Aus der Kirche austreten: So geht’s ganz einfach

Infos zu aus der Kirche austreten
Aus der Kirche auszutreten, ist eigentlich ganz einfach.

Kirchensteuer, Unzufriedenheit mit der Institution Kirche, verlorener Glaube, Konfessionswechsel oder etwas ganz anderes: Für den Austritt aus der Kirche kann es viele verschiedene Gründe geben. Und jedes Jahr entscheiden sich Zehntausende dazu, ihrer Religionsgemeinschaft den Rücken zu kehren. Du möchtest Dich anschließen und auch aus der Kirche austreten? Oder denkst zumindest über einen Austritt nach? Aber Du kennst Dich mit diesem Thema nicht unbedingt aus? Wir beantworten alle wichtigen Fragen rund um den Kirchenaustritt.

Eigentlich gibt es in Deutschland die Trennung von Kirche und Staat. Doch wenn Du aus der Kirche austreten willst, musst Du Dich dafür an eine staatliche Behörde wenden. Wer zuständig ist, wie ein Kirchenaustritt abläuft und was Du sonst noch wissen musst, erklären wir Dir in diesem Beitrag.

Wo muss ich hin, wenn ich aus der Kirche austreten will?

Welche Stelle zuständig ist, hängt davon ab, wo Du wohnst:

  • Bist Du in Berlin, Brandenburg oder Nordrhein-Westfalen zuhause, gehst Du zum örtlichen Amtsgericht.
  • In allen anderen Bundesländern erklärst Du Deinen Austritt vor dem Standesamt.
  • In Bremen kannst Du wählen, ob Du Dich ans Standesamt oder an eine kirchliche Stelle wendest.

Möchtest Du aus der Kirche austreten, musst Du aber persönlich beim Amtsgericht oder Standesamt erscheinen. Einen Termin brauchst Du dafür nicht. Du kannst einfach während der Bürozeiten hingehen.

Ein Formular, das Du Dir als Erklärung für Deinen Austritt besorgen oder aus dem Internet herunterladen kannst, gibt es nicht. Und es ist auch nicht möglich, dass Du Deinen Austritt schriftlich per Brief erklärst. Diese Angelegenheit musst Du persönlich erledigen.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn Dir ein persönliches Erscheinen zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen unmöglich ist. In diesem Fall musst Du Dich an einen Notar wenden. Er muss Deine schriftliche Austrittserklärung notariell beglaubigen. Sonst wird sie nicht anerkannt.

Welche Unterlagen brauche ich für einen Kirchenaustritt?

Wenn Du zum Amtsgericht oder Standesamt gehst, brauchst Du einen gültigen Ausweis oder Reisepass. Vor Ort füllst Du dann ein Formular aus und unterschreibst es. Warum Du aus der Kirche austrittst, musst Du nicht erklären.

In einigen Bundesländern kann es sein, dass Du auch Dein Familienstammbuch vorlegen musst. Das gilt vor allem dann, wenn Du verheiratet, geschieden oder verwitwet bist. Der Beamte kann die geänderten Daten dann an das Standesamt weiterleiten, vor dem Du seinerzeit geheiratet hast. Eintragungen in Deinem persönlichen Stammbuch werden aber nur dann vorgenommen, wenn Du das möchtest.

Neben einem gültigen Ausweisdokument und eventuell dem Familienstammbuch brauchst Du keine weiteren Unterlagen.

Auch Dokumente wie Deinen Taufschein oder Deine Konfirmationsurkunde sind nicht notwendig. Denn Deinen Austritt erklärst Du vor dem Staat – und nicht bei der Kirche. Trotzdem kann es sein, dass Dich der Beamte fragt, wo Du getauft wurdest. Diese Frage solltest Du in Deinem eigenen Interesse ehrlich beantworten. So kann nämlich im Kirchenregister Deines Taufortes Dein Kirchenaustritt vermerkt werden.

Wie alt muss ich sein, damit ich aus der Kirche austreten kann?

Aus Sicht der Kirche ist eine Person ab ihrem 14. Lebensjahr religionsmündig. Deshalb können Minderjährige ab diesem Zeitpunkt eigenständig ihren Austritt aus der Kirche erklären. Das gilt auch dann, wenn ihre Eltern nicht möchten, dass sie aus der Kirche austreten.

Kinder, die zwischen 12 und 14 Jahre alt sind, können und müssen ihren Kirchenaustritt vor dem Amtsgericht oder Standesamt selbst erklären. Allerdings müssen sie ihre gesetzlichen Vertreter, also meist die Eltern, begleiten. Andersherum können die Eltern auch nicht (mehr) entscheiden, dass ihr Kind aus der Kirche austreten soll. Der Austritt erfolgt nur, wenn das Kind diesem zustimmt.

Bis zum 12. Lebensjahr entscheiden allein die Erziehungsberechtigten.

Was ist, wenn ich keinen deutschen Pass habe?

Deine Nationalität spielt bei einem Kirchenaustritt keine Rolle. Das Verfahren ist für alle gleich. Entscheidend ist nämlich nicht die Staatsangehörigkeit, sondern dass Du einen Wohnsitz in Deutschland hast und in Deutschland Kirchensteuern bezahlst. Als Ausweisdokument legst Du in diesem Fall Deinen ausländischen Ausweis oder Pass vor.

Etwas schwieriger wird die Sache, wenn Du als Deutscher im Ausland lebst. Hast Du keinen Wohnsitz in Deutschland, bist Du hier auch nicht kirchensteuerpflichtig. Aus der Kirche austreten, kannst Du dann aber ebenfalls nicht. Das wäre nur möglich, wenn Du nach Deutschland zurückkommst, vorübergehend einen Wohnsitz anmeldest, austrittst und Dich dann wieder abmeldest.

Fallen Gebühren an, wenn ich aus der Kirche austrete?

Für die Erklärung Deines Kirchenaustritts musst Du in fast allen Bundesländern eine Gebühr bezahlen. Nur in Brandenburg kannst Du kostenfrei aus der Kirche austreten. In Bremen ist der Austritt gratis, wenn Du ihn bei der Kirche erklärst. Ansonsten werden je nach Bundesland zwischen 5,50 Euro und 75 Euro fällig.

Zu den Verwaltungsgebühren kann dann noch eine Extra-Gebühr für die Austrittsbescheinigung dazukommen. Warum Du trotzdem nicht auf die Bescheinigung verzichten solltest, erklären wir gleich noch.

Jedenfalls führen Kritiker oft an, dass die Austrittsgebühren zu hoch sind. Der Verwaltungsaufwand bei einem Kirchenaustritt ist nicht so groß, dass so teure Gebühren gerechtfertigt sind. Letztlich sollen die Entgelte deshalb nur einen Austritt aus der Kirche erschweren. Zumal sich zum Beispiel bedürftige Personen den Austritt womöglich nicht leisten können, obwohl sie sonst wegen des sehr geringen Einkommens gar keine Kirchensteuern zahlen.

Das Bundesverfassungsgericht hat aber in einem Beschluss klargestellt, dass die Austrittsgebühren (in Nordrhein-Westfalen) verfassungsgemäß sind. Denn wer aus der Kirche austreten will, setzt ein staatliches Verwaltungsverfahren in Gang. Dieses ist notwendig, weil der Staat – und nicht die Kirche – die Kirchensteuern erhebt. Und wenn der Antragsteller bedürftig ist, berechnen viele Kommunen keine oder nur eine ermäßigte Gebühr (Urteil vom 02.07.08, Az. 1 BvR 3006/07).

Für Dich heißt das: Wenn Du aus der Kirche austreten willst, wird Dir nichts anderes übrig bleiben, als die Gebühren zu bezahlen. Aber dafür sparst Du Dir ja in Zukunft die Kirchensteuer.

Wer erfährt von meinem Kirchenaustritt?

Das Amtsgericht oder Standesamt, vor dem Du Deinen Kirchenaustritt erklärt hast, informiert folgende Stellen über den Vorgang:

  • Deine Kirche oder Religionsgemeinschaft
  • das Einwohnermeldeamt
  • das für Dich zuständige Finanzamt
  • auf Deinen Wunsch: das Standesamt, das das Geburtenregister führt, und das Standesamt, das das Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister führt

Hat das Finanzamt die Meldung bekommen, wird die Religionszugehörigkeit auf der elektronischen Lohnsteuerkarte in aller Regel automatisch gestrichen. Dadurch werden dann von Deinem Lohn oder Gehalt keine Kirchensteuern mehr abgezogen. Gleiches gilt für die Kirchensteuern, die auf Kapitalerträge und in einigen Regionen auf Grundbesitz erhoben werden.

Trotzdem solltest Du sicherheitshalber auf Deinem Lohnzettel nachschauen und Deinen Arbeitgeber informieren. Wird trotz Deines Austritts weiterhin Kirchensteuer einbehalten, wende Dich an das zuständige Finanzamt und beantrage dort die Änderung des Kirchensteuermerkmals.

Warum ist die Austrittsbescheinigung sehr wichtig?

Bei Deiner Austrittserklärung vor dem Amtsgericht oder Standesamt musst Du ein Formular ausfüllen und unterschreiben. Wenn Du dann noch die Gebühren bezahlt hast, ist die Sache eigentlich erledigt.

Eigentlich deshalb, weil Du Dir unbedingt eine Austrittsbescheinigung erstellen lassen solltest. Diese bekommst Du nicht immer automatisch und manchmal kostet sie extra. Teilweise stellt der Beamte die Bescheinigung gleich aus, ansonsten wird sie Dir ein paar Tage per Post zugeschickt.

Die Austrittsbescheinigung ist für Dich deshalb sehr wichtig, weil sie Dein Beleg dafür ist, dass Du tatsächlich aus der Kirche ausgetreten bist. Mitunter neigen die Religionsgemeinschaften dazu, Deinen Kirchenaustritt anzuzweifeln. Und zum Beispiel nach einem Umzug kann es sein, dass plötzlich wieder Kirchensteuern erhoben werden.

Du bist dann in der Beweispflicht. Kannst Du keine Austrittsbescheinigung vorlegen, musst Du entweder noch einmal austreten oder die Kirchensteuern bezahlen – und das schlimmstenfalls rückwirkend für die letzten sechs Jahre.

Deshalb: Lasse Dir auf jeden Fall eine Austrittsbescheinigung geben – und bewahre sie gut auf.

Wann wird mein Kirchenaustritt wirksam?

Wie schnell Dein Kirchenaustritt Wirkung zeigt, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. In einigen Bundesländern endet die Kirchensteuerpflicht in dem Monat, in dem Du aus der Kirche ausgetreten bist. In anderen Bundesländern bist Du im nächsten oder übernächsten Monat nach Deinem Austritt nicht mehr kirchensteuerpflichtig.

Übrigens: Eine Ersatzgabe gibt es nicht. Wenn Du keine Kirchensteuern mehr bezahlst, wird also keine andere Steuer als Ausgleich dafür erhoben. Vielmehr fällt dieser Abzug ersatzlos weg.

Welche Folgen hat es, wenn ich aus der Kirche austrete?

Die Kirche und der Staat sind in Deutschland voneinander getrennt. Und weil der Staat mit Blick auf die Weltanschauung neutral ist, kann er den Religionsgemeinschaften nicht vorschreiben, wen sie als Mitglied sehen sollen und wen nicht. Diese Entscheidung müssen die jeweiligen Kirchen selbst für sich treffen.

Wenn die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft aber rechtsstaatliche Folgen hat, kommt der Staat wieder ins Spiel. Das betrifft vor allem die Pflicht, Kirchensteuern zu bezahlen, aber zum Beispiel auch, am Religionsunterricht in der Schule teilzunehmen.

In Art. 4 des Grundgesetzes (GG) ist die Religionsfreiheit verankert. Sie beinhaltet nicht nur Dein Grundrecht, Dich einer Religion Deiner Wahl anzuschließen. Sondern Du hast genauso ein Grundrecht darauf, einer Religion eben nicht anzugehören. Dazu kommen noch die Regelungen aus Art. 140 GG.

Nun ist es aber so, dass nicht alle Kirchen einen Austritt vorsehen. Damit der Staat die (negative) Religionsfreiheit sicherstellen kann, musste er deshalb eine Möglichkeit für den Austritt schaffen, der sich zumindest auf seinen Bereich erstreckt. Dafür wurden in den Bundesländern Kirchenaustrittsgesetze erlassen.

Wenn Du aus der Kirche austrittst, führt das also dazu, dass die Rechtsfolgen aus staatlicher Sicht wegfallen. So zahlst Du eben zum Beispiel keine Kirchensteuer mehr. Wie die Kirche mit Deinem Austritt umgeht, bleibt aber ihr selbst überlassen. Ob Sie Deinen Austritt anerkennt oder nicht und welche Folgen das hat, entscheidet sie.

Wenn Dein Arbeitgeber ein kirchlicher Träger ist, kann Dein Austritt aber arbeitsrechtliche Folgen haben. Denn bei solchen Arbeitgebern ist eine kirchliche Mitgliedschaft in aller Regel Voraussetzung. Trittst Du aus der Kirche aus, musst Du deshalb damit rechnen, dass mit dem Kirchenaustritt auch Dein Arbeitsverhältnis endet.