Betriebsübergang Widerspruch – So gelingt Dein Einspruch

Betriebsübergang WiderspruchDu möchtest einen Widerspruch gegen den Betriebsübergang einlegen? Hier bist Du genau richtig. In 1 Minute wirst Du alles darüber wissen und einen Einspruch einlegen können. Wird ein Unternehmen vollständig oder anteilig verkauft, hat dies für Dich als Arbeitnehmer einen neuen Arbeitgeber zur Folge. Dein bestehendes Arbeitsverhältnis wird nämlich mit allen seinen Rechten und Pflichten vom neuen Inhaber der Firma übernommen. Einen Betriebsübergang nach § 613a BGB musst Du aber nicht akzeptieren, denn Du hast ein Widerspruchsrecht. Allerdings birgt ein Widerspruch auch Risiken.

►Mustervorlage: Betriebsübergang Widerspruch

Arbeitnehmer
Anschrift

Neuer oder alter Arbeitgeber
Anschrift

Ort, den Datum

Widerspruch gegen den Betriebsübergang

Sehr geehrte Damen und Herren,

am (Datum) haben Sie mich über die Übernahme der/des __________ (Firmenname des bisherigen Arbeitgebers) _____________ durch die/den ________ (Firmenname des Käufers) ___________________ informiert.

Ich widerspreche hiermit dem Übergang meines Arbeitsverhältnisses auf die/den ____ (Firmenname des Käufers) __________ zum (Datum).

 

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift

 

Wie muss der Widerspruch erfolgen?

Dein bisheriger Arbeitgeber kann entscheiden, seine Firma oder Teile davon zu verkaufen. Der neue Inhaber kauft aber nicht nur die Firma als solches, sondern übernimmt auch die bestehenden Arbeitsverhältnisse. Für Dich bedeutet das, dass Du einen neuen Arbeitgeber bekommst. Allerdings kann Dich niemand dazu zwingen, dem Arbeitgeberwechsel zuzustimmen. Du musst Dich also nicht zusammen mit der Firma verkaufen lassen. Du hast zwar keine Möglichkeit, den eigentlichen Betriebsübergang zu verhindern. Aber Du kannst Widerspruch dagegen einlegen, dass Dein Arbeitsverhältnis auf den neuen Firmeninhaber übergeht. Dieses Widerspruchsrecht ergibt sich aus § 613a Abs. 6 BGB. Damit Dein Widerspruch wirksam werden kann, muss er folgenden Anforderungen gerecht werden:

  • Dein Widerspruch muss schriftlich erfolgen.
  • Das Widerspruchsschreiben musst Du von Hand unterschreiben.
  • Dein Widerspruch muss fristgerecht eingehen.
  • Eine Begründung für Deinen Widerspruch brauchst Du nicht. Es reicht also, wenn Du lediglich Deinen Widerspruch erklärst. Gründe musst Du nicht angeben.

 

Den Widerspruch kannst Du gegenüber Deinem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber der Firma erklären.

 

Welche Frist gilt für den Widerspruch?

Betriebsübergang Widerspruch FristGrundsätzlich sieht das Gesetz vor, dass Du einen Monat lang Zeit hast, um Widerspruch einzulegen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem Du über den geplanten Betriebsübergang unterrichtet wurdest. Voraussetzung für die Einmonatsfrist ist aber, dass Du ordnungsgemäß informiert wurdest. Erfolgte keine ordnungsgemäße Unterrichtung, wird auch die einmonatige Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt. Für Dich heißt das, dass Du der Überleitung Deines Arbeitsverhältnisses im Prinzip zeitlich unbegrenzt widersprechen kannst. Interessant ist auch das Urteil BAG Urteil vom 17. Oktober 2013: Betriebsübergang.

  • Aber: Auch Dein Arbeitgeber muss planen können. Du kannst Deine Meinung deshalb nicht einfach so und jederzeit ändern. Hast Du Deinem alten oder dem neuen Arbeitgeber erklärt, dass Du beim Betriebsübergang keinen Gebrauch von Deinem Widerspruchsrecht machen wirst, musst Du Dich an diese Absprache halten. Andersherum kannst Du auch einen Widerspruch in aller Regel nicht wieder zurücknehmen.

 

Worüber muss Dich Dein Arbeitgeber informieren?

Steht ein Betriebsübergang an, muss Dich Dein Arbeitgeber ausführlich informieren. Dadurch soll sichergestellt sein, dass Du wählen kannst, ob Dein Arbeitsverhältnis beim alten oder beim neuen Arbeitgeber fortgesetzt wird. Gleichzeitig sollen die Informationen als Entscheidungsgrundlage dafür dienen, ob Du dem Übergang Deines Arbeitsverhältnisses widersprichst oder ob nicht. § 613a Abs. 5 BGB schreibt deshalb vor, dass Dich Dein bisheriger Arbeitgeber oder der neue Firmeninhaber darüber informieren muss,

  • wann der Betriebsübergang stattfinden wird.
  • warum der Betriebsübergang stattfindet.
  • welche rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Betriebsübergang für Dich als Arbeitnehmer hat.
  • welche Maßnahmen, die Dich als Arbeitnehmer betreffen, getroffen wurden und welche geplant sind.

Diese Informationen müssen Dir in Textform zur Verfügung gestellt werden. Es reicht also nicht, wenn Du beispielsweise im Rahmen einer Betriebsversammlung nur mündlich über den geplanten Betriebsübergang unterrichtet wirst.

  • Achtung: Unvollständige Informationen bewirken nicht, dass der Betriebsübergang nicht stattfinden kann. Der Betriebsübergang und die Übernahme der Arbeitsverhältnisse hängen also nicht von einer ordnungsgemäßen Unterrichtung ab. Aber bei unvollständigen Informationen gilt die einmonatige Frist für einen Widerspruch nicht.

 

Was bewirkt der Widerspruch und wo liegt das Risiko?

Widerspruch Betriebsübergang RisikoLegst Du Widerspruch ein, geht Dein Arbeitsverhältnis nicht auf den neuen Firmeninhaber über. Stattdessen verbleibt Dein Arbeitsverhältnis bei Deinem bisherigen Arbeitgeber. Wurdest Du nicht ordnungsgemäß über den Betriebsübergang unterrichtet und legst Du erst einige Zeit nach dem Betriebsübergang Widerspruch ein, hat Dein Widerspruch eine Rückwirkung. Das bedeutet, Dein Arbeitsverhältnis wird rückwirkend bei Deinem alten Arbeitgeber in Kraft gesetzt. Gleichzeitig wird es behandelt, als wäre es nie unterbrochen gewesen.

 Das große Risiko bei einem Widerspruch besteht darin, dass Dein bisheriger Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen kann. Dieses Risiko besteht vor allem dann, wenn der gesamte Betrieb verkauft wird.  In diesem Fall wird Dein bisheriger Arbeitgeber nämlich oft keine Möglichkeit haben, Dich weiterzubeschäftigen. In der Folge kann er wirksam aus betrieblichen Gründen kündigen.
  • Hintergrund: Generell besagt § 613a Abs. 4 BGB, dass eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs unwirksam ist. Weder der alte noch der neue Arbeitgeber können eine Kündigung also mit dem Betriebsübergang begründen. Aber eine Kündigung aus anderen Gründen ist möglich. Zulässig sind somit eine verhaltensbedingte, eine personenbedingte und eine betriebsbedingte Kündigung. Letztere ist beispielsweise denkbar, wenn der neue Firmeninhaber ein schlüssiges Sanierungskonzept vorweisen kann. Oder eben, weil Dein bisheriger Arbeitgeber seine Betriebstätigkeit vollständig oder anteilig einstellt und folglich keinen Arbeitsplatz für Dich hat.