Darlehenswiderruf: So treten Sie vom Kreditvertrag zurück

Infos zum Darlehenswiderruf
Neben Infos haben wir auch eine Vorlage für einen Darlehenswiderruf für Sie.

Spontan unterschreibt vermutlich niemand einen Kreditvertrag. Stattdessen wird gut überlegt und gründlich gerechnet. Außerdem werden mehrere Angebote eingeholt und miteinander verglichen. Und erst dann fällt die Entscheidung. Immerhin geht es bei einem Kredit oft um viel Geld und die Schulden werden in den nächsten Jahren zum ständigen Begleiter. Doch trotz reiflicher Überlegung können sich Änderungen ergeben. Dann kommt manchmal die Frage auf, ob es möglich ist, doch noch aus dem Kreditvertrag auszusteigen. Wir erklären, ob, wann und wie ein Darlehenswiderruf möglich ist.

Manchmal stehen Anschaffungen oder Ausgaben an, die über ein Darlehen finanziert werden müssen. Ein Auto, eine neue Küche, die Hochzeit oder ein Eigenheim sind typische Beispiele. Aber auch eine Umschuldung ist ein häufiger Grund für eine Kreditaufnahme.

Und in aller Regel werden Sie sich gut überlegt haben, ob und welchen Kreditvertrag Sie unterschreiben. Nur lässt sich eben nie ganz ausschließen, dass sich im Nachhinein etwas ändert. So ist zum Beispiel möglich, dass Sie unerwartet zu Geld kommen und das Darlehen nicht mehr brauchen. Vielleicht stoßen Sie aber auch auf ein noch besseres Angebot. Oder Sie überlegen es sich einfach anders.

Jedenfalls fragen Sie sich vielleicht, ob es möglich ist, von einem Kreditvertrag zurückzutreten. Hier lautet die Antwort: “Grundsätzlich, ja.” Grundsätzlich deshalb, weil Sie bei einem Darlehenswiderruf ein paar Dinge beachten müssen. Wir beantworten in diesem Beitrag die wichtigsten Fragen rund um den Widerruf von einem Kreditvertrag.

Gibt es bei Darlehen ein Widerrufsrecht?

Beginnen wir gleich mit dem allerwichtigsten Punkt: Bei Darlehen gibt es ein Widerrufsrecht. Und dieses Widerrufsrecht ist sogar gesetzlich verankert. Die Regelungen dazu stehen in den §§ 495 und 355 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Das gesetzliche Widerrufsrecht gilt für Kreditverträge zwischen Verbrauchern und Unternehmen. Als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB nehmen Sie das Darlehen dann auf, wenn Sie das Geld für private Zwecke nutzen wollen. Das Darlehen darf also nicht mit Ihrer gewerblichen oder selbstständigen Berufstätigkeit zusammenhängen. Vielmehr müssen Sie den Kredit als Privatperson für private Dinge aufnehmen. Und den Vertrag müssen Sie mit einem Unternehmen schließen. Bei einem Kredit wird das meist eine Bank sein.

Sind diese Bedingungen erfüllt, räumt Ihnen der Gesetzgeber 14 Tage lang das Recht auf einen Darlehenswiderruf ein. Innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsabschluss können Sie somit vom Darlehensvertrag zurücktreten.

Wann ist ein Darlehenswiderruf ausgeschlossen?

Das gesetzliche Widerrufsrecht bezieht sich auf Verbraucherkredite. Verbraucherkredite sind die typischen Kredite, die Banken anbieten, also zum Beispiel Ratenkredite, Immobiliendarlehen oder Autofinanzierungen. Seit März 2016 fallen außerdem auch Null-Prozent-Finanzierungen unter das Widerrufsrecht. Sie waren vorher ausgeschlossen.

Dass das gesetzliche Widerrufsrecht bei Verbraucherkrediten gilt, heißt andersherum aber auch, dass Darlehen, die keine Verbraucherkredite sind, von den Regelungen ausgenommen sind. Und gemäß § 491 Abs. 2 BGB ist kein Darlehenswiderruf möglich, wenn es sich um einen der folgenden Kredite handelt:

  • Kleinkredite, bei denen die Kreditsumme weniger als 200 Euro beträgt
  • kurzfristige Kredite, die maximal drei Monate laufen und nur geringe Kosten verursachen
  • Kredite gegen Pfand, die nur mit einer Sache abgesichert sind, die als Pfand hinterlegt ist; gehen Sie zum Beispiel in ein Pfandleihhaus, ist das so ein Kredit gegen Pfand
  • Arbeitgeberdarlehen, die nur Mitarbeiter erhalten und bei denen der effektive Jahreszins niedriger ist als marktüblich
  • kostengünstige Förderdarlehen für Bauvorhaben oder zur Finanzierung von Berufsausbildungen

Bei den genannten Krediten können Sie vom gesetzlichen Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen.

Muss mich der Kreditgeber auf das Widerrufsrecht hinweisen?

Die Bank ist dazu verpflichtet, Sie über Ihr Widerrufsrecht zu belehren. Dabei muss die Belehrung in Textform erfolgen. Es genügt nicht, wenn Sie der Bankmitarbeiter nur im Gespräch auf die Möglichkeit, den Darlehensvertrag zu widerrufen, hinweist. Dass die Belehrung über das Recht auf einen Darlehenswiderruf schriftlich erfolgen muss, ergibt sich aus den §§ 492 Abs. 2 BGB und Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch).

In der Praxis werden Sie aber in den Kreditunterlagen oft gleich mehrfach auf das Widerrufsrecht hingewiesen. Die Widerrufsbelehrung bildet nämlich eine Klausel im Kreditvertrag und auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank.

Zusammen mit den Vertragsunterlagen bekommen Sie meist eine Anlage namens “Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite”. Darin findet sich ebenfalls ein Hinweis auf das Widerrufsrecht. Und wenn Sie das Darlehen online abschließen, ist das Widerrufsrecht zusätzlich noch in dem Standard-Informationsblatt aufgeführt, das Sie vom Anbieter bekommen.

Ab wann läuft die Widerrufsfrist?

Der Gesetzgeber sieht für einen Darlehenswiderruf eine Frist von mindestens 14 Tagen vor. Innerhalb von zwei Wochen können Sie also auf jeden Fall noch vom Kreditvertrag zurücktreten.

Dabei beginnt die Widerrufsfrist, sobald Ihnen der Kreditgeber den Darlehensvertrag oder vergleichbare Kreditunterlagen ausgehändigt hat. Dass Sie den Kreditantrag abgeben oder den Kreditvertrag unterschreiben, führt also nicht automatisch dazu, dass die Frist startet. Vielmehr läuft die Widerrufsfrist erst dann, wenn Sie Ihre Darlehensunterlagen erhalten haben.

Gleichzeitig müssen die Pflichtangaben in Ihren Unterlagen vollständig sein. Ist das nicht der Fall, verschiebt sich der Beginn der Widerrufsfrist, bis die Bank die fehlenden Informationen nachgereicht hat. Die Vorgaben zum Beginn der Widerrufsfrist sind in § 356b BGB geregelt.

Längere Widerrufsfrist

Die Frist für einen Darlehenswiderruf beträgt immer mindestens 14 Tage. Diese zwei Wochen sind aber nur die Mindestfrist, die der Gesetzgeber vorschreibt. Die Bank kann die Frist von sich aus auch verlängern. Und einige Banken machen von dieser Möglichkeit Gebrauch und gewähren eine 30-tägige Widerrufsfrist, um sich besonders kundenfreundlich zu präsentieren.

Doch auch der Gesetzgeber sieht eine längere Frist vor. Sie gilt, wenn Pflichtangaben nach § 492 Abs. 6 BGB fehlen. Die Kredithöhe, die Vertragslaufzeit, der Zinssatz oder die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung gehören zum Beispiel zu den wichtigen Informationen. Sind die Eckdaten zum Darlehen nicht komplett, muss die Bank die Angaben nachholen. Die Widerrufsfrist beginnt erst, nachdem die Bank die Infos vervollständigt hat. Gleichzeitig verlängert sich die Frist dann von 14 Tagen auf einen Monat.

Welche Folgen hat eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung?

Die Bank ist nicht nur dazu verpflichtet, Sie in Textform auf Ihr Widerrufsrecht hinzuweisen. Stattdessen muss die Widerrufsbelehrung auch ordnungsgemäß und vollständig sein. Ist die Belehrung fehlerhaft, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Für Sie bedeutet das, dass Sie den Darlehensvertrag unter Umständen auch Jahre später noch widerrufen können, wenn die Widerrufsbelehrung beim Vertragsabschluss fehlte oder fehlerhaft war.

Allerdings lässt sich nicht immer so einfach klären, ob eine Belehrung die Vorgaben erfüllt oder ob nicht. Selbst Experten sind sich mitunter nicht einig. Deshalb wurden schon viele Gerichtsverfahren zu diesem Thema geführt. Dabei haben sich zwei Fehler herauskristallisiert, die vergleichsweise oft auftreten:

  • Einige Widerrufsformulierungen sind so formuliert, dass nicht klar erkennbar ist, ab wann die 14-tägige Widerrufsfrist läuft. Unklare oder missverständliche Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist führen dazu, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.
  • Teilweise geht aus der Belehrung nicht hervor, welche Folgen ein Darlehenswiderruf hat. Manchmal sind die Angaben über die Rechtsfolgen eines Widerrufs auch schlichtweg falsch. Dann ist die gesamte Belehrung unwirksam.

Nur: Sie alleine werden kaum abschätzen können, wie es in Ihrem Fall aussieht. Deshalb sollten Sie die Widerrufsbelehrung von einem Fachmann überprüfen lassen, bevor Sie einen alten Darlehensvertrag widerrufen. Ein Rechtsanwalt oder auch die Verbraucherzentrale kann beurteilen, ob ein Widerruf möglich ist und wie Sie dafür rechtlich vorgehen müssen.

Kurz zu alten Baufinanzierungen

Vor allem Baudarlehen, die nach dem 1. November 2002 zustande kamen, waren immer wieder in den Schlagzeilen. Weil bei ihnen die Widerrufsbelehrungen oft fehlerhaft waren und die Widerrufsfrist deshalb nie begonnen hatte, konnten viele Verbraucher ihre Verträge nämlich widerrufen. Und dank Niedrigzinsphase ging der Wechsel vom alten, teuren Darlehen zu einem neuen Immobilienkredit teils mit mehreren tausend Euro Ersparnis einher. Bei einer schon getilgten Baufinanzierung konnten sich einige Verbraucher sogar eine gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückholen.

In den Medien war in diesem Zusammenhang gerne vom sogenannten Widerrufsjoker die Rede. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bestätigt, dass der Einsatz vom Widerrufsjoker zulässig ist. Ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben liegt dadurch nicht vor (Aktenzeichen XI ZR 501/15, BGH-Urteil vom 12. Juli 2016 und Aktenzeichen XI ZR 381/16, BGH-Urteil vom 21. Februar 2017).

Im Jahr 2016 hat aber der Gesetzgeber eine nachträgliche Widerrufsfrist auf den Weg gebracht. Deshalb gilt jetzt für den Widerruf von Immobiliendarlehen, bei denen die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist oder fehlt:

  • Wurde der Vertrag zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen, konnte er nur bis Juni 2016 widerrufen werden. Nur wenn gar keine Widerrufsbelehrung vorhanden ist, ist auch heute noch ein Darlehenswiderruf möglich.
  • Kam der Vertrag zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 zustande, gilt eine ewige Widerrufsfrist, wenn die Belehrung Fehler enthält oder falsch ist.
  • Erfolgte der Vertragsschluss nach dem 21. März 2016, beläuft sich die Widerrufsfrist auf höchstens ein Jahr und 14 Tage.

Weitere Infos zum Widerruf von alten Baudarlehen hat die Verbraucherzentrale Hamburg auf ihrer Webseite zusammengestellt.

►Wie gehe ich bei einem Darlehenswiderruf vor?

Möchten Sie innerhalb der Widerrufsfrist vom Darlehensvertrag zurücktreten, müssen Sie die Bank schriftlich darüber informieren. Vorgeschrieben ist aber lediglich die Textform. Deshalb müssen Sie kein Schreiben einreichen, das Ihre Unterschrift im Original enthält. Es genügt, wenn Sie den Darlehenswiderruf per E-Mail, über das Kontaktformular auf der Bank-Homepage oder als Fax erklären.

Dennoch würden wir Ihnen raten, den Widerruf als Einschreiben an die Bank zu schicken oder selbst gegen eine Empfangsbestätigung dort abzugeben. Falls es Schwierigkeiten geben sollte, haben Sie so nämlich einen Nachweis dafür, dass Ihr Widerruf rechtzeitig bei der Bank eingegangen ist.

Ein besonderes Formular müssen Sie für den Darlehenswiderruf nicht verwenden. Genauso sind keine bestimmten Formulierungen vorgeschrieben. Gründe, warum Sie vom Vertrag zurücktreten, müssen Sie auch nicht nennen. Eine kurze und unmissverständliche Erklärung, dass Sie den Darlehensvertrag widerrufen, reicht aus. Und wie so ein Widerruf aussehen kann, zeigt Ihnen unser Musterbrief.

Ihr Name
Anschrift

Name der Bank
Anschrift

Datum

Widerruf des Darlehensvertrags vom __________
Darlehensnummer: ___________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit mache ich von meinem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch und trete fristgemäß vom oben genannten Darlehensvertrag zurück.

Bitte bestätigen Sie mir schriftlich, dass Sie meinen Darlehenswiderruf erhalten haben und dieser wirksam ist. Vielen Dank.

Mit freundlichem Gruß
Unterschrift

Wie geschieht nach meinem Darlehenswiderruf?

Haben Sie den Darlehensvertrag wirksam widerrufen, kann es sein, dass gar nichts weiter passiert. Das ist dann der Fall, wenn die Bank die Kreditsumme noch nicht ausgezahlt hatte. Sie wird die Überweisung nämlich einfach nicht ausführen. Außerdem ist der Vertrag durch den Widerruf nichtig und damit vom Tisch. Im Prinzip ist es also so, als hätten Sie den Darlehensvertrag nie unterschrieben.

Etwas anders sieht es aus, wenn die Auszahlung der Darlehenssumme schon erfolgt ist. Dann müssen Sie das Geld natürlich zurückzahlen. Dabei muss die Überweisung innerhalb von 30 Tagen erfolgen. Diese Frist schreibt § 357a Abs. 1 BGB vor.

Allerdings müssen Sie der Bank nicht nur die Kreditsumme überweisen, sondern zusätzlich dazu auch Zinsen. Die Zinsen werden für jeden Tag zwischen der Auszahlung der Darlehenssumme und Ihrer Rückzahlung fällig. Die Berechnungsgrundlage ist der Sollzins, der für das Darlehen vereinbart war.

Ein Beispiel: Angenommen, Sie haben einen Kredit über 10.000 Euro aufgenommen. Der effektive Jahreszins für das Darlehen sollte 4,2 Prozent betragen. Pro Tag ergibt das Zinsen von 1,16 Euro. War das Geld vor Ihrer Überweisung fünf Tage lang auf Ihrem Konto, schulden Sie der Bank 5,83 Euro Zinsen. Diese müssen Sie zusammen mit der Kreditsumme bezahlen.

Andererseits verzichten einige Banken im Fall eines Widerrufs auf die Zinsen. Schauen Sie deshalb in Ihrem Kreditvertrag unter dem Punkt „Widerrufsfolgen“ nach. Dort steht, ob bei einem Darlehenswiderruf Zinsen fällig werden und wenn ja, in welcher Höhe.

Doch ob mit oder ohne Zinsen: Sobald die Rückzahlung erledigt ist, ist auch der Kreditvertrag Geschichte.