Widerspruch Datenweitergabe

Widerspruch DatenweitergabeDas Telefon klingelt und am anderen Ende der Leitung meldet sich eine Person, die zu einem angeblichen Gewinn gratuliert, zur Teilnahme an einer Lotterie einlädt oder irgendwelche Produkte zum Kauf anbietet. Im Briefkasten stapeln sich Werbeprospekte, Handzettel und verschiedenste Werbebriefe. Auf dem Handy gehen regelmäßig Werbebotschaften ein und auch das E-Mail-Postfach bleibt von diversen Werbe-E-Mails nicht verschont. – Solche Situationen kennt vermutlich jeder und hat sich sicher auch schon das eine oder andere Mal über die nervige Werbung geärgert. Doch ein Verbraucher muss die Werbung nicht stillschweigend ertragen. Denn er kann der Weitergabe seiner Daten widersprechen.

►Vorlage: Widerspruch gegen die Datenweitergabe durch die Meldebehörde

Verbraucher
Anschrift

Einwohnermeldeamt
Anschrift

Ort, Datum

Widerspruch gegen die Weitergabe meiner Daten

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erkläre ich, dass ich nicht damit einverstanden bin, dass Sie als Meldebehörde meine Daten weitergeben. Dabei bezieht sich mein Widerspruch auf Auskunftsersuchen von

⦁ Unternehmen, Adresshändlern und anderen Organisationen zu Werbezwecken.
⦁ Unternehmen, Adresshändlern und anderen Organisationen zu Zwecken des Adresshandels.
⦁ Parteien, Wählergruppen und anderen politischen Organisationen zu Zwecken der Information und der Wahlwerbung.
⦁ eingetragenen Religionsgemeinschaften, denen ich nicht angehöre.
⦁ der Presse, dem Rundfunk und anderen Körperschaften mit der Absicht, Geburtstage, Ehejubiläen und andere persönliche Ereignisse zu veröffentlichen.

Mein Widerspruch schließt sowohl schriftliche Anfragen als auch automatisierte Abrufe über das Internet ein.

Bitte bestätigen Sie mir schriftlich, dass Sie mein Widerspruchsschreiben erhalten haben.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Generator: Widerspruch gegen die Datenweitergabe durch Unternehmen

Widerspruch Generator für die Kündigung

Hinweis: Sie können auch eine Mehrfachauswahl vornehmen. Beachten Sie, dass dann nach dem „Punkt“ ein „Komma“ eingefügt wird. In der Word Datei können Sie einfach das „Komma“ nach dem „Punkt“ entfernen.

Anrede
Einleitung
1. Hauptteil
2. Hauptteil
Gruß

Das ist ein Musterbeispiel. So könnte ihr Schreiben aussehen.

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Woher haben Unternehmen die Daten des Verbrauchers?

Hat der Verbraucher bei einem Unternehmen schon einmal etwas bestellt oder eine Leistung in Anspruch genommen, sind seine Daten in der Kundendatenbank gespeichert. Auch durch Rabattsysteme und Kundenbindungsprogramme tragen Unternehmen Kundendaten und werberelevante Informationen zusammen. Möchten Unternehmen durch Werbemaßnahmen ihre Bestandskunden ansprechen, nutzen sie dafür ihre eigenen Datenbestände. Richten sich die Werbemaßnahmen hingegen an potenzielle Neukunden, arbeiten Unternehmen mit sogenannten Adresshändlern zusammen. Adresshändler vermieten oder verkaufen Datenbestände. Die Datenbestände sind meist nach Zielgruppen sortiert und enthalten neben den Kontaktdaten auch werberelevante Informationen, beispielsweise zum Kaufverhalten oder den Interessen. Ihre Daten beziehen die Adresshändler aus öffentlich zugänglichen Quellen. Bei diesen Quellen kann es sich unter anderem um Telefonbücher, Adressenverzeichnisse, Branchenübersichten, Handelsregister, E-Mail-Listen, Internetseiten oder private Zeitungsannoncen handeln. Manchmal lassen Adresshändler auch Umfragen oder Gewinnspiele durchführen, um so Kontaktdaten und Informationen zusammenzutragen. Außerdem holen sie sich Auskünfte bei den örtlichen Meldebehörden ein. Die Einwohnermelder erstellen gegen eine Gebühr einen Auszug aus dem amtlichen Register, der jeweils den Vor- und Nachnamen, den Titel und die aktuelle Anschrift der betreffenden Person enthält. Zusätzlich dazu tauschen die Adresshändler und auch die Unternehmen untereinander ihre Datenbestände aus oder verkaufen sie weiter.

Dürfen Unternehmen Kundendaten nutzen und an Dritte weitergeben?

Laut Bundesdatenschutzgesetz muss ein Unternehmen dem Verbraucher schon bei der Erhebung der Daten mitteilen, dass es die Daten auch für andere Zwecke nutzen will. Braucht ein Unternehmen die Kundendaten also nicht nur, um beispielsweise eine Bestellung abzuwickeln, sondern möchte es die Daten später zu Werbezwecken verwenden, muss es den Verbraucher darüber informieren. Gleichzeitig muss das Unternehmen angeben, ob und an wen die Kundendaten weitergegeben werden. Diese Vorgabe gilt auch dann, wenn ein Unternehmen gezielt ein Preisausschreiben, eine Umfrage oder eine Infoveranstaltung nutzt, um sich dadurch Kundendaten zu beschaffen.

Allerdings betreffen diese Informationspflichten nur Daten, die neu erhoben werden. Die Kundendaten, die ein Unternehmen bereits in seinem Datenbestand hat, darf es für seine eigenen Werbemaßnahmen verwerten. Ähnliches gilt für Daten, die aus öffentlich zugänglichen Verzeichnissen stammen. Außerdem sind Datenlisten aus den Regelungen ausgenommen. Sind die Daten listenartig zusammengefasst, ist keine Einwilligung des Verbrauchers zur Datennutzung notwendig.

Welche Kundendaten sind von den Regelungen betroffen?

Nicht alle Daten eines Verbrauchers werden gleich behandelt. So dürfen grundlegende Kundendaten zu Werbezwecken genutzt und an Dritte weitergegeben werden. Zu den grundlegenden Daten gehören der Vor- und Nachname, ein eventueller Titel und die Anschrift. Hier ist eine Datennutzung und Datenweitergabe grundsätzlich nur dann ausgeschlossen, wenn der Verbraucher widersprochen hat. Anders sieht es aus, wenn es sich um sensible Daten zur Person handelt oder wenn aus Sicht des Verbrauchers ein schutzwürdiges Interesse daran besteht, dass die Daten nicht verwertet und weitergegeben werden. Dies ist beispielsweise bei Angaben der Fall, die etwas über die Religionszugehörigkeit oder die politische Haltung aussagen. Auch Daten, die auf besondere Lebensumstände wie etwa Schulden oder bestehende Erkrankungen hinweisen, fallen darunter. Solche Daten dürfen nur dann für Werbezwecke genutzt und an Vertragspartner weitergegeben werden, wenn der Verbraucher im Vorfeld ausdrücklich zugestimmt hat.

Welche Regeln gelten im Internet?

Kauft der Verbraucher im Internet ein, ruft er Datenbanken auf oder nutzt er Onlinedienste, erhebt der Anbieter personenbezogene Daten. Diese Daten dürfen nur dann zu Werbezwecken genutzt werden, wenn der Verbraucher seine Einwilligung dazu erteilt hat. Diese Zustimmung muss schriftlich erfolgen. Im Internet reicht es für eine wirksame Einwilligungserklärung allerdings aus, wenn der Verbraucher ein entsprechendes Kästchen anklickt oder ein bereits gesetztes Häkchen nicht entfernt. Voraussetzung dabei ist, dass in der Erklärung darauf hingewiesen wurde, zu welchem Zweck die Daten erhoben und wie sie verarbeitet werden. Außerdem muss der Verbraucher in der Erklärung darüber informiert werden, dass die Einwilligung freiwillig ist und der Verbraucher seine Zustimmung zur Datennutzung und -weitergabe jederzeit widerrufen kann.

Was gilt für die Datenweitergabe durch Meldebehörden?

Das Meldewesen war lange Zeit Sache der Bundesländer. Seit dem 1. November 2015 ist das anders. An diesem Tag ist nämlich ein neues Meldegesetz in Kraft getreten, das das Meldewesen erstmals bundesweit einheitlich regelt. Eine Regelung innerhalb dieses Gesetzes bezieht sich auf die Datenweitergabe durch die örtlichen Meldebehörden. Demnach dürfen die Einwohnermeldeämter Unternehmen und Adresshändlern nur dann Auskünfte aus dem Melderegister erteilen, wenn der Verbraucher einer Weitergabe seiner Daten zu Werbezwecken und für den Adresshandel ausdrücklich zugestimmt hat. Hat der Verbraucher seine Zustimmung erteilt, gibt die Meldebehörde bei einer Auskunftsanfrage seinen Vor- und Nachnamen, einen eventuellen Titel und die aktuelle Anschrift weiter. Dabei kann der Verbraucher seine Zustimmung jederzeit erteilen. Andersherum kann er seine erteilte Zustimmung aber jederzeit auch widerrufen oder ändern, indem er beispielsweise bestimmte Zwecke ausschließt. Genauso gut kann der Verbraucher einer Datenweitergabe von Anfang an ausdrücklich widersprechen. Für einen solchen Widerspruch kann er sich an unserer Vorlage orientieren.

Der Verbraucher muss sein Einverständnis aber nicht gegenüber der Meldebehörde erklären, sondern kann auch einem Unternehmen oder einer Organisation gegenüber seine Zustimmung erteilen. In diesem Fall muss aus der Einverständniserklärung klar und eindeutig hervorgehen, dass der Verbraucher mit einer Melderegisterauskunft zu Zwecken der Werbung und/oder des Adresseinhandels einverstanden ist. Fragt ein Unternehmen Daten bei der Meldebehörde ab, muss es die vorhandene Einwilligungserklärung des Verbrauchers nachweisen, wenn es von der Meldebehörde dazu aufgefordert wird. Gleichzeitig sind die Einwohnermeldeämter dazu verpflichtet, stichprobenartig zu kontrollieren, ob entsprechende Einwilligungserklärungen vorhanden sind.

Wie kann der Verbraucher der Datennutzung und -weitergabe durch Unternehmen widersprechen?

Manchmal ist sich der Verbraucher vielleicht nicht ganz sicher, ob er einem Unternehmen gegenüber erklärt hat, dass es seine Daten zu Werbezwecken nutzen und weitergeben kann. Möglicherweise hat der Verbraucher seine Einwilligung zwar erklärt, konnte dabei aber nicht abschätzen, an welche Vertragspartner das Unternehmen seine Daten weitergeben werden würde. Oder er möchte die erteilte Einwilligungserklärung jetzt widerrufen. In all diesen Fällen kann er sich an das Unternehmen wenden, das ihn zu Werbezwecken kontaktiert hat. Diesem Unternehmen kann der Verbraucher dann zum einen mitteilen, dass er künftig keine Werbung mehr wünscht und der weiteren Nutzung seiner Daten widerspricht. Zum anderen kann er das Unternehmen dazu auffordern, ihm mitzuteilen, wie das Unternehmen an seine Daten gekommen ist und an wen es die Daten weitergegeben hat. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Verbraucher diese Auskunft zu erteilen. Außerdem muss das Unternehmen den Widerspruch annehmen und umsetzen. Diese Vorgaben leiten sich nämlich aus § 28 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes ab.