Widerspruch abhelfen

Widerspruch abhelfenTrifft ein Amt, eine Behörde oder eine andere öffentlich-rechtliche Stelle eine Entscheidung, teilt sie dem Betroffenen diese Entscheidung meist in einem Bescheid mit. Ist der Betroffene mit der Entscheidung nicht einverstanden, kann er Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Die Behörde wiederum kann diesem Widerspruch abhelfen oder ihn zurückweisen.

Ein Bescheid kann durch einen Widerspruch angefochten werden.

Entscheidet eine öffentlich-rechtliche Stelle über einen Antrag, ordnet sie eine Maßnahme an oder verfügt sie über einen anderen Sachverhalt, ergeht dazu meist ein Bescheid. In diesem Bescheid teilt die Stelle dem Betroffenen ihre Entscheidung mit und erklärt, warum sie so entschieden hat. Am Ende des Bescheids findet sich außerdem die sogenannte Rechtsbehelfsbelehrung.

In dieser Belehrung steht, wie der Betroffene gegen den Bescheid vorgehen kann. In den meisten Fällen kann der Bescheid durch einen Widerspruch angefochten werden. Neben dem Hinweis, dass ein Widerspruch zulässig ist, ist in der Rechtsbehelfsbelehrung dann noch angegeben, in welcher Form und innerhalb welcher Frist der Widerspruch eingelegt werden muss. Die Anschrift der zuständigen Stelle ist ebenfalls aufgeführt. Die Widerspruchsfrist beläuft sich üblicherweise auf einen Monat. Der Betroffene hat also einen Monat lang Zeit, um mit einem Widerspruch gegen den Bescheid vorzugehen. Dabei muss er seinen Widerspruch schriftlich einlegen. Alternativ kann er seinen Widerspruch zur Niederschrift erklären. Dazu muss er die zuständige Stelle aufsuchen und seinen Widerspruch dort von einem Sachbearbeiter aufschreiben lassen.

►Allgemeines Muster für einen Widerspruch

Absender
Anschrift

Zuständige Stelle
Anschrift

 

Ort, Datum

 

Ihr Bescheid vom ___________ wegen ___________
Aktenzeichen/Geschäftszeichen: ___________

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den im Betreff genannten Bescheid, ergangen am __________, lege ich hiermit form- und fristgerecht Widerspruch ein.

Mit Ihrer Entscheidung bin ich aus folgenden Gründen nicht einverstanden: ______________________________________[hier zitieren, welche Gründe die Behörde nennt und weshalb diese Gründe den Sachverhalt nicht richtig oder nicht vollständig erfassen; sind neue Aspekte hinzugekommen, können diese ebenfalls aufgeführt werden]______________________

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

 

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Hinweis: Sie können auch eine Mehrfachauswahl vornehmen. Beachten Sie, dass dann nach dem „Punkt“ ein „Komma“ eingefügt wird. In der Word Datei können Sie einfach das „Komma“ nach dem „Punkt“ entfernen.

Anrede
Einleitung
Hauptteil
Gruß

Das ist ein Musterbeispiel. So könnte ihr Schreiben aussehen.

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Ein Widerspruch leitet das Widerspruchsverfahren ein.

Macht der Betroffene von seinem Recht, Widerspruch einzulegen, Gebrauch, beginnt das Widerspruchsverfahren. Ist der Widerspruch als zulässiger Rechtsbehelf in der Belehrung auf dem Bescheid benannt, muss der Betroffene sogar Widerspruch einlegen. Erst wenn sein Widerspruch erfolglos geblieben ist, kann er gegen die Entscheidung klagen. Das Widerspruchsverfahren zielt also darauf ab, eine außergerichtliche Einigung zu finden. Aus diesem Grund wird das Widerspruchsverfahren auch als Vorverfahren bezeichnet.

Die Stelle, die den Bescheid erlassen hat, prüft im ersten Schritt des Widerspruchsverfahrens, ob der Widerspruch

  • zulässig und
  • begründet

ist. Zulässig ist der Widerspruch dann, wenn er als Rechtbehelf im Bescheid benannt wurde. Und wenn der Betroffene den Widerspruch form- und fristgerecht eingelegt hat. Entspricht der Widerspruch nicht den Formvorgaben oder kommt er nach Ablauf der Frist bei der Behörde an, wird er als unzulässig zurückgewiesen.

Um festzustellen, ob der Widerspruch begründet ist, schaut sich die Behörde alle Sachverhalte, die zu ihrer Entscheidung geführt haben, noch einmal an. Dabei berücksichtigt sie auch die Einwände, die der Betroffene in seiner Widerspruchsbegründung genannt hat. Hat er neue Informationen oder Aspekte hinzugefügt, die der Behörde bei der ursprünglichen Entscheidung nicht bekannt waren oder noch nicht vorlagen, werden sie ebenfalls berücksichtigt.

Achtung: In einigen Bundesländern ist das Vorverfahren abgeschafft worden. Hier kann der Betroffene deshalb keinen Widerspruch mehr einlegen, sondern muss stattdessen Klage erheben. Ein entsprechender Hinweis findet sich dann aber in der Rechtsbehelfsbelehrung.

 

Die zuständige Stelle kann dem Widerspruch abhelfen

Kommt die Behörde bei der erneuten Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch berechtigt ist, gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Die Behörde kann dem Widerspruch abhelfen. Stellt die Behörde fest, dass der Betroffene Recht hat, kann sie ihre ursprüngliche Entscheidung korrigieren. Entscheidet sie dabei so, wie es der Betroffene beantragt hatte, wird davon gesprochen, dass dem Widerspruch in vollem Umfang abgeholfen wird. Dem Widerspruch abhelfen heißt somit, dass die Behörde ihre Entscheidung im Sinne des Betroffenen ändert. Der Bescheid, der daraufhin erlassen wird, nennt sich Abhilfebescheid.
  • Die Behörde kann dem Widerspruch teilweise abhelfen. Kommt die Behörde zu der Auffassung, dass der Widerspruch teilweise berechtigt ist, kann sie ihre ursprüngliche Entscheidung in den entsprechenden Punkten korrigieren. Die Erstentscheidung bleibt dabei also in einigen Punkten bestehen und wird in anderen Punkten geändert. In diesem Fall wird von einer Teilabhilfe gesprochen.

Erhält der Betroffene einen Abhilfebescheid, endet das Widerspruchsverfahren zu seinen Gunsten. Die Behörde hält den Widerspruch für begründet und hebt den ursprünglichen Bescheid auf oder erlässt den beantragten Bescheid. Neben ihrer Entscheidung teilt die Behörde in dem Abhilfebescheid auch mit, warum sie so entschieden hat. Außerdem informiert sie den Betroffenen darüber, wer die Kosten des Verfahrens trägt.

 

Ein Widerspruchsbescheid kann erlassen werden.

Bleibt die Behörde nach der erneuten Prüfung bei ihrer ursprünglichen Entscheidung, gibt sie den Vorgang an die Widerspruchsstelle weiter. Wer die zuständige Widerspruchsstelle ist, ist in den Landesgesetzen der Bundesländer festgelegt. Meistens handelt es sich jedoch um die Behörde, die der Stelle, die den Bescheid erlassen hat, direkt übergeordnet ist. Auch die Widerspruchsstelle prüft den Sachverhalt noch einmal und trifft dann eine Entscheidung. Diese Entscheidung teilt sie dem Betroffenen in einem Bescheid mit. Dabei handelt es sich bei diesem Bescheid um einen sogenannten Widerspruchsbescheid. Und im Rahmen des Widerspruchsbescheids kann die Widerspruchsstelle

  • dem Widerspruch abhelfen, dem Betroffenen also Recht geben und zu seinen Gunsten entscheiden,
  • dem Widerspruch teilweise abhelfen, indem die ursprüngliche Entscheidung in bestimmten Punkten berichtigt wird, oder
  • den Widerspruch zurückweisen.

In allen drei Fällen begründet die Widerspruchsstelle ihre Entscheidung und informiert den Betroffenen darüber, wer die Kosten trägt. Mit dem Erlass des Widerspruchsbescheids ist das Widerspruchsverfahren beendet. Möchte der Betroffene gegen den Widerspruchsbescheid vorgehen, muss er Klage erheben. Wo, wie und innerhalb welcher Frist die Klageerhebung erfolgen muss, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung.