Rückabwicklung Kaufvertrag: Wann ein Rücktritt möglich ist

Infos zu Rückabwicklung Kaufvertrag
Für den Rücktritt und die Rückabwicklung vom Kaufvertrag müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.

Sie haben sich vor wenigen Tagen neue Möbel ausgesucht und den Kaufvertrag unterschrieben. Doch irgendwie sind Sie jetzt unsicher, ob Sie die richtige Wahl getroffen haben. Oder Sie haben beim letzten Bummel durch die Stadt eine chice Hose erstanden. Zuhause stellen Sie dann aber fest, dass Ihnen die Hose gar nicht richtig passt oder, schlimmer noch, ein Loch hat. In solchen Situationen würden Sie Ihren Kauf vermutlich gerne rückgängig machen. Nur: Geht das überhaupt? Können Sie einfach so vom Vertrag zurücktreten? Wir erklären, wann eine Rückabwicklung vom Kaufvertrag möglich ist.

Im Alltag werden ständig Kaufverträge geschlossen. Und dabei muss es gar nicht um große Anschaffungen wie Möbel, ein Auto oder eine Immobilie gehen. Auch wenn Sie im Supermarkt einkaufen, auf dem Wochenmarkt Gemüse mitnehmen oder beim Bäcker Brötchen holen, schließen Sie einen Kaufvertrag.

Nur gibt es dafür keine Vertragsurkunde. Stattdessen kommt der Vertrag mündlich und durch schlüssiges Handeln zustande. Doch für die Wirksamkeit vom Kaufvertrag macht es keinen Unterschied, ob er mündlich oder schriftlich geschlossen wurde.

Nun kann es aber durchaus passieren, dass Sie einen Kauf lieber rückgängig machen wollen. Zum Beispiel, weil Ihnen Zweifel kommen, Ihnen die Ware doch nicht gefällt oder die Ware beschädigt ist. Spätestens dann stellt sich die Frage, ob und wann ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich ist. Diese Frage beantworten wir Ihnen im Folgenden.

Rückabwicklung Kaufvertrag – ein generelles Recht dazu gibt es nicht

Zunächst einmal gibt es im Vertragsrecht einen sehr wichtigen Grundsatz. Er lautet: Pacta sunt servanda – Verträge sind einzuhalten.

Durch Artikel 2 Abs. 1 GG (Grundgesetz) ist die allgemeine Handlungsfreiheit geschützt. Und eine Form davon ist die Vertragsfreiheit. Deshalb darf jeder frei entscheiden, ob, mit wem, wie und worüber er Verträge schließt. Solange die Vereinbarungen nicht gegen geltendes Recht oder die guten Sitten verstoßen, gibt es kaum Einschränkungen.

Allerdings sind die geschlossenen Verträge dann auch verbindlich. Beide Vertragspartner sollen sich nämlich darauf verlassen können, dass sich beide Seiten an die Vereinbarungen halten. Haben Sie den Kaufvertrag einmal geschlossen, können Sie deshalb nicht ohne Weiteres seine Rückabwicklung verlangen.

Trotzdem können Sie von einem Kaufvertrag zurücktreten. Möglich wird das sowohl durch ein vertraglich vereinbartes als auch durch ein gesetzliches Rücktrittsrecht. Dabei hat ein vertragliches Rücktrittsrecht immer Vorrang. Nur wenn im Kaufvertrag nichts zu einem möglichen Rücktritt vereinbart ist, greift das gesetzliche Rücktrittsrecht.

Ein wirksamer Rücktritt führt zur Rückabwicklung des Kaufvertrags. Dazu müssen die empfangenen Leistungen zurückgegeben werden. Sie müssen dem Verkäufer die Kaufsache also wiedergeben und bekommen im Gegenzug Ihr Geld zurück. Am Ende werden Käufer und Verkäufer so gestellt, als hätte der Vertrag nie existiert.

Ein Rücktritt ist kein Widerruf.

Eine weit verbreitete Meinung ist, dass in den zwei Wochen nach Abschluss des Kaufvertrages ein Rücktrittsrecht besteht und der Vertrag kostenlos storniert werden kann. Doch das ist ein Irrtum. Vermutlich geht dieser Trugschluss darauf zurück, dass das Rücktrittsrecht mit dem Widerrufsrecht verwechselt wird.

Das Widerrufsrecht ermöglicht tatsächlich, innerhalb von 14 Tagen vom Kaufvertrag zurückzutreten. Allerdings gibt es das Widerrufsrecht nur bei

Außerdem können nur Verbraucher vom Widerrufsrecht Gebrauch machen.

Ein Rücktrittsrecht für Kaufverträge, die Sie vor Ort abschließen und das mit dem Widerrufsrecht bei Online-Käufen vergleichbar ist, gibt es nicht. Und der Gesetzgeber räumt auch kein generelles Recht zur Rückabwicklung eines Kaufvertrags ein.

Das bedeutet ganz praktisch: Wenn Sie einen Pullover gekauft haben und ihn dann wieder in den Laden zurückbringen, nur weil er Ihnen doch nicht gefällt, muss der Händler nicht darauf eingehen. Der Händler muss den Pullover weder zurücknehmen noch Ihnen anbieten, den Pullover gegen etwas anderes umzutauschen. Aus Kulanz kann der Händler zwar der Rückabwicklung des Kaufvertrags zustimmen. Verpflichtet dazu ist er aber nicht.

Das vertragliche Rücktrittsrecht beim Kaufvertrag

Nachdem Verträge weitestgehend frei gestaltet werden können, ist es möglich, das Recht auf den Rücktritt und die Rückabwicklung vom Kaufvertrag vertraglich zu vereinbaren. Gibt es in Ihrem Kaufvertrag so eine Vereinbarung, können Sie davon natürlich Gebrauch machen. Gleiches gilt, wenn die Vereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist und diese Bestandteil des Vertrags sind.

Allerdings sollten Sie sich die Bedingungen genau anschauen. Denn es kann gut sein, dass Sie den Kauf zwar stornieren können, aber einen bestimmten Prozentsatz des Kaufpreises trotzdem bezahlen müssen. Und je nach Höhe des Kaufpreises und der Stornokosten sollten Sie gut abwägen, ob ein Rücktritt vom Kaufvertrag wirklich sinnvoll ist.

Das gesetzliche Rücktrittsrecht beim Kaufvertrag

Ist kein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart, kommt das gesetzliche Rücktrittsrecht ins Spiel. Und an dieser Stelle gibt es einen entscheidenden Punkt: Für den Rücktritt und die Rückabwicklung vom Kaufvertrag muss es einen triftigen Grund geben.

Der Gesetzgeber räumt Ihnen also grundsätzlich nur dann das Recht ein, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Rücktritt begründet ist. Und dabei kommen drei Gründe in Frage:

  • Verzug: Der Verkäufer liefert die gekaufte Ware gar nicht oder viel zu spät.
  • Sachmängelhaftung: Die gekaufte Ware hat einen erheblichen Mangel.
  • Andere Vertragsstörungen: Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Händler die Leistungen nicht so erbringt, wie sie vertraglich vereinbart waren.

Im Alltag ist die Sachmängelhaftung die häufigste Ursache für die Rückabwicklung von einem Kaufvertrag.

Was ist ein Mangel?

Im Allgemeinen ist eine gekaufte Sache mangelhaft, wenn ihr tatsächlicher Zustand von dem Zustand abweicht, denn sie laut Vertrag haben sollte. Außerdem muss der Mangel schon dagewesen sein, als Sie die Ware gekauft haben.

Allerdings ist nicht zwingend notwendig, dass Ihnen der Mangel sofort auffällt. Haben Sie zum Beispiel ein Auto gekauft, ist gut möglich, dass sich ein Mangel erst nach ein paar Autofahrten bemerkbar macht, obwohl er von Anfang an da war. In diesem Fall wäre eine Rückabwicklung des Kfz-Kaufvertrags im Rahmen der Sachmängelhaftung denkbar.

Aber, um beim Beispiel des Autos zu bleiben: Wenn Ihnen die Farbe des Fahrzeugs doch nicht so richtig gefällt, ist das kein Mangel. Es sei denn, Sie haben das Auto beim Händler in einer ganz bestimmten Farbe bestellt und dann ein Fahrzeug in einer anderen Lackierung bekommen.

Die Nacherfüllung hat Vorrang

Allein die Tatsache, dass die Ware mangelhaft ist, berechtigt noch nicht automatisch zu einem Rücktritt und einer Rückabwicklung des Kaufvertrags. Denn der Kaufvertrag bleibt wirksam, auch wenn ein Mangel vorhanden ist.

Zunächst greift nämlich die Gewährleistung, durch die der Verkäufer für Mängel haftet. Die Gewährleistung gilt bei Neuware 24 Monate lang, bei Gebrauchtware verkürzt sie sich auf zwölf Monate. Die Regelungen dazu stehen in den §§ 433 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Grundsätzlich soll das Gewährleistungsrecht die Interessen beider Seiten schützen. Aus diesem Grund müssen Sie dem Verkäufer die Möglichkeit einer Nacherfüllung geben.

Haben Sie zum Beispiel eine Kaffeemaschine gekauft, die nicht richtig funktioniert, können Sie nicht gleich vom Kaufvertrag zurücktreten. Stattdessen können Sie laut Bürgerlichem Gesetzbuch zunächst nur eine Nacherfüllung verlangen (§ 439 Abs. 1 BGB).

Gleichzeitig müssen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist einräumen. Wie lang diese Frist sein sollte, ist je nach Einzelfall verschieden. Oft genügen eine bis zwei Wochen. Bei komplexen Produkten oder wenn zusätzliche Maßnahmen wie zum Beispiel ein Aus- oder Abbau notwendig sind, kann aber auch ein deutlich längerer Zeitraum erforderlich sein.

Für die Nacherfüllung selbst können Sie als Käufer zwischen zwei Varianten wählen, nämlich einer Nachbesserung und einer Ersatzlieferung.

  • Nachbesserung bedeutet, dass der Verkäufer den Mangel behebt. Im Fall der Kaffeemaschine könnte das durch eine entsprechende Reparatur erfolgen.
  • Bei einer Ersatzlieferung bekommen Sie ein mangelfreies Produkt. Hier könnte der Verkäufer die kaputte Kaffeemaschine durch eine neue Kaffeemaschine des gleichen Modells ersetzen.

Erst wenn die Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist, haben Sie das Recht auf einen Rücktritt vom Kaufvertrag.

Es gibt ein paar Ausnahmen.

In ein paar Fällen greifen aber andere Regelungen. Dazu gehört, wenn die von Ihnen gewünschte Form der Nacherfüllung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde. Dann kann der Verkäufer auch in einer anderen Art nacherfüllen.

Ein Beispiel: Sie möchten, dass die kaputte Kaffeemaschine repariert wird. Allerdings würde die Reparatur mehr kosten als die ganze Kaffeemaschine. Dann kann Ihnen der Verkäufer stattdessen eine neue Maschine als Ersatz liefern.

Wann die Kosten unverhältnismäßig hoch sind, lässt sich pauschal aber nicht sagen. Stattdessen muss immer im Einzelfall entschieden werden.

Andersherum können Sie unter Umständen gleich vom Kaufvertrag zurücktreten, ohne eine Frist setzen und abwarten zu müssen. Diese Möglichkeit besteht in folgenden Fällen:

  • Der Verkäufer verweigert ernsthaft und endgültig eine Nacherfüllung. Zum Beispiel, weil er keinen Mangel sieht und sich deshalb auch nicht zur Gewährleistung verpflichtet fühlt. Im Fall der Kaffeemaschine könnte er an dieser Stelle etwa erklären, dass das Gerät tadellos funktioniert und die Geräusche, die Sie bemängeln, normal sind.
  • Der Verkäufer lehnt die Nacherfüllung ab, weil sowohl eine Nachbesserung als auch eine Ersatzlieferung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würden.
  • Die Form der Nacherfüllung, die Sie gewählt haben, ist fehlgeschlagen. In aller Regel gilt eine Nacherfüllung als gescheitert, wenn es zwei erfolglose Versuche gab, den Mangel zu beseitigen. Einen dritten Versuch müssen Sie dann nicht akzeptieren, sondern können vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis einfordern.
  • Eine Nacherfüllung kann Ihnen nicht zugemutet werden. Das wäre zum Beispiel gegeben, wenn Sie einmal durch ganz Deutschland fahren müssten, nur damit die mangelhafte Ware repariert oder ausgetauscht werden kann.

Und zu guter Letzt können Sie eine Rückabwicklung vom Kaufvertrag verlangen, wenn eine Nacherfüllung unmöglich ist. Kann die mangelhafte Ware nicht repariert werden und ist der Verkäufer auch nicht in der Lage, einen gleichwertigen Ersatz zu liefern, scheidet eine Nacherfüllung aus.

Aber: Der Mangel muss erheblich sein.

Wichtig zu wissen ist, dass Sie bei einem unerheblichen Mangel grundsätzlich kein Rücktrittsrecht haben. Die Kaufsache muss also schon deutlich beschädigt sein oder einen gravierenden Mangel haben.

Pauschal ist natürlich schwer zu sagen, wann ein Mangel erheblich ist. Letztlich kommt es auf das Produkt im Einzelfall an. Als Richtlinie geht die Rechtsprechung aber dann von einem erheblichen Mangel aus, wenn sich die Kosten zur Beseitigung des Mangels auf mindestens fünf Prozent des Kaufpreises belaufen.

Ein Beispiel: Sie haben ein Auto für 25.000 Euro gekauft. Bei diesem Auto funktioniert die Einparkhilfe nicht. Da die Sensoren komplett ausgetauscht werden müssen, würde die Reparatur rund 3.000 Euro kosten. Damit übersteigt der finanzielle Aufwand zur Mängelbeseitigung die Fünf-Prozent-Marke deutlich. Folglich ist ein nicht unerheblicher Mangel gegeben und Sie haben ein Rücktrittsrecht.

Anders sieht es aus, wenn Sie sich eine Bluse gekauft haben und zu Hause einen Fleck feststellen. Handelt es sich dabei nur um eine kleine Verschmutzung, die bei der nächsten Wäsche verschwunden ist, liegt kein erheblicher Mangel vor. Zurücktreten vom Kaufvertrag können Sie deshalb nicht.

Stattdessen bleibt Ihnen dann nur die Möglichkeit, den Mangel zu reklamieren, eine Nacherfüllung zu verlangen oder auf eine Minderung des Kaufpreises zu bestehen.

Den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären

Haben Sie dem Verkäufer die Chance zur Nacherfüllung gegeben und blieb der Erfolg aus oder sind die Voraussetzungen anderweitig erfüllt, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten.

Ihren Rücktritt müssen Sie gegenüber dem Verkäufer erklären. Denn der Verkäufer muss Ihre Erklärung erhalten.

Besondere Formvorgaben gibt es aber nicht. Es bleibt also Ihnen selbst überlassen, ob Sie ein Schreiben aufsetzen und klassisch per Post verschicken, Ihre Rücktrittserklärung an die E-Mail-Adresse senden oder ein Fax schicken. Genauso können Sie Ihren Rücktritt auch mündlich erklären.

Entscheidend ist am Ende, dass Ihre Erklärung dem Verkäufer zugeht. Doch damit Sie später belegen können, dass das der Fall war, ist hilfreich, wenn Sie einen Nachweis haben. Ob der Verkäufer mit Ihrer Entscheidung einverstanden ist, spielt keine Rolle. Für einen wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag ist maßgeblich, dass die vertraglichen oder gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ist Ihr Rücktritt wirksam, kommt es Zug um Zug zur Rückabwicklung vom Kaufvertrag. Das bedeutet: Sie geben dem Verkäufer die gekaufte Ware zurück. Je nach Gegenstand können Sie diesen selbst zurückbringen oder abholen lassen. Der Verkäufer erstattet Ihnen den Kaufpreis. Zum Schluss wird der Kaufvertrag aufgehoben und beide Vertragspartner werden so gestellt, als hätten sie ihn nie geschlossen.

Bitte beachten Sie:

Die genannten Regelungen gelten, wenn Sie als Verbraucher einen Kaufvertrag mit einem Unternehmen schließen. Geht es um einen notariellen Kaufvertrag, sind Sie selbst Unternehmer oder haben Sie etwas von Privat gekauft, sieht die Sache anders aus. In solchen Fällen sollten Sie sich juristischen Rat einholen, um abzuklären, ob und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können.