Widerspruch Wohngeld

Widerspruch WohngeldDamit einkommensschwache Haushalte die monatlichen Wohnkosten stemmen können, greift ihnen der Staat finanziell unter die Arme. Dies erfolgt in Form vom sogenannten Wohngeld. Dabei haben diejenigen, die zum Kreis der Berechtigten gehören, einen Rechtsanspruch auf Wohngeld. Doch was ist, wenn der Wohngeldantrag abgelehnt wird? Oder das bewilligte Wohngeld zu niedrig berechnet wurde? Dann können Betroffene der Entscheidung widersprechen!

Generator: Widerspruch gegen abgelehnten Antrag auf Wohngeld

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Das ist ein Musterbeispiel. So könnte ihr Schreiben aussehen.

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Wer kann Wohngeld bekommen?

Die gesetzliche Grundlage für das Wohngeld schafft das Wohngeldgesetz. Demnach können einkommensschwache Haushalte staatliche Unterstützung bei ihren Wohnkosten bekommen. Dabei wird das Wohngeld, auf das Berechtigte einen rechtlichen Anspruch haben, als Zuschuss gewährt. Bei diesem Zuschuss kann es sich entweder um einen Mietzuschuss oder um einen Lastenzuschuss handeln. Ein Mietzuschuss kommt in Frage, wenn der Wohngeldberechtigte seinen Wohnraum mietet. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wer er Mieter einer Wohnung, Untermieter oder auch Heimbewohner ist. Ein Lastenzuschuss kommt in Betracht, wenn der Wohngeldberechtigte selbstgenutztes Wohneigentum bewohnt. Ist er also der Eigentümer des Hauses oder der Eigentumswohnung, kann er das Wohngeld als Lastenzuschuss für den selbstgenutzten Wohnraum bekommen.

Ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht und wenn ja, in welcher Höhe, richtet sich nach drei Faktoren. Diese sind

  1. die Anzahl der Haushaltsmitglieder, die zu berücksichtigen sind,
  2. die Höhe des Gesamteinkommens aller Haushaltsmitglieder und
  3. die Höhe der monatlichen Miete oder Belastung.

Als Haushaltsmitglieder können neben dem Wohngeldberechtigten sein Ehe- oder Lebenspartner und seine Kinder, aber beispielsweise auch seine Eltern oder seine Geschwister berücksichtigt werden. Bezieht der Antragsteller Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Sozialhilfe, erhält er im Normalfall kein Wohngeld. Dies liegt daran, dass bei diesen Sozialleistungen die Kosten der Unterkunft bereits bei der Berechnung der Leistungshöhe berücksichtigt wurden.

Wo und wie muss Wohngeld beantragt werden?

Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Die Antragsformulare erhält der Wohngeldberechtigte je nach Wohnort und Zuständigkeit bei der örtlichen Wohngeldbehörde, beim Landratsamt, beim Bürgeramt oder bei der Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung. Teilweise stellen die zuständigen Behörden die Antragsformulare auch im Internet zum Download bereit. Die ausgefüllten Antragsformulare muss der Antragsteller dann zusammen mit verschiedenen Nachweisen einreichen. Zu den Nachweisen gehören beispielsweise Bescheinigungen über die Jahreseinkommen der Haushaltsmitglieder und über die Wohnkosten. Genauere Informationen zu den notwendigen Nachweisen finden sich aber bei den Ausfüllhinweisen für den Antrag. Außerdem kann sich der Antragsteller bei der zuständigen Behörde zum Thema Wohngeld beraten lassen.

Liegt der Antrag vor, prüft die Behörde, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Ist das der Fall, wird der Antrag bewilligt. Fehlen noch Unterlagen, wird der Antragsteller dazu auffordert, diese Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist nachzureichen. Tut er das nicht oder hat er keinen Anspruch auf Wohngeld, wird sein Antrag abgelehnt. Ihre Entscheidung teilt die Behörde dem Antragsteller in einem schriftlichen Bescheid mit.

Wie hoch ist das Wohngeld?

In welcher Höhe das Wohngeld bewilligt wird, hängt davon ab,

  • wie viele Personen in dem Haushalt leben,
  • wie hoch das Gesamteinkommen ist und
  • wie hoch die monatlichen Wohnkosten sind.

Die Berechnung erfolgt dann mithilfe einer speziellen Wohngeldformel individuell für jeden Einzelfall. Um sich einen ersten Überblick zu verschaffen, kann sich der Antragsteller die Wohngeldtabellen anschauen, die das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit auf seiner Internetseite zur Verfügung stellt. Die Tabellen geben aber keine konkreten Werte an, sondern beziffern lediglich die Spanne, innerhalb der sich die Höhe des bewilligten Wohngeldes bewegen kann. Wichtig zu wissen ist außerdem, dass das Einkommen, das bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt wird, nicht zwangsläufig mit dem Bruttoeinkommen übereinstimmt. Denn in die Berechnung fließen verschiedene Abzüge und Freibeträge ein. Zudem bleiben beispielsweise das Kindergeld und der Kinderzuschlag außen vor. Andererseits gelten für die Miete oder die Belastung bestimmte Höchstgrenzen, die sich am regionalen Mietniveau orientieren.
Um in Erfahrung zu bringen, ob der Antragssteller Anspruch auf Wohngeld hat und wie hoch dieses ungefähr ausfallen würde, kann er den Wohngeldrechner des Bundesumweltministeriums nutzen. Eine verbindliche Auskunft und Berechnung erhält er aber erst bei der zuständigen Wohngeldbehörde.

Wie lange wird Wohngeld gewährt?

Wohngeld wird üblicherweise für zwölf Monate bewilligt. Dabei wird die Leistung ab dem Anfang des Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt wurde, erbracht. Für zurückliegende Monate kann kein Wohngeld gewährt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Wohngeld schon früher bestanden haben oder ob nicht. Gewährt werden kann Wohngeld also immer nur für die Zeit ab der Antragstellung. Ist der Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten abgelaufen, muss der Wohngeldberechtigte einen neuen Antrag stellen.

Was kann der Betroffene tun, wenn sein Antrag auf Wohngeld abgelehnt wurde?

Über den Wohngeldantrag entscheidet die zuständige Wohngeldstelle. Ihre Entscheidung teilt sie dem Antragsteller in einem schriftlichen Bescheid mit. Ist der Antragsteller mit der Entscheidung nicht einverstanden, beispielsweise weil sein Antrag abgelehnt oder weil das Wohngeld seiner Meinung nach zu niedrig berechnet wurde, kann er Widerspruch einlegen. Alle notwendigen Angaben dazu findet er in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. So ist in der Rechtsbehelfsbelehrung angegeben,

  • mit welchem Rechtsbehelf der Antragsteller gegen den Bescheid vorgehen kann,
  • innerhalb welcher Frist der Bescheid angefochten werden kann,
  • in welcher Form der Rechtsbehelf eingelegt werden muss und
  • wer die zuständige Stelle ist.

In den meisten Fällen ist der Widerspruch der zulässige Rechtsbehelf. In einigen Bundesländern wurde das Widerspruchsverfahren inzwischen aber abgeschafft. Hier kann der Antragsteller dann keinen Widerspruch mehr einlegen, sondern muss gegen den Wohngeldbescheid klagen. Daneben gibt es Bundesländer, in denen sich der Antragsteller aussuchen kann, ob er Widerspruch einlegen oder Klage erheben möchte.

Ist der Widerspruch zulässig, beträgt die Frist meist einen Monat. Der Widerspruch des Antragstellers muss also innerhalb von einem Monat bei der zuständigen Stelle vorliegen. Die zuständige Stelle ist mitsamt der Anschrift in der Rechtsbehelfsbelehrung aufgeführt. Was die Form angeht, so gilt, dass der Widerspruch schriftlich eingelegt werden muss. Durch einen einfachen, ganz normalen Brief, der handschriftlich unterschrieben ist, ist die Vorgabe der Schriftform aber erfüllt. Eine andere Möglichkeit ist, den Widerspruch zur Niederschrift zu erklären. Zur Niederschrift bedeutet, dass der Antragsteller persönlich zur zuständigen Stelle geht und seinen Widerspruch dort von einem Sachbearbeiter aufschreiben lässt.

►Mustervorlage: Widerspruch gegen Ablehnung von Wohngeld

Antragsteller
Anschrift

Zuständige Behörde
Anschrift

Ort, Datum

Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom ________________
Aktenzeichen: ____________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Bescheid vom __________ teilen Sie mir mit, dass mein Antrag auf Wohngeld abgelehnt wird. Mit dieser Entscheidung bin ich nicht einverstanden und lege deshalb Widerspruch dagegen ein.

In Ihren Erklärungen führen sie aus, dass _____ (zitieren oder in eigenen Worten wiederholen, wie die Entscheidung im Bescheid begründet wird) _____. Diese Ausführungen treffen in meinem Fall jedoch nicht zu. Vielmehr ist es so, dass ____ (sachlich erläutern, wie der Antragsteller die Sachlage sieht; fehlerhafte Daten und Angaben oder falsche Auslegungen sollte er richtigstellen; fehlen der Behörde noch relevante Infos, kann der Antragsteller sie hier ergänzen; die Argumente müssen aber schlüssig und nachvollziehbar sein; es reicht nicht aus, wenn der Antragsteller nur erklärt, dass er knapp bei Kasse ist oder bisher doch auch immer Wohngeld bekommen hat!) _____. Insofern sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wohngeld erfüllt.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Muss der Widerspruch begründet werden?

Aus dem Widerspruchsschreiben muss zunächst einmal nur eindeutig hervorgehen, dass der Antragsteller mit der getroffenen Entscheidung nicht einverstanden ist. Um sicherzustellen, dass sein Widerspruch schnell und eindeutig zugeordnet werden kann, sollte er deshalb immer

  • seinen Namen und seine Anschrift,
  • die Bezeichnung des Bescheids und
  • das Aktenzeichen, unter dem der Antrag bearbeitet wurde,

angeben. Daneben reicht grundsätzlich eine einfache Erklärung des Widerspruchs aus. Begründen muss der Antragsteller den Widerspruch nicht. Der Widerspruch entfaltet also auch dann seine Wirkung, wenn der Antragsteller nicht ausführt, warum er Widerspruch einlegt. Allerdings ist es nicht unbedingt ratsam, die Begründung wegzulassen. Erklärt der Antragsteller nämlich nicht, was er beanstandet oder wo seiner Meinung nach der Fehler liegt, wird die Behörde rein von der Aktenlage ausgehen. An der Aktenlage, die zu ihrer Entscheidung geführt hat, dürfte sich aber nichts geändert haben. Deshalb wird die Behörde in den meisten Fällen wieder zu der gleichen Entscheidung kommen. Trägt der Antragsteller hingegen seine Einwände vor, kann die Behörde diese Ausführungen in die Prüfung einbeziehen. Gleiches gilt für Informationen, die der Antragsteller erst jetzt nennt. Die Erfolgsaussichten stehen also besser, wenn der Antragsteller seinen Widerspruch begründet. Allerdings muss er die Begründung nicht schon im Widerspruchsschreiben formulieren. Braucht er etwas mehr Zeit, beispielsweise um Unterlagen zu besorgen, kann er zunächst nur seinen Widerspruch erklären. Dadurch wahrt er die Frist. Die Begründung kann er dann in einem zweiten Schreiben nachreichen.

Wie geht es nach dem Widerspruch weiter?

Hat die zuständige Behörde den Widerspruch form- und fristgerecht erhalten, muss sie die gesamte Angelegenheit noch einmal genau prüfen. Stellt sich dabei heraus, dass der Antragsteller den Bescheid zu Recht beanstandet, wird seinem Widerspruch abgeholfen. Abhelfen bedeutet, dass die Behörde ihre Entscheidung im Sinne des Antragstellers ändert, das Wohngeld also doch bewilligt oder die Wohngeldhöhe korrigiert.

Bleibt die Behörde hingegen bei ihrer Entscheidung, wird der Vorgang an die Widerspruchstelle abgegeben. Auch hier findet eine Prüfung statt. Bestätigt die Widerspruchstelle die Entscheidung der Behörde, ergeht ein Widerspruchsbescheid. Darin erklärt die Widerspruchsstelle, dass und warum der Widerspruch zurückgewiesen wurde. Möchte der Antragsteller den Widerspruchsbescheid nicht akzeptieren, hat er nun die Möglichkeit, Klage zu erheben. Ein Verfahren vor Gericht kann jedoch sehr langwierig und nervenaufreibend sein. Mitunter kann es deshalb sinnvoller sein, auf eine Klage zu verzichten und stattdessen einfach einen neuen Antrag auf Wohngeld zu stellen.