Widerspruch Kündigung – Was sind meine Möglichkeiten?

Widerspruch KündigungWie kann ich meiner Kündigung am besten widersprechen? Auf dieser Frage findest Du hier eine umfassende Antwort und auch eine Mustervorlage für einen erfolgreichen Widerspruch gegen Deine Kündigung. Heutzutage ist es eher selten, dass ein Arbeitnehmer sein gesamtes Berufsleben bei nur einem einzigen Arbeitgeber verbringt. Trotzdem kann es mitunter doch recht überraschend kommen, wenn der Arbeitgeber die Kündigung überreicht. Aber wie und aus welchen Gründen kann ein Arbeitgeber überhaupt kündigen? Und was kannst Du gegen eine Kündigung unternehmen? Alles Wichtige dazu haben wir im Folgenden für Dich zusammengestellt.

►Mustervorlage: Widerspruch Kündigung

Arbeitnehmer
Anschrift

Arbeitgeber
Anschrift

 

Ort, den Datum

 

Zurückweisung Ihrer Kündigung vom ______________

 

Sehr geehrte/r Frau/Herr ___________________,

am ______________ habe ich Ihr Kündigungsschreiben erhalten, in dem Sie die ordentliche/außerordentliche Beendigung unseres Arbeitsverhältnisses erklären. Diese Kündigung weise ich hiermit zurück.

Nach § 102 Absatz 1 BetrVG setzt eine wirksame Kündigung die vorherige Anhörung des Betriebsrats voraus. Aus Ihrem Kündigungsschreiben geht jedoch nicht hervor, ob der Betriebsrat gehört wurde oder ob nicht. Daher muss ich davon ausgehen, dass es keine Anhörung gab. Ihre Kündigung ist damit nicht wirksam.

Für den Fall, dass Sie die Stellungnahme des Betriebsrats nachreichen oder eine erneute Kündigung ohne Formfehler aussprechen sollten, weise ich daraufhin, dass ich Kündigungsschutzklage erheben werde.

 

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift

Widerspruch Generator für die Kündigung

Widerspruch Generator für die KündigungEgal ob Du schon damit gerechnet hattest oder ob es Dich völlig unerwartet trifft: Eine Kündigung vom Arbeitgeber ist immer unangenehm. Unter Umständen hat Dein Arbeitgeber aber einen formalen oder inhaltlichen Fehler gemacht. Dann hast Du die Möglichkeit, die Kündigung zurückzuweisen. Nutze einfach den Widerspruch Generator für die Kündigung. Die Benutzung ist kinderleicht. Probiere es mal aus.

Widerspruch Generator für die Kündigung

Hinweis: Sie können auch eine Mehrfachauswahl vornehmen. Beachten Sie, dass dann nach dem „Punkt“ ein „Komma“ eingefügt wird. In der Word Datei können Sie einfach das „Komma“ nach dem „Punkt“ entfernen.

Anrede
Einleitung
Hauptteil
Schlussteil
Gruß

Das ist ein Musterbeispiel. So könnte ihr Schreiben aussehen.

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Was bedeutet die ordentliche und die außerordentliche Kündigung?

Bei einer Kündigung wird grundsätzlich zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung unterschieden:

  •  Die ordentliche Kündigung ist der Regelfall. Dabei wird bei der Kündigung die Kündigungsfrist eingehalten, die im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart ist.  Gibt es keine hierzu vertraglichen Regelungen, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Das Arbeitsverhältnis endet somit erst dann, wenn die Kündigungsfrist abgelaufen ist. Dein Arbeitgeber braucht für eine ordentliche Kündigung einen Kündigungsgrund. Diesen muss er im Kündigungsschreiben aber nicht angeben. Er muss Dir den Grund für die Kündigung erst nennen, wenn Du ihn dazu aufforderst. Außerdem muss Dein Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchführen. Dabei werden Kriterien wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter, die Unterhaltspflichten und eine vorhandene Schwerbehinderung berücksichtigt. Aus einer Gruppe von Arbeitnehmern, bei denen vergleichbare Kriterien vorliegen und die eine ähnliche Tätigkeit ausüben, darf derjenige gekündigt werden, den die Kündigung sozial gesehen am wenigsten hart trifft.
  •  Die außerordentliche Kündigung wird meist als fristlose Kündigung ausgesprochen. Für eine Kündigung mit sofortiger Wirkung braucht Dein Arbeitgeber einen sehr wichtigen Grund. Dieser Grund muss so schwerwiegend sein, dass Deinem Arbeitgeber nicht möglich ist oder zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis fristgerecht zu beenden. Außerdem darf Dein Arbeitgeber die außerordentliche und fristlose Kündigung wirklich nur als allerletztes Mittel einsetzen. Eine außerordentliche Kündigung ist also nur dann möglich, wenn keine anderen, milderen Möglichkeiten infrage kommen. Zudem muss Dein Arbeitgeber die Zwei-Wochen-Frist beachten. Ab dem Zeitpunkt, an dem Dein Arbeitgeber von dem Fehlverhalten oder dem Sachverhalt, der der Kündigungsgrund ist, erfährt, muss er also innerhalb von zwei Wochen kündigen. Erfolgt die Kündigung nach Ablauf der zwei Wochen, ist sie nicht wirksam. Meist wird sich Dein Arbeitgeber übrigens durch eine zusätzliche ordentliche Kündigung absichern. Sollte die fristlose Kündigung vor Gericht für unwirksam erklärt werden, hat er so nämlich zumindest fristgerecht gekündigt.
 Eine weitere Form ist die sogenannte Änderungskündigung. Sie liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis zwar fortgesetzt werden soll. Gleichzeitig ändern sich die Arbeitsbedingungen aber in einem Umfang, der allein durch das Weisungsrecht Deines Arbeitgebers nicht gedeckt ist. Auch bei einer Änderungskündigung muss es einen Kündigungsgrund geben. Zudem ist die Durchführung der Sozialauswahl ebenfalls Voraussetzung. Gegen eine Änderungskündigung kannst Du grundsätzlich genauso vorgehen wie gegen eine normale Kündigung.

Eine Teilkündigung hingegen ist meist nicht wirksam. Von einer Teilkündigung wird gesprochen, wenn nur einzelne Vertragsteile gekündigt werden, während der Rest bestehen bleibt. Auch eine Kündigung, die an eine Bedingung geknüpft ist, ist in aller Regel nicht zulässig.

 

Was verstehe ich unter betriebsbedingte, die verhaltensbedingte und die personenbedingte Kündigung?

Damit der Arbeitgeber kündigen kann, braucht er einen Kündigungsgrund. § 1 II KSchG sieht dabei drei mögliche Szenarien vor:

  • Die betriebsbedingte Kündigung. Stehen dringende betriebliche Erfordernisse einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entgegen, kann Dein Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen kündigen. Dies ist dann der Fall, wenn innere oder äußere Faktoren dazu führen, dass ein oder mehrere Arbeitsplätze wegfallen. Letztlich sind dadurch mehr Arbeitskräfte vorhanden als Arbeitsplätze und Arbeit. Dabei muss aber nicht unbedingt Dein bisheriger Arbeitsplatz wegfallen. Voraussetzung für eine betriebsbedingte Kündigung ist stattdessen, dass Dich Dein Arbeitgeber nicht mehr weiterbeschäftigen kann. Hintergrund hierzu wiederum ist die Sozialauswahl, die der Arbeitgeber durchführen muss. Würde die Kündigung einen Deiner Kollegen härter treffen als Dich, muss Dein Arbeitgeber ihn beispielsweise an Deinen bisherigen Arbeitsplatz versetzen.
  • Die verhaltensbedingte Kündigung. Hast Du Dir einen schwerwiegenden Pflichtverstoß geleistet, kann Dich Dein Arbeitgeber verhaltensbedingt kündigen. Gleiches gilt, wenn Du ein Verhalten an den Tag legst, wegen dem Du vorher bereits abgemahnt wurdest. Zusätzlich zu dem Fehltritt ist aber noch eine negative Zukunftsprognose erforderlich. Das bedeutet, Dein Arbeitgeber muss entweder annehmen müssen, dass Du Dir auch in Zukunft Fehltritte und Pflichtverletzungen erlauben wirst. Oder Dein Verstoß muss das Arbeitsverhältnis so sehr belastet haben, dass das Vertrauensverhältnis dauerhaft gestört bleiben wird.
  • Die personenbedingte Kündigung. Liegen die Gründe dafür, dass das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt werden kann, in Deiner Person, kommt eine personenbedingte Kündigung infrage. Am häufigsten begründet sich eine personenbedingte Kündigung in einer Krankheit. Fällst Du lange oder regelmäßig krankheitsbedingt aus, beeinträchtigen Deine Fehlzeiten die betrieblichen Interessen erheblich und wirst Du wohl auch in Zukunft immer wieder fehlen, ist eine Kündigung möglich. Aber es gibt noch weitere personenbedingte Kündigungsgründe. Musst Du beispielsweise Auto fahren, verlierst aber längerfristig Deinen Führerschein, bist Du für Deine bisherige Tätigkeit nicht mehr geeignet. Gleiches gilt, wenn Deine Arbeitserlaubnis abgelaufen ist. Auch dann kann Dich Dein Chef nicht mehr weiterbeschäftigen.

 

Was sollte ich tun, wenn ich eine Kündigung bekommen habe? Was bringt ein Widerspruch?

Hast Du die Kündigung bekommen, musst Du Dich damit nicht kampflos abfinden. Allerdings hast Du nicht allzu viel Zeit, um Dir zu überlegen, wie es weitergehen soll. Sofern Dir Dein Chef mit der Kündigung nicht ohnehin einen großen Gefallen getan hat, solltest Du folgende Maßnahmen einleiten:

  • Melde Dich umgehend bei der Agentur für Arbeit. Möglicherweise kann Dein Arbeitsplatz zwar noch gerettet werden. Sollte dies aber nicht der Fall sein und Du nicht gleich einen neuen Job finden, kann Dir eine verspätete Meldung eine Arbeitslosengeld-Sperre einbringen.
  • Prüfe die Kündigung genau. Sollte sie einen Formfehler enthalten, kannst Du sie umgehend zurückweisen. Ein Formfehler wäre beispielsweise gegeben, wenn die handschriftliche Unterschrift unter der Kündigung fehlt. Handelt es sich um eine fristlose Kündigung und liegt der Vorfall bereits länger als zwei Wochen zurück, ist die fristlose Kündigung unwirksam. Auch eine Kündigung, die ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats erfolgte, ist nicht wirksam. Für den Laien ist es aber recht schwer, die Rechtmäßigkeit einer Kündigung zu beurteilen. Deshalb solltest Du die Kündigung von einem Anwalt oder einer Organisation für Arbeitnehmer prüfen lassen. Als Gewerkschaftsmitglied kann Dir auch die Gewerkschaft weiterhelfen, zudem kannst Du Dich an den Betriebsrat wenden.
  • Ein Widerspruch gegen die Kündigung ist nicht sehr ratsam. Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, die die Rechtslage ändert. Deshalb kann Dein Arbeitgeber eine Kündigung eigentlich nicht zurücknehmen. Ihr könnt zwar ein neues Arbeitsverhältnis begründen. In der Praxis soll die Kündigung die Zusammenarbeit aber in aller Regel beenden.  Deshalb könnte ein Widerspruch nur unnötig Zeit kosten. Besser ist daher, wenn Du Kündigungsschutzklage erhebst. 

Widerspruch KündigungMöchtest Du Kündigungsschutzklage einreichen, hast Du hierfür drei Wochen lang Zeit. Dabei spielt es keine Rolle, ob Du während der Probezeit, ordentlich oder fristlos gekündigt wurdest.  Die 3-Wochen-Frist für die Klage bleibt immer gleich.  Vor dem Arbeitsgericht brauchst Du keinen Anwalt. Du kannst Deine Klage also auch selbst verfassen, wobei Dir dabei auch die Rechtsantragsstelle bei Gericht hilft. Um keine Fehler zu machen, bist Du mit einem Anwalt aber besser beraten. Hast Du keine Rechtschutzversicherung und kannst Dir keinen Anwalt leisten, kannst Du eventuell Prozesskostenbeihilfe beantragen. Schaue aber vorher nochmal das Kündigungsschutzgesetz an. Hast Du Klage eingereicht, setzt das Gericht recht zeitnah einen Gütetermin an. Meist wird bereits hier ein Vergleich geschlossen. In dem Vergleich wird vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst wird. Gibt es keine Einigung, folgt einige Zeit später mit dem Kammertermin ein zweiter Termin. Dabei kann ebenfalls ein Vergleich ausgehandelt werden oder das Gericht fällt ein Urteil.