Widerspruch Amtsgericht

Widerspruch AmtsgerichtBei einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht besteht kein Anwaltszwang. Ebenso wie der Kläger muss sich also auch der Beklagte nicht von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, sondern kann sich selbst verteidigen. Doch was muss der Beklagte tun, wenn eine Klageschrift im Briefkasten liegt? Wie lange hat er Zeit, um dem Vorwurf zu widersprechen? Und wie läuft das Verfahren überhaupt ab? Diese und weitere Fragen beantwortet dieser Ratgeber!

►Musterbeispiel: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft

Beklagter
Anschrift

An das
Amtsgericht (Name/Bezeichnung)
Anschrift

In der Sache _______________ ./. ____________________
Aktenzeichen _____________________________________
Schreiben des Gerichts vom __________, erhalten am __________

Anzeige der Verteidigungsbereitschaft

Ich bestätige, dass ich Ihr Schreiben vom __________ am ___________ erhalten habe. Hiermit zeige ich an, dass ich mich gegen die Klage verteidigen möchte.

Ich beantrage:

⦁ Die Klage wird abgewiesen.
⦁ Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Begründung für die gestellten Anträge reiche ich innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist nach.

Ort, Datum

Unterschrift

Generator für die Klageerwiderung beim Amtsgericht

Schreiben, die an das Amtsgericht geschickt werden, enthalten keine Anrede. Der Beklagte kann zwar ein Anschreiben hinzufügen, das das eigentliche Schriftstück ankündigt. Die Klageerwiderung selbst enthält aber keine Anrede. Nach den grundlegenden Angaben (also Adressdaten, Angabe der Sache und des Aktenzeichens) beginnt direkt der Text. Die Grußformel fällt ebenfalls weg. Stattdessen unterschreibt der Beklagte das Schriftstück nur und ergänzt die Unterschrift um die Angabe von Ort und Datum.

Widerspruch Generator für die Kündigung

Hinweis: Sie können auch eine Mehrfachauswahl vornehmen. Beachten Sie, dass dann nach dem „Punkt“ ein „Komma“ eingefügt wird. In der Word Datei können Sie einfach das „Komma“ nach dem „Punkt“ entfernen.

Anrede
Einleitung
1. Hauptteil
2. Hauptteil
Schlussteil
Gruß

Das ist ein Musterbeispiel. So könnte ihr Schreiben aussehen.

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Wofür ist das Amtsgericht zuständig?

Das Amtsgericht wird in Zivil- und in Strafsachen tätig. Zu den Zivilsachen gehört beispielsweise das (gerichtliche) Mahnverfahren, das ausschließlich in die Zuständigkeit des Amtsgerichts fällt. Daneben führt das Amtsgericht als Registergericht unter anderem das Handelsregister, das Genossenschaftsregister, das Vereinsregister und das Güterrechtsregister. Das Grundbuchamt gehört ebenfalls zum Amtsgericht. Bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht zuständig, wenn der Streitwert unter der Marke von 5.000 Euro bleibt. Außerdem wird das Amtsgericht in Mietsachen und in Familiensachen tätig, unabhängig vom Streitwert. Auch für Zwangsvollstreckungen, Zwangsversteigerungen und Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht zuständig. Zudem tritt das Amtsgericht als Nachlass- und als Betreuungsgericht auf.

In Strafsachen ist das Amtsgericht grundsätzlich dann zuständig, wenn der Beschuldigte aller Voraussicht nach zu einer Freiheitsstrafe von weniger als vier Jahren verurteilt und weder in einem psychiatrischen Krankenhaus noch in Sicherheitsverwahrung untergebracht werden wird. Je nach Straftat und Antrag der Staatsanwaltschaft kann die Klage aber auch vor dem Landgericht erhoben werden. Wird vor dem Amtsgericht verhandelt, wird ein Strafrichter tätig, wenn das Urteil vermutlich eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von weniger als zwei Jahren vorsehen wird. Ist mit einer Freiheitsstrafe zwischen zwei und vier Jahren zu rechnen, findet die Verhandlung vor einem Schöffengericht statt. Das Schöffengericht besteht dann aus einem Richter des Amtsgerichts als Vorsitzender und zwei Schöffen.

Welche Inhalte hat der Brief des Amtsgerichts?

Hat der Beklagte beispielsweise Widerspruch gegen einen Mahnbescheid eingelegt oder hat aus anderen Gründen jemand Klage gegen ihn erhoben, bekommt der Beklagte Post vom Amtsgericht. Sie wird in einem gelben Briefumschlag zugestellt. In dem Briefumschlag stecken normalerweise

  • ein Anschreiben, in dem das Amtsgericht erläutert, was der Beklagte innerhalb welcher Fristen unternehmen muss,
  • die Klageschrift mit allen dazugehörigen Anlagen,
  • eine Abschrift der Klageschrift ohne Anlagen und
  • ein Informationsblatt mit allgemeinen Angaben zu Gerichtsverfahren am Amtsgericht.

Der Beklagte sollte sich alle diese Unterlagen sehr genau durchlesen. Außerdem sollte er einen Ordner anlegen, in dem er alle Unterlagen abheftet. Im Verlauf des Verfahrens werden nämlich noch zahlreiche Schriftstücke dazukommen. Und durch den Ordner ist sichergestellt, dass nichts verloren geht. Wichtig dabei ist, auch den gelben Briefumschlag mit abzuheften. Denn auf dem Briefumschlag steht das Datum, an dem die Post zugestellt wurde. Dieses Datum wiederum ist mit Blick auf die Fristen entscheidend.

Innerhalb welcher Frist muss der Beklagte auf die Klageschrift reagieren?

Der Klageschrift liegt ein Anschreiben des Amtsgerichts bei. In diesem Anschreiben erklärt das Amtsgericht, was der Beklagte unternehmen muss und wie viel Zeit er dazu hat. In aller Regel gibt das Amtsgericht dabei zwei Fristen an, nämlich

  1. zwei Wochen für die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft und
  2. zwei weitere Wochen für die Begründung der Klageerwiderung.

Zunächst einmal hat der Beklagte also zwei Wochen lang Zeit, um dem Amtsgericht mitzuteilen, ob er sich gegen die Klage verteidigen wird. Im juristischen Fachjargon nennt sich das die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft. Außerdem hat der Beklagte zwei weitere Wochen lang Zeit, um sich zu der Klageschrift zu äußern und die Verteidigungsbereitschaft zu begründen. Im Prinzip muss der Beklagte also eine Art Widerspruch gegen die Klage einlegen. Und dafür hat er insgesamt vier Wochen Zeit, nämlich zwei Wochen für die Erklärung und zwei Wochen für die Begründung.

Wie sollte der Beklagte auf die Klageschrift reagieren?

Als erste Reaktion auf die Klageschrift muss der Beklagte dem Amtsgericht mitteilen, dass er mit den Vorwürfen oder Forderungen in der Klage nicht einverstanden ist und sich deshalb gegen die Klage verteidigen will. Für diese Meldung hat der Beklagte zwei Wochen lang Zeit. Dabei beginnt die Frist an dem Tag, an dem der Beklagte die Klageschrift erhalten hat. Dieses Datum steht auf dem gelben Briefumschlag, in dem die Post vom Amtsgericht zugestellt wurde. Um seine Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen, hat der Beklagte zwei Möglichkeiten:

1.) Der Beklagte kann sich an die Rechtsantragsstelle am Amtsgericht werden. Dazu muss er beim Amtsgericht anrufen und einen Termin bei der Rechtsantragsstelle vereinbaren. Anschließend geht er zur Rechtsantragsstelle und lässt seine Anzeige der Verteidigungsbereitschaft von einem Justizbeamten aufnehmen. Diese Hilfestellung ist kostenlos. Allerdings darf der Justizbeamte dem Beklagten nur bei den Formalitäten helfen. Eine Rechtsberatung darf er nicht durchführen.

2.) Der Beklagte kann ein kurzes Schreiben aufsetzen, in dem er seine Verteidigungsbereitschaft anzeigt. Dieses Schreiben kann er dann entweder persönlich bei Gericht abgeben oder per Post dorthin schicken. Wichtig ist aber, dass das Schreiben innerhalb von zwei Wochen bei Gericht vorliegt. Zudem sollte der Beklagte einen Nachweis dafür haben, dass sein Schreiben auch tatsächlich rechtzeitig angekommen ist.

Das Schreiben selbst kann sehr kurz und knapp ausfallen. Es genügt, wenn der Beklagte erklärt, dass er sich gegen die Klage verteidigen will. Zusätzlich dazu sollte der Beklagte beantragen, dass die Klage abgewiesen und die Kosten dem Kläger auferlegt werden. Sollte der Beklagte Erfolg haben, muss dadurch der Kläger die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen. Im Schlusssatz sollte der Beklagte noch erwähnen, dass er die Begründung nachreichen wird.

Achtung, wichtig: Sein Schreiben sollte der Beklagte insgesamt viermal ausdrucken. Drei Exemplare muss er bei Gericht einreichen. Dies gilt für dieses Schreiben und für alle weiteren Schriftstücke. Das Gericht nimmt das Original nämlich in die Gerichtsakte auf und muss zwei Kopien an den Kläger weiterleiten. (Zwei Kopien deshalb, damit der Kläger eine Ausfertigung in seine Akten nehmen und eine Ausfertigung ggf. an seinen Anwalt übergeben kann.) Reicht der Beklagte sein Schreiben nur in einfacher Ausführung ein, wird das Gericht die notwendigen Kopien zwar anfertigen, dem Beklagten die Kosten dafür aber in Rechnung stellen. Das vierte Exemplar sollte der Beklagte in seinem Ordner abheften.

Wie geht es nach der Anzeige der Verteidigungsbereitschaft weiter?

Nachdem der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft angezeigt hat, muss er als nächstes erklären, warum die Vorwürfe oder Forderungen des Klägers seiner Meinung nach nicht berechtigt sind. Wichtig dabei ist, dass der Beklagte sehr ausführlich Stellung nimmt und alles aufführt, was für den Fall relevant sein könnte. Denn das Amtsgericht stellt selbst keine Ermittlungen oder Nachforschungen an, sondern entscheidet auf Basis der Informationen, die ihm vorliegen. Deshalb sollte der Beklagte die Klageschrift Absatz für Absatz durchgehen. Zu jedem Absatz sollte der Beklagte angeben, ob die Aussage darin richtig oder falsch ist. Ist sie richtig, kann der Beklagte sie bestätigen. Ist sie falsch, sollte der Beklagte erläutern, warum sie falsch ist und wie er die Sache sieht. Gleichzeitig sollte er einen Beweis dazu nennen. Als Beweis kommt beispielsweise ein Brief, ein Kontoauszug, ein Auszug aus einem Vertrag oder ein Zeuge in Frage.

Hier ein Beispiel, wie der Beklagte seine Begründung aufbauen kann:

Es ist richtig, dass ich mit dem Kläger am … einen Vertrag geschlossen habe. Im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses hat mir der Kläger mit Rechnung vom … einen Betrag über … Euro in Rechnung gestellt. Auch das ist korrekt.

Falsch ist jedoch, dass ich die Rechnung nicht beglichen hätte. Ich habe den Rechnungsbetrag vollständig am … überwiesen. Diese Forderung besteht daher nicht mehr.

Beweis: Kontoauszug vom … (Anlage 1)

Nach diesem Schema kann der Beklagte zu jedem Absatz der Klageschrift Stellung nehmen. Die Begründung und alle genannten Anlagen muss der Beklagte dann wieder in dreifacher Ausführung bei Gericht einreichen. Spätestens vier Wochen, nachdem der Beklagte die Klageschrift bekommen hat, muss die Begründung bei Gericht vorliegen. Der Beklagte kann seine Begründung natürlich auch schon zusammen mit der Anzeige der Verteidigungsbereitschaft formulieren. In diesem Fall hat er aber nur zwei Wochen Zeit, denn die erste Reaktion auf die Klageschrift (also die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft) muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen.

Was passiert, wenn dem Amtsgericht das Schreiben des Beklagten vorliegt?

Nachdem die Klageerwiderung des Beklagten vorliegt, leitet das Amtsgericht die Unterlagen an den Kläger weiter. Er hat nun die Möglichkeit, sich dazu zu äußern. Einige Wochen später bekommt der Beklagte dann wieder Post vom Amtsgericht. Dieses Mal schickt das Amtsgericht dem Beklagten nämlich die Stellungnahme des Klägers zu. Der Beklagte muss sich jetzt erneut zu den Ausführungen des Klägers äußern. Dabei sollte er am besten so vorgehen wie bei der Begründung seiner Klageerwiderung. Der Beklagte sollte also wieder Absatz für Absatz durchgehen, richtige Aussagen bestätigen, falsche Angaben richtigstellen und Belege für seine Ausführungen nennen. Das Ganze kann sich dann noch einige Male wiederholen. Es ist nämlich gut möglich, dass der Beklagte mehrere Stellungnahmen des Klägers bekommt, zu denen er sich jedes Mal schriftlich äußern muss. Irgendwann liegt dann ein Schreiben vom Amtsgericht im Briefkasten, das den Beklagten darüber informiert, wann die Gerichtsverhandlung stattfindet.

Was geschieht bei der Gerichtsverhandlung?

Bei der Gerichtsverhandlung erläutert der Richter kurz den Sachverhalt und geht auf die Argumente des Klägers und des Beklagten ein. Außerdem nennt er meistens seine eigene Einschätzung und deutet an, zu wessen Gunsten das Urteil wahrscheinlich ausfallen wird. Bevor die eigentliche Verhandlung beginnt, fragt der Richter, ob eine gütliche Einigung in Frage käme. Eine gütliche Einigung ist ein Vergleich, durch den sich beide Seiten einvernehmlich einigen. Für den Beklagten hat ein Vergleich zwei Vorteile. Der erste Vorteil ist, dass das Gerichtsverfahren durch den Vergleich endgültig beendet ist. Der Beklagte muss also nicht befürchten, dass der Kläger in Berufung oder Revision geht, denn das ist bei einem Vergleich nicht möglich. Der zweite Vorteil ist, dass kein Urteil ergeht. Somit riskiert der Beklagte nicht, dass er den Prozess verliert und dann nicht nur die Klageforderung erfüllen, sondern auch die gesamten Prozesskosten bezahlen muss. Ist der Kläger mit einem Vergleich einverstanden, ist der Beklagte deshalb oft gut beraten, der gütlichen Einigung zuzustimmen.

Kommt kein Vergleich zustande, wird der Sachverhalt erörtert. Beide Seiten erhalten dabei die Gelegenheit, sich zu äußern. Ist die mündliche Verhandlung beendet, fragt der Richter zum Schluss noch, ob der Beklagte bei den Anträgen, die er in seiner Anzeige der Verteidigungsbereitschaft gestellt hat, bleibt. Diese Frage muss der Beklagte bejahen. Damit ist der Gerichtstermin beendet. Möchte der Richter noch einen weiteren Zeugen hören oder muss ein Gutachten erstellt werden, wird der Richter einen zweiten Gerichtstermin festsetzen. Ansonsten werden dem Beklagten ein paar Wochen später erst das Protokoll der Gerichtsverhandlung und anschließend das Urteil zugeschickt. Heißt es in dem Urteil, dass die Klage abgewiesen wird, dann hat der Beklagte den Rechtsstreit gewonnen. Andernfalls steht in dem Urteil, welche Forderungen der Beklagte gegenüber dem Kläger in welcher Form erfüllen muss.