eigenen Lebensunterhalt und die Erfüllung Ihrer Unterhaltspflichten nicht gefährdet. Das Ganze nennt sich Einrede des Notbedarfs und ist in § 519 BGB geregelt.

Rückabwicklung der Schenkung wegen groben Undanks

Der vielleicht bedeutsamste Grund für einen Widerruf der Schenkung, der gleichzeitig aber auch das größte Streitpotenzial beinhaltet, ist der sogenannte grobe Undank. Gemäß § 530 BGB kann eine schwere Verfehlung des Beschenkten Ihnen oder einem Ihrer nahen Angehörigen gegenüber die Rückabwicklung der Schenkung begründen.

Allerdings reicht es nicht aus, wenn Ihnen zum Beispiel nicht gefällt, wie der Beschenkte mit den Vermögenswerten umgeht und es deshalb zum Streit kommt. Vielmehr muss sich der Beschenkte schon einen schweren Fehltritt leisten, der vorsätzlich erfolgte, tadelnswert und moralisch verwerflich ist und eine undankbare Gesinnung erkennen lässt.

In der Praxis sah die Rechtsprechung die Voraussetzungen für einen Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks zum Beispiel bei folgenden Sachverhalten erfüllt:

  • schwere körperliche Misshandlungen des Schenkers oder Todesdrohungen ihm gegenüber
  • massive Beleidigungen
  • grundlose Strafanzeigen
  • unbegründete Bestellung eines Betreuers
  • belastende Aussagen in einem Gerichtsverfahren trotz Zeugnisverweigerungsrecht
  • Gründung eines Konkurrenzunternehmens bei der Schenkung von Geschäftsanteilen
  • ehewidriges Verhalten, beispielsweise in Form von Untreue

Allerdings müssen immer die Gesamtumstände gesehen und gewürdigt werden. Denn was Sie als Undank empfinden oder Verfehlung sehen, kann der Beschenkte ganz anders einordnen. Und im Vergleich dazu kann ein Richter die Situation noch einmal ganz anders bewerten.

Rückabwicklung der Schenkung aufgrund der Zweckverfehlung

Ein weiterer Grund für die Rückabwicklung einer Schenkung kann vorliegen, wenn ihr Zweck verfehlt ist. Das Bereicherungsrecht sieht vor, dass der Beschenkte zu einer Rückgabe verpflichtet ist, wenn sich der Zweck oder Erfolg, der mit der Schenkung beabsichtigt war, nicht einstellt. Voraussetzung ist aber, dass es eine entsprechende Zweckvereinbarung gibt und sie dem Beschenkten bekannt war.

Ein Beispiel: Sie haben dem Begünstigten Vermögenswerte übertragen, damit er damit seine Ausbildung finanzieren kann. Im Schenkungsvertrag ist die Ausbildung ausdrücklich als Zweck der Schenkung benannt und vereinbart. Der Begünstigte hat gleichzeitig vertraglich zugesichert, die Ausbildung zu absolvieren. Tritt er die Ausbildung dann aber doch nicht an oder bricht er sie ab, können Sie die Schenkung rückgängig machen.

Daneben können Sie unter Umständen eine Schenkung widerrufen, wenn sich die ganze Ausgangssituation gravierend verändert. Die rechtliche Grundlage dafür ergibt sich aus § 313 BGB. Hintergrund dazu ist, dass Verträge nach dem Prinzip von Treu und Glauben geschlossen werden. Demnach basiert ein Schenkungsvertrag auf gemeinsamen Vorstellungen von Ihnen und dem Beschenkten. Diese Vorstellungen sind aber keine Vertragsinhalte, sondern beide gehen davon aus, dass es so ist.

Stellt sich dann heraus, dass beide einem Irrtum unterlagen, ist die Geschäftsgrundlage gestört oder weggefallen. Denn wenn Sie die Umstände vorher gewusst hätten oder hätten absehen können, wäre der Vertrag in der vorliegenden Form nicht zustande gekommen.

Dieses Rechtsmittel spielt vor allem dann eine Rolle, wenn Sie sich für die Rückabwicklung der Schenkung weder auf ein gesetzliches noch ein vertragliches Recht berufen können.

Können Rückforderungsrechte im Schenkungsvertrag vereinbart werden?

Sie können sich im Schenkungsvertrag nicht nur ein Rückforderungsrecht vorbehalten. Vielmehr sollten Sie das sogar unbedingt tun. Denn im Ernstfall haben Sie es dadurch wesentlich leichter, die Schenkung rückgängig zu machen.

Tatsächlich enthalten die meisten Schenkungsverträge eine Liste an Gründen, die eine Rückabwicklung der Schenkung rechtfertigen. Und die meisten Gründe beziehen sich auf den Beschenkten. So können Sie bestimmen, dass Sie Ihr Rückforderungsrecht nutzen können, wenn der Beschenkte beispielsweise sein Studium nicht abschließt, in eine Suchterkrankung rutscht, ohne Ehevertrag heiratet oder das Familienunternehmen nicht weiterführt.

Eine große Bedeutung hat das Rückforderungsrecht außerdem, wenn es um den Schutz des Familienvermögens geht. Sollte der Beschenkte insolvent werden, können Sie das verschenkte Vermögen nämlich durch Ihr Widerrufsrecht zurückholen und so verhindern, dass Gläubiger oder Behörden darauf zurückgreifen.

Sie müssen das Recht auf eine Rückabwicklung der Schenkung aber nicht an einen bestimmten Grund knüpfen. Es ist genauso zulässig, wenn Sie sich im Vertrag vorbehalten, die Schenkung grundsätzlich, jederzeit und unabhängig von Voraussetzungen zurückzufordern.

Werden bei einer Rückabwicklung der Schenkung auch Steuern fällig?

Je nach Wert unterliegt eine Schenkung der Steuerpflicht. Doch die Schenkungssteuer kann nicht nur bei der Schenkung, sondern auch bei ihrer Rückabwicklung fällig werden. Gibt der Beschenkte Ihnen die übertragenen Vermögenswerte wieder zurück, kann es also sein, dass Sie Steuern bezahlen müssen.

Allerdings kommt Ihnen an dieser Stelle § 29 ErbStG (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz) zu Hilfe. Demnach wird keine Steuer fällig, wenn der Beschenkte ein Geschenk herausgibt, weil der Schenkende einen Anspruch auf Rückforderung geltend macht.

Das heißt im Klartext: Wenn Sie die Schenkung ohne ersichtlichen Grund rückgängig machen, kann die Schenkungssteuer erhoben werden. Machen Sie bei der Rückabwicklung hingegen ein gesetzliches oder vertragliches Rückforderungsrecht geltend, entsteht keine Steuerpflicht.

Achten Sie also darauf, dass im Schenkungsvertrag eine Formulierung enthalten ist, durch die im Fall einer Rückabwicklung § 29 ErbStG greift.